Verfassungsfeindliche Bestrebungen

Pad 9 /2021 – Verfassungsfeindliche Bestrebungen – hier als PDF: PaD 9 2021 Verfassungsfeindliche Bestrebungen

Die gesamte AfD wurde nun vom Amt „Haldenwang“ zum Fall erklärt.

Das war nach dem Hinauswurf von Hans-Georg Maaßen zu erwarten. Keine Frage. Dass es der Neue, der beauftragt ist, die Verfassung zu beschützen, damit scheinbar nicht eilig hatte, nachdem er den Job schon vor über zwei Jahren angetreten hat, lässt die jüngsten Erklärungen zum „Verdachtsfall AfD“ allerdings in einem etwas anrüchigen Licht erscheinen. „Man spürt die Absicht, ist verstimmt …“

Baden-Württemberg wählt ja am nächsten Sonntag, Rheinland-Pfalz gleich mit; das gibt ein schönes Stimmungsbild für die Bundestagswahl am 26. September, wenn da in beiden Landtagen die letzte Partei, die sich erkennbar bemühlt, ihre Oppositionsrolle auszufüllen, den berühmten „Denkzettel“ bekommt.

Worauf stützen sich nun die Vermutungen, bei der AfD könne es sich um eine rechtsextremistische und damit verfassungsfeindliche Organisation handeln?

Da muss doch mehr sein, als die Tatsache, dass der AfD von der Bundestagsverwaltung die Sitze – vom Rednerpult aus gesehen – ganz rechts zugewiesen wurden.

Vielleicht kann man das am Grundgesetz, das ja auch als Verfassung bezeichnet wird, die zu schützen sei, einfach mal Schritt für Schritt abfragen?

Da gibt es diesen Art. 146 GG, der als letzter Artikel vor dem Anhang eine Zukunftsvision beschreibt.

Er besagt, dass das Grundgesetz nach der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt. Er besagt aber weiter, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage verlieren wird, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem ganzen deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Damit komme ich zum Paukenschlag im Paukenschlag:

Eine Verfassung, die sich das deutsche Volk gibt, wird zwangsläufig ebenso rechtens, wie grundgesetzwidrig sein, weil sie dieses Grundgesetz ungültig macht. 

Es sei denn, das deutsche Volk würde das Grundgesetz per Volksabstimmung unverändert zur Verfassung erheben, was bisher jedoch nicht erfolgt ist.

Das Grundgesetz macht bezüglich der Ausgestaltung jener Verfassung, die mit seiner eigenen Ungültigkeit in Kraft traten soll, keine Vorschriften, denn dies wiederspräche der sinnvollen und notwendigen Vorgabe, die Verfassung in „freier Entscheidung“ zu beschließen.

Wenn sich nun in Deutschland eine Mehrheit dafür fände, eine Verfassung zu entwerfen und gut zu heißen, als deren Wesenskern

  • die Wiederherstellung der Erb-Monarchie,
  • die Gliederung Deutschlands in Fürstentümer wie vor 1871 und
  • der Ersatz der Volksvertretung durch eine stimmrechtslose Räteversammlung

zweifellos zu erkennen wäre, müsste selbst dies nach Buchstaben und Sinn des Grundgesetzes absolut rechtens und zulässig sein.

Auch wenn die in freier Entscheidung beschlossene Verfassung sich nur darin vom Grundgesetz unterscheiden sollte, dass ein Staatsziel „Vereintes Europa“ darin nicht mehr vorkommt und sämtliche, die EU betreffenden Passagen gestrichen würden, verbunden mit der Verpflichtung der ersten nach dieser Verfassung installierten Regierung, den Austritt aus der EU binnen eines Jahres zu vollziehen, muss dies zulässig sein und unter der Noch-Geltung des Grundgesetzes öffentlich diskutiert werden dürfen, weil sonst die in Art. 146 vorgesehene neue, und sich vom Grundgesetz mehr oder minder stark unterscheidende Verfassung nie überhaupt nur auf den Weg gebracht werden könnte.

Der scheinbare Widerspruch zwischen Art. 20 GG, mit dem Recht zum Widerstand, gegen jeden der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, und dem Art. 146, der zur Schaffung einer „anderen Ordnung“ aufruft, lässt sich nur dadurch überwinden, dass die Überzeugung, das Volk sei in der Demokratie der Souverän, dessen Wille von der Regierung nach dem vom Volk gesetzten Recht zu vollziehen ist, in aller Konsequenz respektiert wird.

Daraus ergibt sich nämlich die vollständige Nachrangigkeit des Grundgesetzes, einschließlich der so genannten „Ewigkeitsartikel“ gegenüber dem Recht des Volkes, sich seine Verfassung selbst zu geben.

Nur

wenn eine Regierung, in welcher Zusammensetzung auch immer, das Grundgesetz, das ja – trotz aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen – immer noch nicht mehr als die von den Alliierten in Auftrag gegebene und abschließend genehmigte, grundsätzliche Rechtsordnung ist,

über das Recht des Volkes, sich selbst eine Verfassung zu geben stellt, das Grundgesetz also in den Rang einer „Meta-Verfassung“ erhebt, was es gerade nicht ist,

kann das Amt des „Verfassungsschutzes“ darin bestehen, jeglichen Gedanken an eine grundsätzlich neue, vom GG abweichende Verfassungsordnung als „Extremismus“ aufzufassen und Organisationen und Parteien, die solche Überlegungen anstellen und zur Diskussion stellen, zu überwachen und letztlich vom Verfassungsgericht verbieten zu lassen.

Bei dieser m.E. zulässigen und richtigen Betrachtungsweise, erlaubt der Art. 146 im Grunde mehr Meinungsfreiheit als sie im Art. 5 (Meinungsfreiheit) gewährt wird, selbst wenn die Einschränkung des 2. Satzes, in dem auf die einschränkenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze verwiesen wird, dabei außer Acht gelassen werden, weil der Art. 146 bezüglich der Gestaltung des Zusammenlebens des deutschen Volkes innerhalb seines Staates keinerlei Grenzen des Denkens, Wollens und Strebens setzt, nicht einmal solche, die sich aus Buchstaben und Sinn des Grundgesetzes ergeben.

Kommen wir nun zu den Parteien und zu Artikel 21 GG.

Dort werden Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, als verfassungswidrig eingestuft.

Was ist diese „freiheitlich demokratische Grundordnung“? Dass das Grundgesetz gerne mit dieser Floskel umschrieben wird, macht die Begriffe ja nicht identisch und austauschbar. Es wird vielmehr damit zum Ausdruck gebracht, dass den Parteien, wenn sie die notwendige qualifizierte Mehrheit im Bundestag erreichen, gestattet ist, Änderungen am Grundgesetz so vorzunehmen, dass der freiheitlich demokratische Charakter erhalten bleibt. Bei intensiver Betrachtung dieses Artikels im Zusammenhang mit Art. 146 kann sogar angenommen werden, dass es eben nicht die Parteien und die von diesen in den Bundestag entsandten Vertreter sein sollen, die eine neue Verfassung beschließen dürfen.

Stattdessen haben die Parteien an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Hier haben die Väter des Grundgesetzes noch einmal klar unterschieden, zwischen den nach den Regeln des Grundgesetzes agierenden Organen und Strukturen des demokratischen Staates, zu denen eben auch die Parteien gehören, und dem Souverän, der seinen Willen frei bildet, wobei die Parteien lediglich mitwirken.

Das die Väter des Grundgesetzes seinerzeit diese Willensbildung des Volkes sehr viel differenzierter gesehen haben, als sie tatsächlich stattfindet, und sehr viel wirksamer, als sie sich dem Betrachter darstellt, sollte bei allen solchen grundsätzlichen Überlegungen nicht außer Acht gelassen werden.

„Merkel muss weitermachen!“ oder „Merkel muss weg!“, das sind doch keine Zeugnisse von Willensbildung!

Willensbildung sollte da stattfinden, wo in den einzelnen Politkfeldern Sachentscheidungen zu treffen sind. Ob die Bundeswehr eine Wehrpflichtigen- oder eine Berufsarmee sein soll, wie hoch der Etat des Bundes sein soll, welches Ressort daraus welche Mittel erhalten soll, ob Bundeseigentum privatisiert oder ob Privateigentum verstaatlicht werden soll. Ob Deutschland ein Einwanderungsland ist oder nicht, ob es Quoten für Zuwanderer gibt oder Obergrenzen, ob weitere Souveränitätsrechte an die EU übertragen werden, ob sich Deutschland an Euro- und Banken-Rettungsschirmen beteiligt und ggfs. in welchem Umfang. Ob Gender-Mainstreaming Staatsdoktrin sein soll, ob das Wahlalter auf 16 Jahre herunter oder wieder auf 21 hinaufgesetzt werden soll, usw., usw.

Davon ist mit „Merkel muss weitermachen“ und „Merkel muss weg!“ nichts, aber auch gar nichts zum Ausdruck gebracht.

Mit Wahlplakaten, auf denen nichtssagende Sprüche stehen, und Wahlprogrammen, die a) die wenigsten lesen und an die b) sich nach der Wahl keine Partei ernsthaft gebunden fühlt, tragen die Parteien zur Willensbildung des Volkes nicht gerade viel bei.

Dem soll jetzt hier aber – schon aus Platz- und Zeitgründen – keine Generalabrechnung mit den Parteien des „Parteienstaates“ folgen.

Ich möchte stattdessen eine Unterscheidungsmöglichkeit in die Diskussion werfen, indem ich dem „Grundgesetz-Staat“, wie wir in guten, wie in schlechten Tagen gelernt haben, ihn zu erleben und zu erleiden, den „Verfassungs-Staat“ gegenüberstelle, den uns der Art. 146 als Abschiedsgruß des Grundgesetzes in Aussicht stellt.

Das größte Problem im Grundgesetz-Staat besteht darin, dass die konstitutionell vorgesehene Gewaltenteilung (gar) nicht (mehr) funktioniert.

Der Souverän ist vom politischen Entscheidungsprozess, auch da, wo es um wichtige, langfristig wirksame Richtungsentscheidungen geht, wie bei der Energiewende oder der Zuwanderung oder in der Bekämpfung der Sars-Cov-2-Pandemie vollkommen abgeschnitten.

Die gewählten Volksvertreter, die im Sinne des Souveräns als Legislative agieren sollten, stimmen im Sinne von Parteiführung und Fraktionsvorsitz für Gesetzesvorlagen, die sie immer öfter wegen des konstruierten Zeitmangels weder vernünftig inhaltlich zur Kenntnis nehmen, noch in ihren Auswirkungen vollständig bedenken können.

Diese Gesetzesvorlagen kommen allerdings längst nicht mehr aus dem Kreis der Abgeordneten, sondern von der Exekutive, die sich in ihren Ministerien und von (teuren, angelsächsischen) Anwaltskanzleien, das, was die Exekutive tun will, so ins Gesetzbuch schreiben lässt, dass es ihren Vorstellungen genügt. Der andere Weg führt über die EU, wo im Rat beschlossen wird, was die Kommission zu beschließen hat, damit es am Ende vom Parlament eins zu eins ins deutsche Recht übernommen wird,

Dazu kommt eine absolut nicht unabhängige Justiz.

Die Justiz muss nach dem Recht urteilen, dass sich die Exekutive unter weitgehender Ausschaltung der Parlamente hat schreiben lassen.

Die Staatsanwälte sind an die Weisungen des jeweiligen Justizministers gebunden, werden also in Zweifelsfall auf das eine Pferd gesetzt und vom anderen heruntergeholt. Was – ebenfalls im Zweifelsfall – dazu führt, dass sich der auf seine Karriere bedachte Staatsanwalt vor der Aufnahme von Ermittlungen bei seinem Dienstherrn rückversichert.

Die Richter haben das gleiche Problem. Sie können zwar, so lange sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen und ihren Ermessensspielraum nicht überziehen, richten wie sie wollen, doch wenn es um die Beförderung geht, steht diese wieder im Ermessen der allmächtig gewordenen Exekutive.

Das sieht beim Bundesverfassungsgericht etwas anders aus, doch wer dort richten darf, das wird vorher nach einem ziemlich undemokratischen Proporzverfahren von den Parteien ausgekungelt, was auch schon einmal dazu führt, dass eine problematische Klage ohne überzeugende Begründung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen wird.

Als letzter Notnagel zur Durchsetzung bestimmter politischer Ziele hat sich der EUGH inzwischen mehrfach bewährt, wenn des darum ging, so genanntes „Europäisches Recht“ gegen das Recht des Grundgesetzes durchzudrücken.

Dies alles sind aber die Regeln im „Grundgesetz-Staat“.

Mit Hilfe dieser Regeln, und weil Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes für die Beklagten auch dann keinerlei Wirkung nach sich ziehen, wenn ihr Handeln zweifelsfrei grundgesetzwidrig war, lassen sich auch klare Verfassungsbrüche der Exekutive durch ein einfaches Schulterzucken heilen, denn selbst wenn dem Parlament verpflichtend Gesetzänderungen im Sinne des Gerichts aufgegeben werden: Ob diese zustandekommen, und falls sie zustandekommen, den gerügten Zustand substantiell verändern, kann in keinem Fall sicher vorhergesagt werden.

Verantwortlich für diese Zustände ist das Grundgesetz, das es zulässt, verantwortlich dafür, die Schlupflöcher und Möglichkeiten gegen den Sinn des Grundgesetzes wahrzunehmen, sind aber wiederum ausschließlich die Vorstände der Regierungsparteien und deren ausführende Organe auf den Ministersesseln und in den nachgeordneten Behörden, wie z.B. dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

Es hat in Deutschland keine Volksabstimmung über die EU-Verfassung stattgefunden. Es hat erst recht keine Abstimmung darüber stattgefunden, ob der Vertrag von Lissabon, der letztlich keinen anderen Inhalt und keinen anderen Zweck hatte, von Deutschland ratifiziert werden soll, während die Parlamentarier, die das schließlich erledigt haben, vor den offenen Mikrofonen von Journalisten durch bestürzende Unkenntnis der Inhalte glänzten.

Es hat in Deutschland keine Volksabstimmung über die Aufgabe der Deutschen Mark zu Gunsten des Euro gegeben, obwohl absehbar war, dass diese Währung die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten nicht verkleinern wird, sonder eher geeignet ist, sie zu vergrößern und die schwachen Staaten an der südlichen Peripherie von Hilfszahlungen, vornehmlich aus der deutschen Staatskasse abhängig zu machen.

Es hat in Deutschland keine Volksabstimmung über Maß und Ziel der über die Gewährung von Asyl hinausgehenden Migrantenströme gegeben.

Die alles waren Entscheidungen von Verfassungsrang, die mehr oder minder hinter dem Rücken des Souveräns getroffen und umgesetzt wurden – und nirgends ist ein Richter zu finden, der dem Souverän zu seinem Recht verhilft.

EU-Skepsis und Euro-Kritik, die Forderung nach einer vernünftigen, nach den deutschen Erfordernissen und Möglichkeiten gestalteten Migrationspolitik, das sind für sich genommen weder Rassismus noch Extremismus. Auch eine gegenüber der Regierunglinie modifizierte Einstellung zur Corona-Pandemie und die berechtigten Zweifel an der menschengemachten Klimakatastrophe haben mit Extremismus nichts zu tun.

Es sind klassische konservative, ja sogar wertkonservative Vorstellungen, wie sie, als CDU und CSU im Bundestag noch auf den rechten Stühlen saßen, von diesen kaum anders vorgetragen und, sofern in Regierungsverantwortung, politisch durchgesetzt wurden.

Im Oktober 2010, nur fünf Jahre vor der Öffnung der deutschen Landesgrenzen, gab es die sogenannte „Integrationsdebatte“.

Seehofer, seinerzeit:

„Wir als Union treten für die deutsche Leitkultur und gegen Multikulti ein – Multikulti ist tot.“

In seinem 7-Punkte-Plan las man dann, Deutschland sei kein Zuwanderungsland, Integration bedeute, miteinander leben, auf dem Fundament des Grundgesetzes und unserer Leitkultur, ein prognostizierter Fachkräftemangel könne kein Freibrief für ungesteuerte Zuwanderung sein. Die restriktiven Regeln des geltenden Zuwanderungsrechts dürften nicht aufgeweicht werden, Integrationsverweigerer müssten sanktioniert werden, bis zur Leistungskürzung, usw.

Angela Merkel, seinerzeit:

„Der Ansatz für Multikulti ist gescheitert, absolut gescheitert!“

(Sie glauben das nicht? Hier, der damals noch unverdächtige SPIEGEL hat den Bericht noch online)

Welche Änderungen des Grundgesetzes sind, bitte, seit 2010 erfolgt, die es möglich machen, dass das was seinerzeit in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit von öffentlichen Äußerungen keinerlei Bedenken hervorrief, heute für den Verfassungsschutz ausreicht, einen Verdachtsfall zu begründen?

Ich finde da keine.

 

Was ich finde, das ist der gelingende Versuch der Regierungsparteien, sich das Grundgesetz auslegungsmäßig und den Verfassungsschutz und das Verfassungsgericht besetzungsmäßig so hinzubiegen, wie sie es brauchen.

Jetzt kommt auch noch Herr Schwab, und preist seinen Great-Reset an, der nun überhaupt nichts mehr mit dem deutschen Grundgesetz zu tun hat, sondern in meinen Augen einen Verfassungsbruch von einem Ausmaß schaffen würde, wie er nicht einmal erreicht würde, sollte eines Tages das Grundgesetz von der Scharia abgelöst werden. Aber schon wieder haben wir keine Chance, dazu auch nur befragt zu werden.

Saskia Esken hingegen, gibt auf Befragen an, dass sie die Antifa unterstützt.

308 Brandanschläge mit linksterroristischen Hintergrund in den Jahren 2018 und 2019 hat das Bundeskriminalamt gezählt.

Die ganz, ganz linke TAZ schreibt dazu einigermaßen entgeistert: Nur 17 Brandanschläge von rechts? Da muss verkehrt zugeordnet worden sein.

Wen wundert’s?