Der nächste Lockdown

PaD 26 /2021 – hier auch als PDF verfügbar: PaD 26 2021 Der nächste Lockdown

Mit wem auch immer  man spricht, ob mit Menschen, die sich die Impfung aus tiefster Sorge ums Überleben herbeigesehnt haben, ob mit strikten Impfgegnern, die sich niemals mit diesen nicht erprobten Vaccinen gentechnisch verändern lassen wollen:

In Einem sind sich alle einig: Der nächste Lockdown kommt, spätestens nach der Bundestagswahl, vielleicht aber auch schon zum 1. September 2021.

Nicht nur Esoteriker, auch erfahrene Psychologen wissen um die Kraft solcher Vorstellungen, die leicht zu selbst erfüllenden Prophezeihungen werden. Auch die Politik freut sich darüber, wenn alle genau das erwarten, was geplant ist. Denn wenn es dann so kommt, werden alle sagen:

„Siehst Du, ich hab’s doch gewusst. Die lassen nicht locker!“,

und mit dieser Bestätigung der eigenen Intelligenz sind die Leute dann schon wieder fast so glücklich, wie ohne Lockdown.

Das richtige Verhalten bestünde darin, fest und ohne den geringsten Zweifel davon überzeugt zu sein, dass die sich nicht trauen, nochmals einen Lockdown zu verhängen.

Wenn das die Grundstimmung in der Bevölkerung wäre, sie würden es nicht wagen. 

Eine von der Mehrheit geteilte Erwartungshaltung, das ist doch die archaische Grundform dessen, was wir heute mit komplizierten Ritualen als Demokratie veranstalten.

Gegen die Erwartung der Mehrheit kann nicht anregiert werden. Das ist vollkommen ausgeschlossen.

Wenn aber die Mehrheit ängstlich das antizipiert, was beabsichtigt ist, dann kommt es unweigerlich.

Tyrannen und Diktatoren verbreiten Angst und Schrecken, damit ihre Untertanen Bestrafung, Folter, Gefängnis und Hinrichtung erwarten, sollten sie sich aufmüpfig verhalten. Heute gilt: Je mehr Menschen davon ausgehen, es also erwarten, dass die Köpfe hinter den alternativen Medien, die Corona-Zweifler und Klima-Leugner, von Facebook, Google und Faktencheckern gesperrt werden, dass Staatsanwälte und Richter Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen und dass die Antifa deren Autos anzünden wird, umso mehr wird das geschehen, denn auch die Betroffenen selbst sind nicht davor gefeit, genau das zu erwarten, wenn es ihnen aus allen Ecken und Enden so und nicht anders vorhergesagt wird.

Machen Sie sich klar:
Jede Angst ist zunächst einmal das Ergebnis einer Erwartung.

Ändern Sie Ihre Erwartungen, und die Angst verschwindet.

Ist die Angst weg, können Sie Ihre Erwartungen frei kommunizieren und auch ihren Mitmenschen die Angst nehmen.

Überzeugen Sie sich selbst, dass „Die“ gar nicht so dumm, so dreist, so frech, so verlogen, so inhuman, so uneinsichtig, so machtgeil, usw. sein können. Lassen Sie Merkel und Spahn, Laschet und Söder, Baerbock und Habeck wissen, dass Sie ihnen einen neuen Lockdown einfach nicht zutrauen, dass Sie überzeugt sind, die hätten doch etwas gelernt und begriffen.

Und falls Ihnen das schwerfällt, was ich durchaus verstehen und nachvollziehen kann, dann vertiefen Sie sich in den Referenten-Entwurf für den Lockdown ab dem 1. Oktober, den ich nachstehend öffentlich mache. Lachen Sie darüber! Kommen Sie zu dem Schluss: Das werden die niemals machen. Das geht doch gar nicht. Und dann nehmen Sie dieses Gefühl und übertragen es auf jeden sonst erdenklichen Lockdown. Lachen Sie darüber. Lachen Sie lange und laut. Erzählen Sie es als Witz weiter, Stück für Stück, Absatz für Absatz. Das befreit – und wenn dieses befreiende Lachen einmal von Garmisch bis Flensburg und von Frankfurt Oder bis Saarbrücken durchs Land gezogen ist, haben wir es geschafft.

Referenten-Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium
zur Ausgestaltung der kommenden pandemischen Lage von
grenzenloser Tragweite

Zum Schutze der Bevölkerung werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 die folgenden Verordnungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bundesweit in Kraft gesetzt:

§ 1    Allgemeines

Die nachstehenden Regeln in den §§ 2 bis 13 sind sowohl unvermeidbar, wie auch alternativlos und buchstabengetreu zu beachten. Sie stellen gegenüber den bisher bestehenden Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung einen Fortschritt dar, weil das bewährte Prinzip des „Forderns und Förderns“ in die Form des „Klotzens und Kleckerns“ übertragen wurde. Damit wurde ein hohes Maß an Ausgewogenheit möglich, weil Verschärfungen durch Lockerungen so weit kompensiert werden, dass das neue Leben mit Maske, mit Kontaktbeschränkungen, Hygienevorschriften und dem Herunterfahren der Wirtschaft gegenüber früheren Lockdowns als echte Wohltat empfunden werden kann. Klotzen und Kleckern, findet sich im Geist und Sinn jedes einzelnen Paragraphen, weshalb im Interesse des Verständnisses jener, die noch nicht so lange hier leben, der Original-Entwurf, der in gendergerechter Sprache vorlag, vorsichtshalber in mühevoller Kleinarbeit entgendert worden ist.

§ 2   Individuelle Schutzmaßnahmen

werden nach folgenden Gefährdungsklassen abgestuft verordnet:

A) 2-fach Geimpfte, bei denen die letzte Impfung mehr als vier, aber weniger als 26 Wochen zurückliegt und bisher keine negativen Impffolgen aufgetreten sind,
B) Nichtgeimpfte, 1-fach Geimpfte, Genesene und Nichtgenesene, sowie Unkranke und 2-fach Geimpfte die nicht den Bedingungen der Gruppe A entsprechen
C) Karl Lauterbach, Christian Drosten, Lothar Wieler, Steffen Seibert, Jens Spahn, Anetta Kahane

Es gilt:

  • Gefährdungsklasse A gefährdet Gefährdungsklasse B
  • Gefährdungsklasse B gefährdet Gefährungsklasse A
  • Gefährdungsklasse C gefährdet die Gefährdungsklassen A und B

§ 3  Grundsätze der retroperspektivischen Prävention

Die große Vorsitzende lehrt uns, alles von hinten her zu bedenken. Das heißt jedoch nichts anderes, als dass in hundert Jahren sowieso so ziemlich alle tot sein werden, weshalb die Einteilung in Gefährdungsklassen keinerlei Einfluss auf die Lockdown-Regeln hat, daran haben sich alle gleich zu halten, sondern lediglich die Grenzen der Kontaktverbotskohorten festlegt.

§ 4   Kontakbeschränkungen (private Kontakte)

Es sind ausschließlich Kontakte zwischen Angehörigen der jeweils gleichen Gefährdungsklasse zulässig, und zwar:

Gruppe A: bis zu 4 Personen aus maximal 10 Haushalten in geschlossenen Räumen, bis zu 5 Personen aus maximal 11 Haushalten im Freien
Gruppe B: bis zu 2 Personen aus maximal 4 Haushalten in geschlossenen Räumen, bis zu 2 Personen aus maximal 6 Haushalten im Freien
Gruppe C: alle 6 bei Bedarf und immer wieder, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt

§ 5   Kontaktbeschränkungen (sonstige Kontakte)

(1) Für sonstige Kontakte gelten keine speziellen Einschränkungen.

(2) Es sind die Festlegungen der §§ 6 – 21 zu beachten.

§ 6    Öffentliche Bäder

  • Hallenbäder (geschlossene Räume) bleiben vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 geschlossen.
  • Freibäder ohne Gastronomie, Kioske, mobile Eisverkaufsstände, etc., bleiben während des gesamten Lockdowns vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 an Werktagen in der Zeit von 21.00 bis 04.00 für Besucher geöffnet. Außerhalb der Wasserbecken ist der Mindestabstand von 2,5 Meter einzuhalten. Beim Baden und Schwimmen sind die wasserdichten FFP-3-W Masken anzulegen. Das Fachpersonal der Bäder prüft den wasserfesten Sitz. Weihnachts- und Silvesterfeiern von Betrieben und Großfamilien sind im Bereich der Freibäder an den Werktagen (24.12. und 31.12) in der Zeit von 21.00 bis 23.30 zugelassen. 

§ 7    Andere Freizeiteinrichtungen

(1) Aufgrund der großzügigen Lockerungen im Bereich der Freibäder besteht kein Bedarf an anderen Freizeiteinrichtungen. Dazu gehören insbesondere:

  • Bergbahnen und Sessellifte
  • Ausflugs- und Vergnügungsdampfer der Fluss- und Seeschifffahrtsgesellschaften
  • Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisplätze, Golfsportanlagen (auch Minigolf), Fußballarenen, Eisstockschießbahnen, Loipen, Sprungschanzen, Fitness-Center, 
  • Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen, Buchhandlungen bei Lesungen, Public-Viewing-Einrichtungen,
  • Kneipen (einschl. so genannter Eck-Kneipen), Pinten, Wirtshäuser, Gaststätten, Bars, Nachlokale, Restaurants (einschl. Systemgastronomie, einschl. Freßtempel mit bis zu 6 Michelin-Sternen), Imbissbuden (auch Dönerbuden, Hähnchengrill, Würstchenbuden, etc.), Drehrestaurants auf Fernsehtürmen, etc.
  • Tankstellen, Baumärkte, Gartencenter, und alles, wo man sich sonst noch so die Zeit vertreibt.

Diese Freizeiteinrichtungen bleiben vom 1.10.2021 bis zum 31.03.2022 geschlossen.

Ausnahmen:

Nicht von den Schließungen nach § 7 (1) betroffen sind:

  • Die Bundestagskantine
  • Alle in Satz 1 genannten Einrichtungen,
    – soweit sie im Umkreis von 5 Kilometer um den Reichstag stationär bestehen, oder
    – soweit sie über eine Genehmigung zum mobilen Betrieb im Umkreis von 2 Kilometern um den Reichstag verfügen, oder
    – sofern es die Bewirtung, Betreuung oder Unterhaltung in- und ausländischer Staats- oder Regierungsgäste erfordert, oder
    – zu wissenschaftlichen Forschungs- und Studienzwecken (analog  zum japanischen Walfang zu Forschungszwecken), oder
    – auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder der Gefährungsgruppe C

§ 8    Einzelhandelsgeschäfte

Stationäre Ladengeschäfte des allgemeinen Einzelhandels dürfen während des Lockdowns, unabhängig von der Verkaufsfläche, geöffnet bleiben.
Zum Verkauf angeboten werden dürfen dort allerdings nur solche Waren, für die im gesamten Online-Versandhandel kein vergleichbares Produkt angeboten wird, oder ein vergleichbares Produkt nur mit Lieferzeiten von mehr als 30 Tagen erstanden werden kann. Zur Überwachung wird jedem geöffneten Ladengeschäft ein Mitarbeiter oder ein beauftragter Dienstleister des zuständigen Gesundheitsamtes mit einem mobilen, internetfähigen Endgerät zur Seite gestellt, der bei der Suche nach vergleichbaren Angeboten bei Amazon, Alibaba, usw. behilflich ist. Bei Verstößen gegen diese Regelung kann die Schließung des Geschäftslokals angeordnet werden.

Stationäre Ladengeschäfte für Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs müssen, aufgrund des hohen Kundenaufkommens aus allen Gefährdungsklassen, gesondert behandelt werden. Es werden folgende Öffnungszeiten festgelegt:

  • Für Kunden der Gefährungsklasse A, mit digitalem oder analogem Impfzeugnis:  Montags von 09.00 bis 11.00 Uhr, sowie Donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr
  • Für Kunden der Gefahrenklasse B: Mittwochs und Samstags jeweils von 09.00 bis 11.00 Uhr, FFP2-Maskenzwang für Kunden und Personal
  • Für Kunden der Gefahrenklasse C: Mo, Di, Mi, Fr, Sa, So von 14.00 bis 23.00 Uhr, Do von 07.00 bis 11.00 Uhr, FFP2-Maskenzwang für das Personal
  • Die Geschäftslokale sind Montags, Mittwochs und Samstags in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr und Donnerstags in der Zeit von 17.00 bis 20.00 vollständig zu desinfizieren

§ 9   Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen aller Art, auch gewerkschaftliche Bildungswerke

Bildung ist der Rohstoff, von dem Deutschland zehrt. Ihr Schutz steht daher über allem. Ziel dieser Regelungen ist es, auch während des Lockdowns so viel Bildung wie irgend möglich zu vermitteln. Den Kultusministerien der Bundesländer wird es daher ausdrücklich freigestellt, die hier vorgeschlagenen Regeln zu übernehmen, zu modifzieren, oder den Unterricht einfach ganz ausfallen zu lassen.

  • Präsenz-Unterricht kann
    – nach Zertifizierung der Unterrichtsräume, insbesondere der dort installierten Luftfilter-Anlagen, durch die Prüfstelle des TÜV Rheinland,
    – bei einer seit mehr als zwei Tagen durchgängig bestehenden Inzidenz im Landkreis von unter 22 und
    – einem tagesaktuellen, negativen PCR-Test des gesamten Lehrkörpers
    d
    ann durchgeführt werden, wenn die technischen Voraussetzungen für das HomeSchuling nicht gegeben sind.
  • HomeSchuling setzt voraus, dass die Lehrkräfte in Bezug auf die Nutzung der Digitalität mindestens 30 Prozent des Qualifikations-Niveaus  ihrer Schüler erreichen. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt wöchentlich, montags, vor Unterrichtsbeginn, über eine vom Lehrkörper einzurichtende Videokonferenz-Schaltung durch die Klassensprecher. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Lehrkörper sich selbst erfolgreich in die Videokonferenz einloggen kann und die Verbindung zu seinem Endgerät über mindestens 60 Sekunden stabil bleibt.

§ 10  Frühkindliche Bildung

Frühkindliche Bildung ist der Rohstoff, auf den wir zurückgreifen müssen, wenn die übrigen Vorräte an Bildung vollends aufgezehrt sein werden. Ihrem Schutz kommt daher ganz besondere Bedeutung zu. Entsprechende Regelungen werden noch erarbeitet. Sobald sich eine Einigung in den Ausschüssen abzeichnet, wird dieser Entwurf konkretisiert. Sollte dies nicht gelingen, kann § 10 mangels Inhalt vollständig gestrichen werden.

§ 11   Gewerbliche Wirtschaft, alle Branchen, alle Betriebsformen, einschl. Nebenerwerbslandwirtschaft

Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland auf den Weltmärkten und unter besonderer Berücksichtigung der chinesischen Gefahr kommt der Aufrechterhaltung der Produktion besondere Bedeutung zu. Es darf also nicht wieder dazu kommen, dass ganze Unternehmen wegen festgestellter Infektionen geschlossen werden müssen. Von daher wird festgelegt:

  • Für alle Beschäftigten gilt Arbeitspflicht nach Maßgabe der Unternehmensleitung, dies schließt auch unbezahlte Mehrarbeit aus sachlichen Gründen ein.
  • Während des Lockdowns werden von Unternehmensseite keine Schnell- und Selbsttest-Kits zur Verfügung gestellt.
  • Mitarbeiter, von denen bekannt wird, dass sie sich testen oder testen lassen, sind fristlos, sechs Monate rückwirkend, zu entlassen, so dass ein Zusammenhang zwischen Testergebnis und Firmenzugehörigkeit nach Aktenlage nicht mehr hergestellt werden kann.
  • Wo es an einzelnen Arbeitsplätzen unvermeidlich ist, dass Personen der Gefährdungsklasse A mit solchen der Gefährdungsklasse B in Kontakt kommen, ist gem. § 5,2 zu verfahren.

§ 12   Öffentlicher Dienst

einschl. der öffentlich rechtlichen Anstalten, Behörden, Ämter, Institute, Faktenchecker und antifaschistischen Organisationen, einfach alles was ganz oder überwiegend von den Steuergeldern der übrigen Berufstätigen lebt.

Der öffentliche Dienst ist unverzichtbar. Seinen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden, ist gerade in Zeiten der Pandemie die höchste Pflicht des Staatswesens und der gesamten Gesellschaft.

Der notwendige Kontakt mit den potentiell infektiösen Normalsterblichen ist daher auf das absolute Mindestmaß zu beschränken. Dazu gelten folgende Regeln:

  • Personal ohne Publikumsverkehr wird für die Dauer des Lockdowns von allen Dienstpflichten freigestellt. Vorgänge, die deswegen nicht weiter bearbeitet werden können, bleiben liegen. Es ist schließlich Pandemie.
  • Personal mit Publikumsverkehr beschränkt die täglichen Kontaktzeiten auf maximal 30 Minuten pro Person. Bei größerem Bedarf wechseln sich mehrere Kollegen nacheinander am Schalter ab. Nach jeder 30-Minuten-Schicht besteht Anspruch auf eine zweiwöchige, häusliche Quarantäne, die mit einem negativen PCR-Zeugnis abzuschließen ist. Befinden sich alle entsprechend Qualifizierten in Quarantäne bleiben die Schalter geschlossen.  Es ist schließlich Pandemie.
  • Freigestellte erhalten zum Ersatz des häuslichen Mehraufwandes für jeden angefangenen Monat einen Zuschlag von 50% auf die regulären Bezüge, Personal mit Publikumsverkehr für jede Pflicht-Quarantäne ein volles Monatsgehalt als Einsatz- und Treueprämie.

 

§ 13   Entschädigungen

Trotz aller Umsicht und Fürsorge bei der Festlegung dieses Maßnahmenkataloges kann es nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Einzelne durch diese Maßnahmen Nachteile erleiden. Anders als bei den vorangegangenen Stilllegungen des öffentlichen Lebens gehen wir diesmal jedoch so gut vorbereitet in die nächste Pandemie-Welle, dass es für pauschale Entschädigungsprogramme für ganze Branchen keinerlei Anlass mehr gibt.

Für unverschuldete Härtefälle werden wir nach Ablauf des Lockdowns, also ab 1. April 2022 ein Sorgentelefon einrichten, wo psychologisch geschultes Personal in mehreren Sprachen bereit sein wird, Trost zu spenden.