Sachgrundlose Entfristung der Grundrechte-Aufhebung

Kaum jemandem, der sich nicht ausschließlich aus den Mainstream-Medien informiert, dürfte es entgangen sein, dass es Angela Merkel in ihren letzten Tagen als Bundeskanzlerin gelungen ist, jene massiven Einschränkungen der Grundrechte, die  nur mühsam mit einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite begründet werden konnten, auch dann noch beizubehalten, wenn nicht nur die epidemische Lage im medizinischen Sinne beendet ist, sondern auch die kühn beschlossene Fortdauer dieser Lage im September eventuell nicht verlängert werden sollte.

Weil diese Nachricht in den alternativen Medien schon hohe Wellen geschlagen hat, wobei die einen die Art des Gesetzgebungsaktes, versteckt im Anhang zu einem Gesetz zur Neufassung des Stiftungswesens, mehr anprangerten, während die anderen den kommentatorischen Schwerpunkt auf die Tatsache der für unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzten Grundrechte legten, wollte ich dazu eigentlich selbst nichts mehr sagen.

Nun tue ich es doch, weil ich dieses Regieren nach Art feudalistischer Herrscher von Gottes Gnaden mein Leben lang für so vollkommen unmöglich gehalten hatte, so dass ich mich nun ähnlich entrechtet  fühle wie ein Kongolese unter der Herrschaft des Herrn Mobutu Sese Seko Kuku Ngbendu wa Zabanga.

Im Gesetz

Zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

findet sich der

Artikel 9 „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“

Damit wird der Absatz 12 des § 36 des Infektionsschutzgesetzes neu gefasst und lautet nun:

Eine aufgrund des Absatzes 8, Satz 1

das ist der folgende Satz:
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(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind,

1. sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern sowie
2.der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems folgende Angaben mitzuteilen:
a) ihre personenbezogenen Angaben,
b) das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,
c) ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,
d) das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,
e) Angaben, ob eine Impfdokumentation hinsichtlich der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat,
f) Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, und
g) Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte für die Krankheit vorliegen, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat;

in der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, dass eine Impfdokumentation im Sinne des Buchstabens e oder ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis im Sinne des Buchstabens f über das nach Absatz 9 eingerichtete Melde- und Informationssystem der zuständigen Behörde zu übermitteln sind.

oder des Absatzes 10, Satz 1

das ist der folgende Satz:
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(10) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 4 vorzulegen oder auszuhändigen,
b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;
1a. dass alle Personen, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg befördert werden, verpflichtet sind, vor Abflug gegenüber den Beförderern ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen;
2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 oder Nummer 1a mitzuwirken haben, und verpflichtet sind,
a) Beförderungen im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 Satz 1 in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,
b) Beförderungen in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 oder Nummer 1a auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,
c) Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen,
d) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln,
e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
f) die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden,
g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu übermitteln,
h) den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte zu ermöglichen,
i) gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen;
3. dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.

So,  und nachdem wir nun wissen, wer betroffen ist, kommt die für diesen Personenkreis zutreffende Änderung des IfSG:

Der besagt:

Eine aufgrund 36,8,1 oder 36,10,1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (…) außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine (…) Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.

Auf Artikel 9 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts folgt

Artikel 10 „Einschränkung von Grundrechten“

Da steht dann lapidar, mehr für’s Protokoll:

Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person,  der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Na, war doch gar nicht so schlimm.

Theoretisch sind von dieser Regelung zwar alle 7.837.693.000 Menschen auf der Erde betroffen, doch praktisch werden es viel weniger sein, und es werden schon gar nicht alle Deutschen während der Verlängerung der Gültigkeit der Verordnungen nach Deutschland einreisen wollen. Viele bleiben doch auch einfach im Lande und nähren sich redlich. Dass Ausländer auch betroffen sind, die sich Neuschwanstein oder Dachau, ein stillgelegtes AKW oder ein zum Verkauf stehendes Unternehmen ansehen wollen, ist da gegenüber den Daheimbleibenden und den Nachhause Zurückgekehrten nur gerecht.

Wo stecken nun aber die Grundrechtseinschränkungen?

  • Mit dem Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet kollidiert die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern. Wer in Quarantäne gesteckt wird oder sich selbst in Quarantäne stecken muss, kann sich in dieser Zeit nicht frei bewegen.
  • Ein Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person ist hingegegen nicht so leicht aufzufinden. Natürlich ist die Verwehrung der Freizügigkeit auch ein Eingriff in die Freiheit der Person, die nach Art.2, Satz 2 GG sogar unverletzlich ist, jedenfalls solange kein Gesetz anderes besagt. Hinzu kommen die Beförderungsverbote für Beförderungsunternehmen, die schon einmal dazu führen können, dass jemand am Flughafen von Casablanca auf unbestimmte Zeit festgehalten wird, weil Marokko zum Hochrisikogebiet ernannt worden ist. Mag sein, dass hier auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeint ist. Schließlich muss der Betroffene viele Informationen über sich preisgeben, um nachzuweisen, geimpft, getestet oder genesen zu sein, oder um sich anhand seiner Reisedaten als „Nichtgefährder“ darstellen zu können.
  • Dass die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht mehr gewährleistet wird,  scheint hingegen nirgends erkennbar auf. Da muss man schon um mindestens zwei Ecken denken und landet dann bei der harmlosen Bestimmung: Dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind .
    Hier entsteht nun der Verdacht, dass die zuständige Behörde sich zum Zwecke der Erhebung oder der Kontrolle der Auskunft Zutritt zur unverletzlichen Wohnung verschaffen darf, auch nur um festzustellen, ob die entsprechende Person sich überhaupt in der Wohnung aufhält.
  • Inwieweit in das Recht auf Leben und körperliche Unverletztlichkeit eingegriffen werden könnte, bleibt vom nackten Text her ebenfalls völlig unklar. Wo also ist der „Pieks“ versteckt? Mit welchem Halbsatz kann die Impfpflicht erzwungen werden? Ja, von Impfpflicht ist nicht die Rede. Aber wer verpflichtet ist, ein Impfzeugnis vorzulegen … Der wird sich ja wohl impfen lassen müssen, ob er will, oder nicht, weil er sonst seine Heimat für die Dauer der verbindlichen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite + 12 Monate nicht wiedersehen darf.
    Da ist aber noch ein anderer nebulöser Passus, wo es heißt: d
    ass Beförderungs-Unternehmen und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfenbei der Durchführung der Rechtsverordnung mitzuwirken haben, und verpflichtet sind, bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen.
    Natürlich kann das nur für die inländischen „Stützpunkte“ inländischer Unternehmen, bzw. die von ihnen bewirtschafteten ausländischen Standorte gelten, wie auch nur inländische Häfen, Flugplätze usw. von der Gültigkeit der Verordnungen erfasst sein können. „Bestimmte Schutzmaßnahmen“ müsste dann aber bedeuten, dass Einreisende dort in Testzentren getestet und/oder in Impfstationen zu impfen sind, bevor sie aus der Obhut der Unternehmen oder Hafen- und Bahnhofs- und Flughafenbetreiber entlassen werden können, um sich dann abzusondern und in Quarantäne zu begeben. Weil es sonst keinen Hinweis auf die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit gibt, kann eigentlich nichts anderes gemeint sein.

Was ist das nun?

Infektionsschutz oder Grundrechtsbeschneidung?

Es sieht überwiegend nach Infektionsschutz aus. Es sieht sogar nach den unverzichtbaren Resten des Infektionsschutzes aus, für den Fall, dass die Epidemie im Inland so gut wie ausgerottet ist, aber im Ausland weiterhin aktiv ist und folglich bei jedem Grenzübertritt ins Inland eingeschleppt werden könnte.

Das Problem bei der Betrachtung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts liegt nicht in der Frage, ob eine Epidemie vorliegt, sondern in der Frage, was mit „nationaler Tragweite“ gemeint ist. „Tragweite“ kann ja wohl nicht bedeuten, dass die Epidemie sich landesweit ausgebreitet hat. Sonst müsste ja die massive Verbreitung von grippalen Infekten in der nasskalten Jahrezeit ebenfalls das Etikett „nationale Tragweite“ tragen. Die nationale Tragweite muss also mehr sein, sie muss – die Nation – in einem  außergewöhnlichen, bzw. mindestens überdurchschnittlichen Maße belasten. Das kann sich in Schwierigkeiten in der Produktion und Versorgung niederschlagen, weil krankheitsbedingte Ausfalltage die Aufrechterhaltung des Wirtschaftens im erforderlichen Maße verhindern. Es kann sich in einer Überlastung des Gesundheitswesens ausdrücken, wenn Ärzte, Krankenhäuser und die Pharmazie von der großen Zahl der gleichzeitig auftretenden Patienten so stark überfordert werden, dass nicht mehr allen Erkrankten die erforderliche medizinische Hilfe geboten werden kann. Nationale Tragweite würde im äußersten Fall bedeuten, dass eine Seuche die Menschen so schnell dahinrafft, dass binnen weniger Wochen oder Monate zehn, zwanzig, dreißig oder noch mehr Prozent der Bevölkerung versterben und sich daraus ein nicht mehr beherrschbares Chaos entwickelt.

Wir haben, nach den – auf Betreiben des Innenministers – ausgesprochenen Warnungen vor extremen Gefahren durch das Virus erlebt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weder zu einer erkennbaren Übersterblichkeit geführt hat, noch dass es einen echten Mangel an intensivmedizinischen Behandlungplätzen gegeben hätte, sondern lediglich manipulierte Zahlen dazu, und dass es auch zu keinem Zeitpunkt zu einer überdurchschnittlichen Zahl krankheitsbedingter Ausfalltage in der Wirtschaft gekommen ist.

Wir konnten aus den verfügbaren Statistiken ablesen, dass Covid-19 in erster Linie für alte, adipöse Männer mit (multiplen) Vorerkrankungen eine ernste Gefahr darstellt während die jüngeren Jahrgänge kaum von schweren Verläufen betroffen sind und Kinder und Jugendliche von wenigen Ausnahmen abgesehen auch bei positiver Testung keine Krankheitssymptome aufweisen.

Unter dem Strich scheinen bis heute jene recht zu behalten, die keinen Unterschied zwischen Covid-19 und den regelmäßig auftretenden saisonalen Grippewellen erkennen wollen.

Dennoch leben wir nach dem vollständigen Abklingen der dritten Infektionswelle immer noch unter den Bedingungen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, sind immer noch von Kontaktbeschränkungen betroffen, müssen immer noch FFP2-Masken tragen, Abstand halten, und so weiter.

Damit ändert sich der Eindruck, den die neuerliche Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes hervorruft.

Wo nichts ist, wovor in diesem Ausmaß und in dieser Qualität geschützt werden müsste, bleibt von alledem nur noch die Beschneidung der Grundrechte übrig. Gesetzt den Fall, da wäre tatsächlich nichts, was deutlich über eine Grippe-Epidemie hinausgeht, dann müsste das aktuelle/akute Regierungshandeln als „Staatsstreich von oben“ eingeordnet werden und den legalen Widerstand auslösen. Das heißt:

  • Sofortige Aufhebung des sachlich nicht gerechtfertigten Beschlusses, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite auszurufen,
  • sofortige Beendigung aller Impfungen gegen Sars-Cov-2, da deren Notfallzulassung ohne den Beschluss der epidemischen Lage ungültig ist,
  • sofortige Aufhebung aller mit der epidemishcen Lage begründeten Grundrechtseinschränkungen,
  • juristische Aufklärung der Vorgänge seit Ende 2019 und, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden,  die strafrechtliche Ahndung der Vorgänge und ggfs. Amtsenthebung der maßgeblich Verantwortlichen.

 

Es bleibt eine letzte Erklärungsmöglichkeit bestehen.

Als irgendwann 2019 das gentechnisch veränderte oder eigens konstruierte Sars-Cov-2 aus einem Labor in Wuhan unbeabsichtigt in die Umwelt entlassen wurde, erging von der KPC und/oder von den beteiligten Wissenschaftlern eine sehr ernste, und daher absolut geheime Warnung an alle Regierungen dieser Welt, sich auf eine absolute Katastrophenlage einzustellen und alle erdenklichen Vorkehrungen zu treffen, um das Überleben wenigstens eines Teils der Weltbevölkerung zu sichern. Verbunden mit dieser Warnung war die Offenlegung aller in dieses Virus eingebauten Fähigkeiten bezüglich der Infektiosität, der akuten Krankheitserscheinungen, der zu erwartenden Langzeitfolgen und der Mortalität.

Nur in einem solchen Anfangs-Szenario lässt sich das Regierungshandeln in Deutschland (und in den meisten anderen Staaten der Welt) schlüssig nachvollziehen.

Die Warnung trifft in Berlin auf ein absolut desolates staatliches Gesundheitswesen und auf die in Bezug auf Virologie und Epidemiologie, wie auch Gentechnik, weitgehend unbedarften Regierungsmitglieder, mit einem Bankkaufmann als Ressortvorstand. 

Erster Schritt also: Die schreckenserregende Studie anfertigen lassen und über diverse Kanäle so durchstechen, dass die Nachricht eher so wirkt, als käme sie aus vertrauenserweckenden, investigativen alternativen Quellen. Damit sollte eine gewisse „Grundvorsicht“ in der Bevölkerung erzeugt und durch offizielle Dementis noch verstärkt werden. Dass dabei der Mangel an staatlicher Vorsorge eine zeitlang dadurch kaschiert wurde, dass Masken als überflüssig, eher sogar als schädlich bezeichnet wurden, passt in dieses Bild, denn wer glaubte, von der Regierung belogen zu werden, der würde nur darauf warten, sich maskieren zu dürfen. Parallel dazu die fieberhafte Entwicklung von Impfstoffen einer völlig neuen „Gen-Eration“, die massive Subvention der forschenden Unternehmen.

Zweiter Schritt: Nachdem Masken und Desinfektionsmittel in größeren Mengen verfügbar waren, die Verhängung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (gerne auch ein umfunktioniertes Halstuch) die Einführung der Abstandsregeln und erste Kontaktverbote.

Dritter Schritt: Verhängung des ersten Lockdowns, verschärfte Regeln, Ausgangsbeschränkungen und nach kurzer Lockerung Verhängung des zweiten und dritten Lockdowns, dummerweise schon in die abflachende Kurve der Inzidenz hinein und – weil die Impfstoff-Entwickler ihre Genspritzen soweit fertig hatten – der Beginn der massiven Indoktrination unter dem Motto: „Impfen macht frei!“

Vierter Schritt: Beschleunigte (quasi blind) erteilte Notfallzulassung der Impfstoffe, begleitet von einer ebenso massiven wie subtilen Impfpropaganda, die schon mit der „Priorisierung“ ihren Anfang nahm und „Impfneid“ hervorrufen sollte. Dazu zu jeder vollen Stunde immer neue Gesichter im Fernsehen, die sich beschwerten, noch nicht geimpft zu sein oder jubelnd ihren Pieks entgegen nahmen. Gerüchte von Impfdränglern wurden lanciert, ganz nach dem Muster der Verurteilung der „Schieber“ zu Schwarzmarktzeiten. Dazu wurde immer lauter über die Herdenimmunität schwadroniert, bis hin zu Merkels Spruch, die Seuche sei erst besiegt, wenn 7 Milliarden Menschen geimpft sind.

Fünfter Schritt: Aufhebung der Priosierung, Erzeugung eines wahren Runs auf die Impfzentren, Haus- und Betriebsärzte, trotz niedrigster Inzidenzen Verkündung der Verlängerung der epidemischen Lage, um weiter impfen zu können, weil sonst die Notfallzulassungen erloschen wären und Verlängerung des Grenzregimes auf bis zu 12 Monate nach Ende der epidemischen Lage zur Vermeidung der erneuten Einschleppung.

Dies ist, nach 18 Monaten Virus-Erfahrung und wenigen Monaten des Impfens mit zunehmender Intensität der aktuelle Stand. Dieser aktuelle Stand zeichnet sich dadurch aus, dass die „verheerenden “ Folgen der akuten Krankheitserscheinungen bei weitem nicht den prognostizierten Umfang erreichten und tatsächlich den Wirkungen der saisonalen Grippe gleichen. Er zeichnet sich des weiteren dadurch aus, dass die bereits eingetretenen Impfschäden in Quantität und Qualität alles übertreffen, was bislang im Zusammenhang mit Impfungen und Impfkampagnen zu beobachten war, und sich schon jetzt irreversible Langzeitwirkungen abzeichnen.

Es bleibt als Argument und Rechtfertigung für das Regierungshandeln und die damit verbundenen Verfassungsbrüche, die sich sowohl in einer weiteren Zerstörung des Föderalismus als auch in dem derzeit scheinbar anlasslosen Entzug von Grundrechten äußern, nur noch eine „Unbekannte“ übrig.

Diese Unbekannte sind die noch nicht (vollständig) in Erscheinung getretenen, aufgrund von Geheiminformationen aus Wuhan aber erwarteten Langzeitfolgen einer Infektion mit Sars-Cov-2.

Es ist schwer, sich das notwendige Ausmaß dieser Langzeitfolgen überhaupt vorzustellen, um darin noch eine Rechtfertigung für das Regierungshandeln finden zu können. Ich setze mein Minimum dafür bei einem Anteil von 3 Prozent der Gesamtbevölkerung an, die ab (vielleicht) 2025 jährlich durch Langzeitfolgen von Covid-19 arbeitsunfähig und/oder pflegebedürftig und/oder dauerhaft behandlungsbedürftig werden und/oder vorzeitig versterben. Das ergäbe im Laufe von 10 Jahren gut 20 Millionen Fälle, und das könnte unser Land in die Knie zwingen.

Sollte diese Erwartung bestehen, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, die Öffentlichkeit vollständig und mit glaubhaften Belegen zu informieren. Vor allem aber sollten diese Erkenntnisse jenen Wissenschaftlern zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Wissens- und Erfahrungsbasis an der Gefährlichkeit des Virus zweifeln oder die Schäden durch die mRNA-Impfungen für bedrohlicher einschätzen als die Schäden durch die Krankheit selbst.

Geschieht dies nicht, weil die glaubhaften Belege fehlen, oder weil man aus Angst vor Panikreaktionen lieber weiter die Geheimhaltung pflegen will, wird das Volk nach meiner Einschätzung die erzwungene Seuchenordnung in absehbarer Zeit nicht mehr akzeptieren und  damit die gesamte staatliche Ordnung zerstören.