Ich weiß, eine Steigerungsform für „Wahlrecht“ kennt die deutsche Sprache nicht. Entweder man hat es, dann ist man wahlberechtigt, oder man hat es nicht, dann ist man nicht wahlberechtigt.
Dennoch ist seit Jahren permanent der Versuch zu beobachten, dem Wahlrecht eine Steigerung widerfahren zu lassen.
Nicht dadurch, dass mit dem Wahlrecht mehr Rechte verbunden werden sollen, wie zum Beispiel das Recht, den Bundeskanzler oder den Bundespräsidenten direkt zu wählen, oder das Recht, eben nicht nur positiv für Parteien oder Kandidaten, die man sich wünscht, stimmen zu können, sondern ebenso negativ gegen Parteien oder Kandidaten zu stimmen, die man nun überhaupt nicht im Parlament oder gar in der Regierung sehen will.
Sondern dadurch, dass um den Kreis der primär Wahlberechtigten herum ein weiterer Ring von Wahlberechtigten gelegt wird, der Personen umfasst, deren Teilnahme an Wahlen zumindest „umstritten“ zu nennen ist.
Der Trend läuft in zwei Richtungen.
Richtung 1: Die Herabsetzung des Wahlalters
Als vor gut 50 Jahren das Mindestalter für die Ausübung des Wahlrechts in Deutschland von 21 auf 18 Jahre gesenkt wurde, gab es vor allem ein Argument, mit dem seinerzeit der Widerstand niedergebügelt wurde, nämlich die Wehrpflicht, der man schon mit 18 Jahren unterworfen war. Das Argument lautete: „Wenn die Jungs mit 18 schon ihr Leben für Deutschland opfern sollen, dann sollten sie doch auch jene wählen dürfen, die sie in den Krieg schicken werden.“
Vordergründig ein schönes Argument. Bei Licht betrachtet ein ziemlicher Blödsinn. Das wirkliche Erwachsenwerden, also die Fähigkeit sich ein eigenes Urteil zu bilden und zugleich für sich und die Allgemeinheit verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen, überkommt den Menschen ja weder schlagartig an seinem 18. Geburtstag, noch wird dieser Entwicklungsschritt automatisch mit dem ersten Durchschreiten eines Kasernentores vollzogen. Dass die Bundeswehr ihre Männer möglichst jung und möglichst formbar unter ihre Fittiche bekommen will, weil sie eben noch keine vollentwickelte Persönlichkeit in die Kaserne mitbringen, ist der eine Grund für die 18 Jahre. Dass man die Männer am besten gleich nach der Berufsausbildung, bzw. nach dem Abitur einziehen will, möglichst auch, bevor sie verheiratet sind und Frau und Kind zu versorgen haben, hat ganz praktische Gründe. Es sollen Einberufungshindernisse weitgehend ausgeschlossen und finanzielle Belastungen des Staates für den Unterhalt der Truppe auf ein Minimum reduziert werden.
Hirnforscher, die vielleicht am besten wissen, ab wann Urteilsfähigkeit und Verantwortung so weit entwickelt sind, dass die Teilnahme an Wahlen vernünftige Ergebnisse bringen wird, setzen diesen Zustand eher bei 25 Lebensjahren an als bei 18.
Was also soll ein Wahlrecht ab 16 Jahren bringen?
Wer darauf antwortet: „Es geht ja schließlich um die Zukunft der Kinder und Jugendlichen“, aber gleichzeitig am Jugendstrafrecht festhält, weil die Jungen Leute ja noch gar nich einschätzen können, was sie anrichten, und weil den jungen Leuten schließlich Gelegenheit gegeben werden muss, sich noch zum Besseren zu verändern, lebt in dieser Hinsicht im Zustand der kognitiven Dissonanz, unglücklicherweise, ohne sich dessen bewusst zu werden.
Natürlich kommt dann der nächste Schlaumeier daher und argumentiert, dass die Zahl der jugendlichen Straftäter, für die das Jugendstrafrecht in seiner Milde geschaffen wurde, im Vergleich zur großen Zahl der Kinder und Jugendlichen doch so verschwindend gering sei, dass man wegen einiger schwarzer Schafe doch nicht eine ganze Generation vom Wahlrecht ausschließen könne. Da mag ich dann doch daran erinnern, dass nicht jeder Blödsinn, für den sich Jugendliche begeistern, schon einen Straftatbestand erfüllen muss, dass aber dennoch vieles, was Kinder und Jugendliche treiben nicht unbedingt geeignet ist, es zur Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung zu machen, was wohl aber geschähe, wenn Kinder und Jugendliche sich Mehrheiten zusammenwählen könnten.
Das Beispiel „Aiwanger“, so kontrovers darüber diskutiert wurde, zeigt doch nur, dass auch Menschen, die im Erwachsenenalter verantwortungsvolle Positionen innehaben, als Jugendlich sonderbaren Vorstellungen anhängen können.
Richtung 2: Die Öffnung des Wahlrechts für Ausländer
Ja, ich habe die Erzählung vernommen, dass niemand ein Anrecht habe, dieses Land für sich zu beanspruchen. Diese Erzählung verfolgt natürlich einen Zweck, doch dieser Zweck ist sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach dem Vökerrecht illegal.
Was hat Naika Foroutan, in ihrer Eigenschaft als „Migrationsforscherin“ da gesagt?
„Viele Menschen haben das Gefühl, ihr ‚eigenes‘ Land nicht mehr wiederzuerkennen.
Zu Recht, möchte man sagen – denn es sieht anders aus, es ist jünger geworden,
es spricht anders, es isst anders, es betet anders, als früher.
Doch sie vergessen: Dieses Land gehört per se niemandem.“
„Per se“, also aus sich heraus, von selbst, oder wie immer man „per se“ deuten will, gehört ein Land, nur als geografisches Gebilde betrachtet, selbstverständlich niemandem. Da hat Frau Foroutan vollkommen recht.
Doch: Wo auf dieser Welt, gibt es noch ein solches Stück Land, jenen weißen Fleck auf der Landkarte noch, der niemandem gehört?
Wie kommt ein Volk dazu, ein Stück Land als das seine zu betrachten?
- Es gibt dafür drei wesentliche Anhaltspunkte, nämlich die Tatsache, dass dieses Land von jenen, die darauf leben, bewohnt, genutzt, bewirtschaftet und geformt wird,
- die Tatsache, dass dieses Land nach Kräften gegen äußere Feinde verteidigt wird,
- sowie die damit bereits hinreichend dokumentierte Tatsache, dass jene, die auf diesem Land leben, zu einer gemeinsamen, allgemein akzeptierten Ordnung gefunden haben, die auch in gemeinsamen Werten und ggfs. in einer schriftlich fixierten Verfassung ihren Ausdruck findet.
Wer einem Staat, wie es Frau Foroutan in Bezug auf Deutschland tut, das Staatsgebiet als Lebensraum streitig macht, ja den ganzen Staat und das Staatsvolk auf ein leeres Stück Geografie reduziert, das niemandem gehört, unterscheidet sich kaum von einem Trojanischen Pferd, einem vermeintlichen Geschenk, mit dem der Geist des Staatsvolkes verwirrt und zur freiwilligen Aufgabe dessen bewegt werden soll, was die Staatsbürger von ihren Vätern ererbt und selbst erworben haben.
Ausländerwahlrecht, doppelte Staatsbürgerschaften und auch ein stark verkürztes und vereinfachtes Einbürgerungsrecht stehen im Widerspruch zum Geist des Grundgesetzes, das als seinen Adressaten nun einmal einzig das „deutsche Volk“ kennt. Eine bunt zusammengewürfelte „Bevölkerung“ aus Staatsbürgern und Ausländern ist nun einmal nicht das „Volk“, von dem alles Staatsgewalt auszugehen hat. Diese Bevölkerung ist nicht das Staatsvolk, das in „Wahlen und Abstimmungen“ die Staatsgewalt ausübt.
Ich weiß, dass es längst „rechts“ ist, sich auf jene Teile des Grundgesetzes zu berufen, die wesentliche Aspekte der Konstitution des deutschen Staates zum Ausdruck bringen, und ich finde es verwunderlich, dass nicht nur selbsternannte Migrationsforscher daran sägen wollen, sondern auch Personen, die mit dem Amtseid beschworen haben, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen, solche Ziele verfolgen.
Das Argument, man könne nicht rund ein Achtel der Bevölkerung von der politischen Willensbildung ausschließen, sticht nicht.
Es war die freie Entscheidung der in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer, hier ihren Lebensmittelpunkt zu errichten. Mit dieser freien Entscheidung haben sie sich auch darauf eingelassen, nicht Staatsbürger, sondern so etwas wie ein „Gast“ zu sein, der zwar den Gesetzen seines Gastlandes unterworfen ist, aber kein Recht haben kann, diese Gesetze zu gestalten. Davor haben weitsichtige Verantwortliche einst den langjährigen Einbürgerungsprozess gesetzt, an dessen Ende mit der deutschen Staatsbürgerschaft auch das Wahlrecht erworben werden kann.
Ich sehe keinen Grund, davon abzuweichen, auch nicht bei Wahlen auf kommunaler Ebene.
Gerade die Tatsache, dass die Bevölkerung aufgrund unkontrollierter Zuwanderung immer weiter wächst, während der Anteil der deutschen Staatsbürger rückläufig ist, ist ein starker Grund dafür, das Wahlrecht auch weiterhin auf deutsche Staatsbürger zu beschränken, wenn wir unsere nationale Identität behalten und Herr im eigenen Hause bleiben wollen.
Da es zwischen jenen, die sich für ein Ausländerwahlrecht stark machen, und jenen die sich für die Unverletzlichkeit der Grenzen und der staatlichen Integrität der Ukraine stark machen, große Schnittmengen gibt, muss auch in diesem Zusammen die „kognitive Dissonanz“ noch einmal angesprochen werden. Logisch wäre es,
- entweder in Richtung Ukraine zu argumentieren, man möge doch der russischstämmigen Bevölkerung im Donbass und auf der Krim die gleichen Rechte einräumen, wie allen übrigen Ukrainern, statt ihnen die eigene Sprache zu verbieten, sie in der Religionsausübung zu beeinträchtigen, ihnen die Rentenzahlungen zu streichen, ihre Wasserversorgung zu zerstören und ihre Siedlungen seit 2014 mit Mörsergranaten und Raketen zu beschießen,
- oder die Bundesregierung aufzufordern, alles zu tun, um die hier lebenden Ausländer zur Ausreise zu bewegen. Es muss ja nicht unbedingt gleich das Militär zum Einsatz kommen.
Das Wahlrecht ist so ziemlich alles, was dem deutschen Volk als Alleinstellungsmerkmal innerhalb der „Bevölkerung“ noch geblieben ist.
Sollte hinter der Idee, Ausländern den Zugang zum Wahlrecht zu ermöglichen, ein parteitaktisches Motiv stecken, das seine Begründung darin findet, dass eine Vielzahl der Ausländer auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, und diese daher ihre Stimmen den Parteien geben würden, die dafür sorgen, dass die ihnen zuwachsenden Sozialleistungen erhalten bleiben und noch ausgebaut werden, dann ist dies eine Geisteshaltung die ich für zutiefst verachtenswert erachte, auch wenn sie unter Aufbietung von noch so tränenreicher Gesinnungsethik vorgetragen wird.
Dass unter den Protagonisten des Ausländerwahlrechts auch gewählte Volksvertreter sind, zeigt, dass sich Deutschland auch hier auf einen Kipppunkt zubewegt, an dessen Ende es heißen wird: „Deutschland hat sich abgeschafft.“