EWK Themenwoche: Wie will ich leben? – Folge 4 –

Ich will meine Grundrechte wahrnehmen.

Dieses umfangreiche Thema habe ich vorgestern begonnen zu behandeln und bin – nach einigen Ausführungen über das Wesen der Grundrechte – gerade einmal bis zu Artikel 3 Grundgesetz gekommen. Hier nun die Fortsetzung.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Artikel 19 ist nach meinem Dafürhalten der wichtigste „Grundrechte-Artikel in unserem Grundgesetz. In der allgemeinen Diskussion über die Ausgestaltung bzw. Beschränkung der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, des Post- und Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung geht er meistens vollständig unter. Dabei ist sein Satz 2 absolut geeignet, dem Gesetzgeber jene rote Linie aufzuzeigen, die da lautet:

In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Das Schlüsselwort in diesem Satz lautet „angetastet“. Kein Grundrecht darf vom Gesetzgeber in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Wäre so ein Grundrecht ein wertvolles Exponat in einer Ausstellung oder einem Museum, stünde dort gut sichtbar angeschrieben: „Das Berühren oder Betasten des Grundrechtes  ist verboten!“

Was der Wesensgehalt der Grundrechte ist, darüber kann – außer natürlich unter Juristen – kein Zweifel herrschen. Der Wesensgehalt aller Grundrechte ist in wenigen und einfachen Worten in jedem dieser Artikel formuliert. Wo der gesunde Menschenverstand zu urteilen hat, sind Zweifel über den Wesensgehalt vollkommen ausgeschlossen. Oder meint jemand, der Wesensgehalt der Unverletzlichkeit der Wohnung bestünde darin, dass,

wer nichts zu verbergen, auch nichts zu befürchten habe, weshalb er dem staatlichem Begehr, seine Wohnung zu betreten, und sei es nur, um die Einhaltung des Kontaktverbots zu überprüfen, mangels schützenswerter Geheimnisse kein wirksames Argument entgegensetzen könne, während andererseits, wer etwas zu verbergen versucht, damit sein Grundrecht selbst verwirkt?

 

Nun zu den weiteren Grundrechten:

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Alles gut und schön. Aber: Was bitte, ist ein echt italienischer Kaffee?
Was ist Glauben, was ist Gewissen, was ist ein religiöses Bekenntnis, was ist ein weltanschauliches Bekenntnis?

Ist Kabarettismus ein weltanschauliches Bekenntnis? Warum konnte ein Comedian wie Martin Sonneborn dann eine Partei gründen, die erklärtermaßen für nichts steht außer Klamauk, und über diese Partei die nicht unerheblichen Diäten eines EU-Abgeordneten beziehen? Ein egomanisches Vergnügen, der Hofnarr im Parlament, destruktiv und spottgeladen? Mag sein, dass sein Verhalten den wahren Zustand der Demokratie im Lande wie durch ein Brennglas sichtbar machen soll, doch beschädigt es das Ansehen der Demokratie in erheblichem Maße, zieht letztlich alle anderen Abgeordneten auf dieses Niveau herunter, eben weil sie sich nicht mit Händen und Füßen, Zähnen und Klauen dagegen zur Wehr setzen, diesen Hanswurst als „Kollegen“ akzeptieren zu müssen.

Ist Islamismus ein religiöses oder ein weltanschauliches Bekenntnis? Ist die Muslimbrüderschaft, sind Salafisten und Dschihadisten mit ihren eindeutig das Grundgesetz missachtenden und stattdessen die Scharia als Rechtssystem hochhaltenden Überzeugungen würdig, ihnen derartig weitgehende Bekenntnisfreiheit und das uneingeschränkte Recht auf „Religions“-Ausübung einzuräumen?

Auch hier haben sich die Väter des Grundgesetzes nicht vorstellen können, dass es neben Katholiken, Evangelischen und ein paar christlichen Sekten, sowie eventuell wieder erstehenden jüdischen Gemeinden in Deutschland, je dazu kommen könnte, dass ausländische Clans eines Tages in der Lage sein würden, in deutschen Großstädten No-Go-Areas zu errichten und diese gegen die Staatsgewalt zu behaupten und in ihren Gebetshäusern gegen das Recht des „Gastlandes“ zu agitieren.

Die Art von Religionsfreiheit, auf die diese sich berufen, und die ihnen immer wieder zugestanden wird, hat sich zu einer Bedrohung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung entwickelt, weil auch Art. 4, Grundgesetz, in einer unverantwortlichen Weise überdehnt interpretiert wird, so dass der Schutz der christlichen Religion sich allmählich in sein Gegenteil verkehrt, was unter anderem auch am devoten Verhalten der deutschen Bischöfe gegenüber den „Empfindlichkeiten“ eines völlig intoleranten Islam sichtbar wird.

Es ist nicht die große Mehrzahl der Muslime, die ich kritisiere. Es sind die geistigen – geistlichen, wie profanen – Führer und Brandstifter, nicht zuletzt auch der türkische Präsident Erdogan, deren Einfluss den Missbrauch der Religionsfreiheit im Sinne einer demokratiefeindlichen Staatsideologie erst möglich macht.

 

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das so genannte Recht auf Meinungsfreiheit ist von einem Recht privilegierter Minderheiten (Zeitungsverleger, Rundfunkbetreiber, sowie deren Werbekunden) durch die technische Entwicklung und die damit mögliche, allgemeine Nutzung des Internets mit den Plattformen der Sozialen Medien und der fast kostenlosen Möglichkeit, eigene Webseiten zu betreiben, erst zu einem allgemein wahrnehmbaren Grundrecht geworden.

Kaum aber wurde es in der Breite wahrgenommen, wurden mannigfache Möglichkeiten ersonnen, dieses Recht zu beschneiden.
Das beginnt mit der Verschärfung und überzogenen Auslegung des Urheberrechts und der Konstruktion eines so genannten Leistungsschutzrechtes, das es einem Kritiker schon weitgehend unmöglich macht, seine Kritik mit Original-Zitaten zu belegen, will er sich nicht der Gefahr strafbewehrter Abmahnungen und existenzgefährdender Schadensersatzansprüche aussetzen.
Es setzt sich fort mit der Datenschutzgrundverordnung, die eine ganze Reihe von Anforderungen an jeden Blog-Betreiber richtet, die im Einzelfall größtenteils vollkommen unsinnig sind und zu großer Verunsicherung geführt haben.
Es gipfelt vorläufig im Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das dazu angetan ist, jegliche von der offiziellen Erzählung abweichende Darstellung von Sachverhalten, sowie jegliche dem offiziellen Narrativ zuwider laufende Kritik im Keim zu ersticken. Undefinierte und nach jeder Richtung beliebig auslegbare Kriterien namens „Hass“ und „Hetze“ und „Fake“ werden von umstrittenen Organisationen wie der „Amadeo Antonio Stiftung“ oder „Fakten-Checkern“ im Kompetenzgrad eines Volkshochschul-Soziologie-Seminars, zur Beurteilung missliebiger Beiträge herangezogen, während die Betreiber der Sozialen Netzwerke unter Androhung vollkommen unangemessener Strafen gezwungen werden, innerhalb kürzester Zeit zu löschen, wenn „irgendjemand“ die Löschung begehren sollte.

Daneben hat sich die Sitte breit gemacht, bei jeder von ganz links für problematisch gehaltenen Veranstaltung die Ausladung vorgesehener Redner zu erzwingen und, sollte dies nicht gelingen, den Vortrag durch Provokation und Störung und lautstarke Missfallensäußerung, gelegentlich auch durch tätliche Attacken zu unterbinden.

Dies alles hat zu einem Klima geführt, in dem freie Meinungsäußerung außerhalb eines Kreises enger Vertrauten nur noch jenen ohne Gefahr für Eigentum und körperliche Unversehrtheit möglich scheint, denen es noch nie gelungen ist, über den Tellerrand der veröffentlichten Meinung hinaus zu sehen.

Kritik an diesem Zustand wurde von Frau Dr. Merkel mit dem süffisanten Satz quittiert, dass, wer seine Meinung äußere, eben auch mit Reaktionen und Konsequenzen zu rechnen habe.

Nun kann ich mir gut vorstellen, dass Fr. Dr. Merkel von ihrem Hofstaat so weit vom tatsächlichen Geschehen im Staate ferngehalten wird, dass ihr die Brisanz ihrerÄußerung gar nicht bewusst werden konnte. Und ich bekenne, dass ich mir lieber diese Möglichkeit vorstelle, als ihr jenes Ausmaß an Zynismus und Arroganz zu unterstellen, das zu konstatieren wäre, hätte sie alle Informationen um den Zustand der Meinungsfreiheit im Lande korrekt beurteilen zu können.

Als die Väter des Grundgesetzes formulierten: „Eine Zensur findet nicht statt“, reichte ihr Vorstellungsvermögen vermutlich nicht aus, vorhersehen zu können, dass die Zensur eines schönen Tages eben nicht mehr „vom Staat“ betrieben wird, der selbstverständlich bis heute, soweit mir bekannt ist, keinen eigenen Zensor beschäftigt, sondern dass nichtstaatliche Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen durch Gesetz und Strafandrohung zur Zensur verpflichtet werden könnten. Aber die Väter des Grundgesetzes haben vermutlich ebenfalls überhaupt nicht vorhersehen können, dass immer mehr originär staatliche Aufgaben und das damit verbundene Volkseigentum in private, gewinnorientiert arbeitende Hände abgegeben werden könnten.

Wir leben im Zustand selektiver Meinungsfreiheit, die einerseits durch alle Formen staatlicher Propaganda, mit der subtil, aber unüberhörbar vorgetragenen Unterscheidung in gute und schlechte Meinungen, bestärkt wird, während zugleich ein nicht unerheblicher Teil des Meinungsspektrums quasi kriminalisiert wird, um ihn unterdrücken zu können.

 

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Hören Sie dieses sirenenartig anschwellende Dröhnen aus dem Untergrund? Ich nehme an, es handelt sich um die Gebeine der Väter des Grundgesetzes, die in ihren Gräbern rotieren, wenn sie davon hören, dass Ungarns Rechtsstaatlichkeit dadurch in ärgsten Zweifel gezogen werden muss, weil dort festgelegt werden soll (Eine Schande!, dass das überhaupt einer gesetzlichen Festlegung bedarf!), dass die Mutter eine Frau ist.

Was denn sonst?

Deutschland ist ein Mitglied dieser EU. Die deutschen Mitglieder des EU-Parlaments, der deutsche Kommisar und die deutsche Vertreterin im EU-Rat sind offensichtlich zu der Auffassung gelangt, dass es  zwischen „Mutter“ und „Frau“ nur einen zufälligen, keineswegs als „normal“ zu bezeichnenden Zusammenhang geben kann. Auch dass der Vater ein Mann sein muss, wie es die Ungarn jetzt ebenfalls festschreiben wollen, stößt in der EU und in der deutschen Regierungskoalition, der sich auch Linke und Grüne als zumindest assoziierte Mitglieder zugehörig fühlen, auf wütenden Widerspruch.

Zugegeben, das Empfinden sexueller Lust ist außerordentlich angenehm und befriedigend. 1949, als das Grundgesetz beschlossen wurde, war man sich auch noch darüber uneingeschränkt einig, dass die sexuelle Lust als genetisch verankerter Prozess von der Evolution geschaffen wurde, um einen unwiderstehlichen Anreiz zur Fortpflanzung zu setzen. Religion und Gesellschaft haben dem die Forderung zur monogamen Ehe übergestülpt, und dies mit gutem Grund, weil damit einerseits die bestmöglichen Voraussetzungen für das Aufwachsen der Kinder in der Sicherheit der Familie geschaffen und andererseits die garstigen Folgen von Seitensprung und Eifersuchtsdramen auf ein möglichst geringes Maß reduziert wurden.

Wenn die Definition von Ehe heute auch die Paarungen m+m, w+w, m+d, w+d und d+d umfasst, und Familie durch die Ergänzung solcher Paarungen um Adoptivkinder oder Samenspende-Empfängnis rechtskräftig festgestellt wird, dann ist der besondere Schutz von Ehe und Familie im ursprünglichen – und meines Erachtens einzig richtigen Sinne – obsolet.

Wenn in der Folge die grafische Darstellung der Alterspyramide zum Schamdreieck verkommt und die an die Wand gemalte demografische Katastrophe vermeintlich nur durch massenhafte Migration kompensiert werden kann, dann wird überdeutlich, dass die Sache mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie faktisch außer Kraft gesetzt ist. Besonderer Schutz des Staates heißt doch insbesondere auch, die materielle Situation der Familien so zu gestalten, dass eine Schwangerschaft nicht mehr als das Herannahen des wirtschaftlichen Niederganges angesehen wird, dem nur durch Abtreibung vorgebeugt werden kann, sondern dass ein Umfeld geschaffen wird, das neben der Freude am Sex auch wieder die ungetrübte Freude am Kind möglich macht.

Die Familie ist die Keimzelle des Staates, nicht der Swinger-Club.

 

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Aufsicht des Staates …

Das Schulwesen ist in weiten Teilen bankrott. Ideologiegeprägte Bildungsreformen und extreme Sparsamkeit bei der personellen und materiellen Ausstattung der Schulen, in Verbindung mit überhasteten und unbedachten Inklusions- und Integrations-Experimenten haben den Niedergang begleitet, dessen vorläufiger Tiefpunkt  darin zu erkennen ist, dass ein elfjähriger Schüler seiner Lehrerin mit Enthauptung droht. Nur ein Einzelfall. Selbstverständlich. Es gibt ja definitiv in Deutschland entweder ausschließlich Einzelfälle oder aber bedrohliche Häufungen, zwischen denen pedantisch zu unterscheiden ist.

 

Die Themenwoche wird fortgesetzt.

 

Wer mag es mir verdenken,
dass ich die Grundrechte
wiederhergestellt haben will?