EWK Themenwoche: Wie will ich leben? Folge 5

Die ARD hat ihr Pulver verschossen.
Meine Themenwoche ragt nun schon in die zweite Kalenderwoche hinein.

Immer noch hänge ich an den Grundrechten fest, in deren uneingeschränkten Genuss ich gerne kommen würde. Mag sein, dass ich damit beginne, einen Teil meiner Leser zu langweilen, aber manchmal schreibe ich meine Gedanken auch mehr für mich selbst auf, um Ordnung hineinzubringen und meine Argumentation zu festigen. Wenn ich das dann veröffentliche, dann um diejenigen, die es interessiert, daran teilhaben zu lassen.

Allerdings sind die Grundrechte, um die es heute geht, in besonderem Maße aktuell, weil der Bundestag beschlossen hat, der Regierung das Recht zu ihrer letztlich vollständigen Aufhebung einzuräumen. Sogar wann und auf welcher Grundlage der Bundestag diese Ermächtigung auszusprechen hat, hat die Regierung ins Gesetz geschrieben, nämlich immer dann, wenn die WHO sich bemüßigt fühlt, eine Pandemie auszurufen.

Nach meiner Auffassung, die allerdings nicht rechtsverbindlich ist, hätte man dazu das Grundgesetz ändern müssen. Zum Beispiel, indem man in der Präambel oder auch im Artikel 19 festlegt, dass die Grundrechte erst vollumfänglich in Kraft treten können, wenn dies aus Sicht der Regierung möglich erscheint und ein entsprchendes Gesetz erlassen wird. Dann wüsste wenigstens jeder, wie er dran ist.

 

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aktueller Fakt – angedrohte Verschärfung bereits antizipiert:

Bis zu 10, oder wahlweise 5 Deutsche (Was sind in diesem Zusammenhang eigentlich Deutsche? Bio-Deutschen, Pass-Deutsche, Bevölkerungs-Deutsche?) aus maximal 2 Haushalten, und maximal 1 Kind aus einem Haushalt und 1 Kind aus einem anderen Haushalt dürfen sich friedlich und ohne Waffen versammeln.

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Bis auf die meines Erachtens offene Frage, ob auch Nicht-Deutsche das Recht haben, Vereine und Gesellschaften zu bilden, und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage, und falls nein, ob das jemand kontrolliert, fühle ich mich durch Art. 9 nicht beeinträchtigt.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 10 könnte man eigentlich vollständig streichen. Einerseits ist die deutsche Unverletzlichkeitserklärung im Verhältnis zum befreundeten Ausland einen feuchten Kehricht wert, im Verhältnis zum nicht befreundeten Ausland sogar noch weniger, und die Möglichkeiten, die inzwischen den deutschen Diensten und der Polizei eingeräumt sind, in anderer Leute Post zu schnüffeln, sind vielfältig genug. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass das Recht, Brief- und Fernmeldegeheimnis zu verletzen, selbst dann wahrgenommen wurde, wenn es dazu keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gab.

Auch hier gilt: Wenn dieser Artikel gestrichen würde, würde sich am faktischen Verhalten der Ausspäher nichts ändern, aber die Auszuspähenden wüssten wenigstens, dass Vertrauliches, sobald es irgendeinem Briefdienst oder einem technischen Kommunikationsmittel anvertraut wird, auch unter Nutzung verfügbarer Verschlüsselungstechniken, mitgelesen werden kann und mitgelesen wird, zum Teil vollautomatisiert und lückenlos, und dass der Umfang und die Dauer der Speicherung mitgelesener Inhalte praktisch unbegrenzt sind.

 

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Schon wieder alle Deutschen. Müsste es nicht heißen: Alle EU-Europäer und alle die es irgendwie geschafft haben, die EU-Außengrenzen zu überwinden …?
Aber auch hier hat schon der Erlass des Verfassungs-Organs „Merkel-Runde“ genügt, auch ohne gesetzliche Grundlage die Freizügigkeit aller Deuschen massiv einzuschränken, Urlauber aus ihren Hotels in Bayern und von den Ostsee-Stränden zu vertreiben, Einreisende aus Risikogebieten, die ohne frischen, negativen PCR-Test nach Deutschland – oder nur aus dem falschen Bundesland ins eigene – zurück kamen, zu Hausarrest zu verurteilen. Nun ist das Gesetz nachgereicht, die Ermächtigung ist erteilt – und ob sie je wieder aufgehoben wird, liegt einzig im Ermessen der Bundesregierung, deren Fraktionen im Deutschen Bundestag nicht den Mut aufbringen werden, gegen den herrschenden Fraktionszwang eine selbstständige Entscheidung zu treffen.

 

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Auch hier ist die Formulierung irreführend.

Satz 1 müsste heißen: Innerhalb der gesetzlich gesteckten Grenzen, haben alle Deutschen das Recht, so lange sie es sich leisten können, nach einem Arbeitsplatz oder einer Ausbildungsstätte zu suchen.
Satz 2 müsste heißen: Bleibt die Suche des einzelnen erfolglos, kann die Gewährung des Existenzminimums von der Annahme jeder Art von Beschäftigung abhängig gemacht werden.
Satz 3 müsste heißen: Bei der zwangsweisen Aufnahme einer Arbeit nach Satz 2 handelt es sich nicht um Zwangsarbeit, da der Begriff „Zwangsarbeit“ ausschließlich der Bezeichnung einer Arbeitspflicht im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung vorbehalten ist und bleibt.

 

Artikel 12a

Die Sache mit  dem Wehrdienst und den Dienstverpflichtungen im Verteidigungsfall lasse ich mal weg. Ersten ist die Wehrpflicht ausgesetzt, und zweitens ist Krieg schlimmer als Pandemie – und da kennt der Staat keine Grundrechte mehr, sondern nur noch die dienstverpflichtbare Bevölkerung.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Ja, was will man dazu noch sagen.

Die ursprünglich mit dem Artikel 13 beabsichtigte Schutzwirkung, so, wie sie plakativ in Satz 1 formuliert ist, existiert de facto nicht. Die Wohnung ist noch weniger Schutzraum und letzte Zuflucht als das wenigstens noch innerhalb gewisser Geduldsgrenzen akzeptierte Kirchenasyl. Und in Bezug auf die Brutalität der Erstürmung von Wohnungen durch SEK-Kommandos kann man sich – als Aktivist im Baumhaus im Dannenröder Forst oder angekettet an den Geleisen der Castoren-Bahn – durch aus um einiges sicherer und behutsamer behandelt vorkommen.

Also: Streichen! Den ganzen Artikel streichen und ersetzen durch:

Art. 13 neu

(1) Kein Deutscher genießt irgendwo im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes Schutz vor der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, bzw. vor den notwendigen polizeilichen Maßnahmen  zur Aufklärung von Hinweisen auf die Vorbereitung von Straftaten, oder zum Vollzug der Empfehlungen der KI zur vorsorglichen Verwahrung potentieller Gefährder.
(2) Ungeschriebene Rechte von Hausbesetzern oder Clangesellschaften oder den Bewohnern von No-Go-Areas stehen den Ausführungen in Satz 1 insoweit entgegen, als die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes polizeilicher Maßnahmen gewahrt bleiben muss.

 

Dann überspringe ich wieder ein paar Artikel, nämlich:

Artikel 14 Eigentum und Erbrecht

Artikel 15 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel

Artikel 16 Entzug der Staatsangehörigkeit, Auslieferung an das Ausland

Artikel 16a Asylrecht

Und beschränke mich darauf, den im Grundgesetz eingebauten, geradezu Hallervorderschen „gespielten Witz“, noch kurz zu würdigen:

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Petition, so nennt man das wohl.
Und wenn ich Artikel 17 richtig interpretiere, garantiert er damit sogar so etwas wie Straffreiheit für die Petenten. Das war nicht immer so. Es gab Zeiten, da konnten Petitionen als Majestätsbeleidigung oder Umsturzversuch ausgelegt werden, was sich drastisch auf die Zahl der Petitionen und den Kreis Petenten auswirkte.

Seitdem aber Petitionen, solange sie nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen, straffrei bleiben, ist das Interesse der zuständigen Stellen und der Volksvertretung an Petitionen vollständig erlahmt. Man nimmt sie hin, die Flut der Petititionen, teilt ein Aktenzeichen zu und legt den Vorgang ab.

Beten ist seliger denn petitieren!