Kampf gegen die Engpässe
Nicht erschrecken, dies ist wohl die entscheidende Neuerung zur Aufhebung der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, und soll in das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches eingefügt werden § 130a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt:„(3d) Für in § 35 Absatz 1a Satz 2 genannte Arzneimittel, für die nach Absatz 1a Satz 4 ein fiktiver Festbetrag festgesetzt wurde, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 ||| … weiterlesen