Der Salto mortale des Diskriminierungswahnsinns soll ins Grundgesetz.

Anlauf:

Anders als andere Säugetiere, bei denen sich Rassen herausgebildet haben, die leicht an äußerlichen Rassemerkmalen zu erkennen sind, hat der Mensch in seiner Evolution keine derartige Ausdifferenzierung vollzogen. Wo bei den Pferden die Bandbreite reinrassiger Exemplare vom vollblütigen Araber bis zum Schleswiger Kaltblut, vom Rennpferd bis zum Brauereigaul reicht, wo es bei den Hunden erhebliche Unterschiede zwischen dem putzigen Zwerpinscher und dem Berner Sennhund zu erkennen gibt, ist bei den Menschen nichts Derartiges zu finden, weder im Äußerlichen, noch in mentalen und charakterlichen Besonderheiten.

 

Absprung:

Das Grundgesetz bestimmt bisher in Artikel 3, in völliger Verkennung der Realität:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wie der Begriff „Rasse“ Eingang ins Grundgesetz finden konnte, ist vollkommen rätselhaft. Wegen etwas, dass es nicht gibt, kann gar niemand benachteiligt werden. Die „Rasse“ muss also raus aus dem Grundgesetz!

 

Die Drehung:

Obwohl es keine Menschenrassen gibt und auch nie gegeben hat, hat die Mehrheit der Minderheiten unter den Menschen erkannt, dass so manche unter ihnen von anderen Menschen grundlos benachteiligt werden. Das beginnt beim Paarungsverhalten, wo so manche Bewerber bevorzugt und andere zurückgewiesen werden und endet nicht selten bei der Wohnungssuche, wo auch immer nur  ein Bewerber den Mietvertrag bekommt. Da alle Menschen gleich sind, liegt es auf der Hand, in solchen Bevorzugungen und Benachteiligungen, die auf nicht überprüfbaren, persönlichen Präferenzen von Vermietern und Geschlechtspartnern beruhen, in diesen Präferenzen rassistische Einstellungen zu erkennen.

 

Die Landung:

Rassen gibt es nicht. Benachteiligung aus rassistischen Gründen gibt es sehr wohl. Davor müssen alle Menschen aller nicht existentierenden Rassen geschützt werden.  Also durchbrechen wir die klassisch reine Aufzählung der unzulässigen Benachteiligungsgründe, die jeweils in der Person des ggfs. Benachteiligten begründet liegen, nämlich „Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat, Herkunft, Glaube, religiöse oder politische Anschauung“, durch einen Verbotstatbestand der in der Person des Benachteiligenden begründet ist, nämlich den „Rassismus“, und verbieten Benachteiligungen aus „rassistischen Gründen“.

 

Der Beifall des Publikums:

„War da was? Hab‘ ich jetzt gar nicht mitbekommen. Was mit Rasse und Grundgesetz? Was geht mich das Grundgesetz an? Schreibt doch rein, was ihr wollt. Papier ist geduldig. Mich interessiert doch nur, wann die Fans endlich wieder in die Fußballstadien dürfen!“

 

Die Spätfolgen:

Vor dem Oberlandesgericht Hannover fand im Dezember 2021 die Schlussverhandlung im Prozess gegen Volkswagen statt. 3.271 Bewerber hatten sich zu einer Klagegemeinschaft zusammengeschlossen. Sie alle hatten sich auf die Stelle des Bereichsleiters E-Mobilität beworben und klagten nun auf Einstellung, weil ihre Ablehnung ausschließlich aus rassistischen Gründen erfolgt sei. Die Verteidigung berief sich darauf, dass man für die Stelle nur einen einzigen Mitarbeiter brauche, und dass letztlich dessen Qualifikation ausschlaggebend für die Einstellung gewesen sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Da alle Menschen gleich seien, sei das Argument unterschiedlicher Qualifikation verfehlt. Qualifikation sei nichts als ein Mythos für dessen Existenz es keinerlei Nachweis gäbe. Volkswagen wurde verurteilt, alle 3.271 als Bereichsleiter E-Mobilität einzustellen. „Sollten Sie wieder einmal nur einen einzigen Mitarbeiter suchen“, gab der Vorsitzende Richter dem Konzernvorstand noch mit auf den Weg, „dann sprechen Sie doch einfach auch nur einen an. Was sie hier abgeliefert haben, mit der Benachteiligung von über 3.000 Mitmenschen, das war mehr als nur rassistisch, das war rassistischer Sadismus!“

Die Anwälte des VW-Konzerns erklärten, auf eine Revision zu verzichten, da eine solche im Rechtsstaat keinerlei Aussicht auf Erfolg mehr habe.