Die eng gezogenen Grenzen des straffrei Sagbaren
Es ist wieder einmal ein Satz bekannt geworden, den man nicht sagen darf. Es ist ein Satz, von dem vermutlich mehr als 99 Prozent der Deutschen nicht wissen, dass er zu den Kennzeichen verbotener Organisationen gehört und dass, wer ihn ausspricht, deshalb der Volksverhetzung beschuldigt werden kann. Natürlich ist „Volksverhetzung“ ein problematischer Begriff, so dass in der Fortschreibung des §86a Abs. 2, des Strafgesetzbuches und der daraus abgeleiteten Rechtssprechung immer wieder Begriffsklärungen stattgefunden haben, die ||| … weiterlesen