Zum Adipösen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Satire mit nicht eindeutig bestimmbarem Mindest-Haltbarkeits-Datum
(Die pöhsen Adipösen)

Gestern,  am Mittwoch, dem 11.12.2024 hat die erste Kammer des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz von Richter Servilius Harrlock das lange erwartete Urteil zur Rechtmäßigkeit der im Mai 2023 erlassenen Verordnungen zur Eindämmung der Fettleibigkeit im Interesse des Klimaschutzes verkündet. Alle Klagen wurden als unbegründet abgewiesen.

Worum ging es?

Im Mai 2023 hatte Angela Merkel als Sonderbeauftragte der Regierung Scholz in harmonischer Übereinstimmung mit den Ministerpräsidenten der Länder in einer Novelle zum bewährten Infektions- und Klimaschutzgesetz die uns satt-sam bekannten Regelungen zur  Bekämpfung adipöser Deutscher verordnet und in Kraft gesetzt. Diese Regelungen wurden seinerzeit von der überwiegenden Mehrheit begrüßt, wie anhand mehrerer repräsentativer Umfragen von Infratest Dimap und anderen Umfrageinstituten unschwer festgestellt werden konnte. Dennoch regte sich unter Adipösen, wie auch unter jenen professionellen Schreihälsen, die noch nie an einer Entscheidung der Regierung nichts auszusetzen hatten, heftiger  Widerstand. Spontane, unangemeldet Demonstrationen mit – nach Einschätzung der Sicherheitskräfte – teils bis zu hunderten von Teilnehmern, zwangen wochenlang zur Ausrufung des Katastrophenfalls und des Kriegsrechtes. Über neunhundert Eilanträge zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Verordnungen waren vom Verfassungsgericht in bewährter Manier wegen nicht erwiesener Dringlichkeit und geringer Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgeschmettert worden. Servilius Harrlock wurde seinerzeit zum Symbol und zur Lichtgestalt der bürgerlichen Mehrheit, vor allem wegen seiner unvergesslichen Aussage gegenüber der BILD-Zeitung:

„Was klagen  die immer noch? Die wissen doch genau, wie die Entscheidung ausfallen wird. Habe ich nicht schon in ausreichend vielen Präzedenzfällen das Primat der Politik gewürdigt? Aber was soll’s. Urteilen wir halt noch einmal. Die Begründungen können praktisch Wort für Wort aus früheren Entscheidungen übernommen werden.“

Recht hatte er! Schließlich wurden die  Gesetze und Verordnungen von den Unter- und Normalgewichtigen bejubelt, die gerne ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten und das wöchentliche Wiegen in den Wiegezentren auch heute noch als Bereicherung im tristen Alltag ansehen, zumal es weit weniger unangenehm ist als das frühere Massen-Schnell-und-PCR-Testen in den nun zu Wiege- und Nachimpf-Zentren umgewandelten ehemaligen Testzentren. Dass die Medien massiv Stimmung gegen Normal- und Übergewichtige machten, traf den Nerv der Mehrheit der gutmütigen Bevökerung, so dass  die Vorstellung, die Übergewichtigen in aufgelassenen Steinbrüchen, von NATO-Draht umzäunt, sich selbst zu überlassen, bis sich das Problem auf natürliche Weise gelöst hätte, breite Zustimmung fand.

Die gestern entschiedenen Klagen richteten sich gegen das Absonderungsgebot Adipöser ab einem Body-Mass-Index von 23, weil damit die medizinische Definition der Fettleibigkeit willkürlich und aus politisch-ideologischen Gründen weit unter das angemessene Maß herabgesetzt wurde, gegen die Kürzung bzw. die vollständige Streichung der auf den Lebensmittelbezugsscheinen vorgesehenen Kalorienmengen, vor allem aber gegen die mit der Wiegepflicht verbundene Quarantänepflicht für symptomlos Adipöse mit BMI zwischen 18 und 23, die erst bei einem über einen Monat anhaltend nachgewiesenen BMI unter 17 wieder aufgehoben werden kann.

Das Verfassungsgericht ging auf die Details dieser Klagen allenfalls am Rande ein und stellte dem das entgegen, was nach seiner Auffassung als

„das Grundsätzliche von Ewigkeitswert“

Vorrang vor allen kleingeistigen Einwänden haben müsse, solle die Gesellschaft nicht an ihrer Regierung irre werden.

 

Hier Auszüge aus der Begründung der Klageabweisung:

Unser Grundgesetz stellt in Artikel 1, in der Fassung vom 15. Februar 2022, die Würde des klimagerechten, geimpften oder genesenen Menschen über alle anderen Rechtsgüter. Daran war unsere Entscheidung zu messen.

  • Nach Befragung von Sachverständigen, Experten und Politikern aller demokratischen Parteien, kann es als erwiesen gelten, dass die Würde des klimagerechten, geimpften oder genesenen Menschen alleine durch die Unvermeidlichkeit, eines oder einer Fettleibigen im Alltag ansichtig zu werden, so schwer verletzt wird, dass bleibende Schäden am Weltbild, Zweifel an der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit, sowie das Umschlagen des permanenten Hungergefühls in Rachegelüste, auch bei moralisch gefestigten Personen nicht ausbleiben können.
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    Die Anordnung der Absonderung Adipöser, im einfachen Fall durch strikten Hausarrest, in schweren und schwersten Fällen durch Einweisung in die zu diesem Zwecke geschaffenen geschlossenen Anstalten, kann damit nicht als Verstoß gegen das Grundgesetz, sondern vielmehr als die Ausübung eines Gebotes des Grundgesetzes angesehen werden.
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  • Die Würde des klimagerechten, geimpften oder genesenen Menschen wird darüber hinaus aber auch dadurch verletzt, dass die durch bloßen Augenschein erkennbare Verschwendung von unter unvermeidlicher Freisetzung von CO2 hergestellten Nahrungsmitteln insofern in deren Rechte eingreift, als ihnen diese von Adipösen – und hier ist eine klare Sprache angemessen – weggefressen werden. Der Gesetzgeber hat hier, trotz übereinstimmender Auffassung der Wissenschaft, dass Kinder von Adipösen selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder adipös werden, vorläufig und bis zum Vorliegen gesichterter empirischer Erkenntnisse, auf die Verordnung der Zwangssterilisation verzichtet.
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    Die erste Kammer ist daher einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass alleine die Entstehung von Adipositas ein von niederen Instinkten ausgelöster und willentlich nicht unterbundener Prozess ist, der auf das Vorhandensein eines minderwertigen Charakters hindeutet, dessen Ausschluss aus der Volksgemeinschaft  zwingend geboten ist. Schließlich sagt sogar der gesunde Volksmund, dass man einen faulen Apfel nicht in den Korb mit den gesunden legen soll. Wir weisen an dieser Stelle vorsorglich darauf hin, dass wir die Milde des Gesetzgebers in Bezug auf die Sterilisation im Augenblick schweigend zur Kenntnis nehmen, eine diesbezügliche positive Entscheidung aber noch in dieser Legislaturperiode erwarten, zumal die Fortsetzung dieser fortschrittlichen Regierung aufgrund der Wühlarbeit ausländischer Agenten nicht mehr als gesichert angenommen werden kann.
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  • Die wöchentliche Vorstellung der Bevölkerung in den Wiegezentren ist nicht, wie von den Klageführern vorgetragen, eine unzumutbare Belastung und ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Bürger, sondern die alternativlose, weil einzig denkbare Form der Durchsetzung der Beschlüsse der Sonderbeauftragten und der ihr zugeordneten Ministerpräsidenten. Auch der Einwand, es bestehe die nicht auszuschließende Gefahr der Verletzung des Schamgefühls dadurch, dass in den Wiegezentren stets hunderte, zeitweise tausende von Angehörigen aller Geschlechter in vollständiger Nacktheit den Blicken aller anderen Nackten ausgesetzt sind, ist  zu verwerfen. In einer Gesellschaft, in der schon Zehnjährige mehr Stunden des Tages damit verbringen, pornografische Darstellungen im Internet zu konsumieren, als sich im Home-Schooling dem Wissenserwerb zu widmen, kann auf die vorgebliche „Schamhaftigkeit“ von Wiegeskeptikern und Adipositas-Leugnern keine Rücksicht genommen werden. Bekleidung würde die Wiegeergebnisse zu Ungunsten der Untergewichtigen in den kritischen Bereich verschieben, zudem würde sie Übergewichtigen ermöglichen, sich mit Hilfe eng geschnürter Corsagen den Anschein von Schlankheit zu geben, was wiederum die Chance, Manipulationen der Wiegeeinrichtungen zu vertuschen, erhöhen würde.
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    Mit den Ausnahmeregelungen für

    • Angehörige schützenswerter religiöser Minderheiten,
    • PoC-Menschen,
    • Staatsbedienstete ab Besoldungsgruppe A13, sowie
    • Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5

hat der Gesetzgeber jegliche unzumutbare Belastung wirksam und vollumfänglich ausgeschlossen.
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  • Weitere Ablehnungsgründe, die sich auf Klagen minderer Bedeutsamkeit beziehen, brauchen im Schatten dieser Grundsätze nicht mehr gesondert ausgeführt werden.
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    Wo immer in Deutschland die Wahrung der Würde des Menschen im Vordergrund steht,

    wie im verhandlungsgegenständlichen Gesetz und den daraus folgenden Verordnungen, sind Klagen dagegen nicht nur aussichtslos, sie sind insbesondere unberechtigt und zudem geeignet, ob ihrer offenkundigen Aussichtslosigkeit, die Würde des Hohen Gerichts zu beschädigen, das sich durch die wiederholte Befassung mit solchen Auswüchsen insubordinanter Kleingeister nicht zum Affen lassen machen will und im Interesse der Staatsräson auch nicht machen lassen darf.

Dem ist, liebe Leser, nichts weiter hinzuzufügen.

Außer, und das gerät leicht in Vergessenheit, dass auch dieses Urteil in unser aller Namen – also im Namen des Volkes – im Jahre 2024 ergehen könnte, sollte das Mindesthaltbarkeitsdatum der für diesen Text verwendeten Satire-Komponenten bis dahin durch Rechtsverordnung auf den 4.4.2024 (oder früher) zurückgesetzt worden sein.