Versicherungsleistungen bei Impfschäden

Nachdem ich an verschiedenen Stellen gelesen hatte, dass Lebensversicherungen Versicherungsanträge von Geimpften ablehnen, was ich zwar nicht  nachprüfen kann, aber sehr wohl nachvollziehen könnte, wenn dem tatsächlich so wäre, fragte ich mich, wie sich wohl die Krankenversicherungen verhalten, wenn sie für Behandlungskosten, die nachweislich durch Impfschäden verursacht wurden, in Anspruch genommen werden sollten.

Ich habe es nicht dabei bewenden lassen, mich selbst zu fragen, ich habe meine Krankenversicherung gefragt.

Hier mein Schreiben vom 11. Juni 2021:

Signal Krankenversicherung AG

Josef-Scherer-St. 3

44139 Dortmund

 

Elsendorf, 11. Juni 2021

 

Betr. KV-Vers. Nr. xxxxxxxxxxxx
Leistungszusage bei Nebenwirkungen der Corona-Impfung

Sehr geehrte Damen und Herren, 

unterschiedliche Informationen zur Wirksamkeit und zu den Nebenwirkungen der derzeit verfügbaren Vektor- und mRNA-Impfstoffe haben mich meine persönliche Impfentscheidung bis heute hinauszögern lassen.

Bei meiner Risiko-Abwägung stehen neben den möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine Infektion mit Covid-19, bzw. in Folge einer Impfung mit einem der nur bedingt zugelassenen Impfstoffe, auch die Fragen möglicherweise eintretender materieller Folgen eine Rolle.

Ich bitte  Sie daher um die verbindliche, schriftliche Zusage, dass die Signal Krankenversicherungs AG mir den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch für den Fall gewähren wird, dass Leistungen nachweislich aufgrund von Folgen der so genannten „Corona-Impfung“ erforderlich werden, und dass auf die ggfs. mögliche Einrede des Selbstverschuldens verzichtet wird.

Sollte eine solche Zusage nicht möglich sein, bitte ich um Auskunft, mit welchen Einschränkungen ggfs. zu rechnen ist.

Mit besten Grüßen

Egon W. Kreutzer

Tatsächlich habe ich heute, mit Datum vom 23.06.2021 von meiner Krankenversicherung eine Antwort  erhalten.

Geschrieben hat mir „Leistungsabteilung“,
ohne Angabe eines Sachbearbeiters, ohne Unterschrift – und ohne die verbindliche Leistungszusage, um die ich gebeten hatte.

Stattdessen gab man mir „gerne“ weitere Informationen zu der Haftungsfrage bei einer möglichen Impfschädigung, und diese weiteren Informationen lauten so:

Für Impfschäden kommt nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) die öffentliche Hand auf. Zuständig ist das Bundesversorgungsamt. Nach dem IFSG ist ein Impfschaden u.a. die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

Daneben kann es einen Anspruch  gegen den Hersteller der Impfdosis geben. Nach der Gefährdungshaftung des §84 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet der pharmazeutische Unternehmer bei Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geimpften, wenn sein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ich weiß nicht, ob man dies als die von mir erbetene Leistungszusage des Versicherungsunternehmens interpretieren kann.

Ich lese diese Antwort so, dass, wer eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Impfung zu erleiden hat, mit seinem Anspruch auf die Erstattung der Kosten für medizinische Leistungen von seinem Versicherer, zumindest in der Privaten Krankenversicherung, auf das Bundesversorgungsamt verwiesen werden wird.

Das Bundesversorgungsamt ist bereits alarmiert und schreibt auf seiner Webseite:


Auswirkungen  des C‎oronavirus

Die aktuelle Lage zu COVID-19 stellt unseren Lebensalltag auf den Prüfstand. Der Kontakt zu anderen Menschen ist auf ein Mindestmaß reduziert, die Arbeitswelt hat sich rasant verändert. Vor dieser neuen Herausforderung steht – wie jede andere öffentliche Verwaltung – auch das Bundesverwaltungsamt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Pandemie stellt die gesamte öffentliche Verwaltung vor eine historische Herausforderung. Auch das BVA als zentraler Dienstleister des Bundes bleibt von diesen dynamischen Entwicklungen leider nicht verschont und spürt die Beeinträchtigungen enorm.

Unser Haus hat schnell und verantwortungsvoll gehandelt und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) zu verlangsamen. Unter anderem mussten Kollegen räumlich getrennt, die Arbeitsprozesse entsprechend angepasst und neu organisiert werden. Entsprechend kann es in einigen Fällen zu Verzögerungen in der Bearbeitungszeit kommen. Auch Sie könnten u.U. von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sein.

Trotz der aktuellen Widrigkeiten wird das BVA alles in seiner Macht stehende tun, um mögliche Folgen für Sie weitestgehend abzufedern und mit allen verfügbaren Mitteln gegenzusteuern.

Nur gemeinsam können wir uns dieser außergewöhnlichen Lage stellen. Jeder Anruf, der ausbleibt, jede Anfrage zum Sachstand, die nicht getätigt wird, kann uns helfen, auch Ihr Anliegen und Anträge schneller zu bearbeiten.


Da kann man nur hoffen, dass das, was in der Macht des BVA steht, deutlich mehr und besser ist, als das, was von Beginn der Pandemie bis heute in der Macht des Gesundheitsministeriums und der Gesundheitsämter stand und steht.

Soviel zum ersten, kurzen Absatz der „weiteren Informationen zu der Haftungsfrage bei einer möglichen Impfschädigung“.

Der zweite, etwas umfangreichere Absatz, stürzt mich wieder in ein Dilemma.

Er beginnt ja damit, dass es einen Anspruch gegen den Hersteller des Impfmittels geben kann.

Nun habe ich, so wie ich darüber gelesen habe, dass Lebensversicherungen die Anträge von Geimpften nicht annehmen, auch viel darüber gelesen, dass die Hersteller der bedingt zugelassenen (man könnte auch sagen „experimentellen“) Impfstoffe, im Rahmen der Notfallzulassung von jeglicher Haftung freigestellt worden sind. Ich kann das nicht nachprüfen. Ich kann weder prüfen, ob Jens Spahn oder Lothar Wieler überhaupt berechtigt wären, eine gegen die Bestimmungen des §84 AMG stehende Haftungsfreistellung zu verfügen, noch kann ich prüfen ob die EU-Kommission die Hersteller von der Haftung für ihre Produkte rechtswirksam freistellen kann und ob, und in welcher Form die EU dann in die Haftung eintreten wird.

Ich kannn mir aber gut vorstellen, dass eine solche Haftungsfreistellung ausgesprochen wurde, weil kein pharmazeutisches Unternehmen das Risiko auf sich nehmen würde, für die durch ein unzureichend erprobtes Produkt u.U. hervorgerufenen Schädigungen in Haftung zu gehen.

Meine persönliche Schlussfolgerung:

Mit einem im Internet verfügbaren Fragebogen, mit dem das Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, ermittelt werden kann, kam ich zu dem Ergebnis, dass mein Risiko dafür bei etwa 1:20.000 liegt. Die statistischen Daten über schwere negative Impffolgen habe ich, wieder unter Berücksichtigung meiner persönlichen Daten (Alter, Gewicht, Vorerkrankungen, etc.) ebenfalls betrachtet und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass mein Risiko, einen schweren Impfschaden davonzutragen bei etwa 1:3.500 liegt.

Nach der jetzt vorliegenden Information meiner Krankenversicherung weiß ich:

Mit der Impfung gehe ich nicht nur ein etwa sechsfach höheres Risiko für schwere gesundheitliche Schäden ein als ohne Impfung – ich kann zudem nicht einmal damit rechnen, dass meine Krankenkasse die anfallenden Behandlungskosten entsprechend des von mir abgeschlossenen Versicherungsvertrages übernimmt. Was das BVA übernehmen wird, welche Rechtsstreitigkeiten  u.U. geführt werden müssen, um als „Impfgeschädigter“ anerkannt zu werden, steht auch noch in den Sternen.

Warum also sollte ich mich freiwillig impfen lassen?

Reicht es nicht, dass ich als Steuerzahler für die Impfschäden aller jener mit aufkommen muss, die vom BVA entschädigt werden?

Auf geht’s, Faktenchecker! Beweist mir das Gegenteil!