Kann Grenzschutz verfassungs-widrig sein?

Wer auf diese Idee kommt, also überzeugt ist, dass die Überwachung der Grenzen eines Staates durch diesen Staat verfassungswidrig sei, der hat, mit Verlaub, den Arsch offen.

Ein Staat ist nun mal ein Staat, definiert u.a. durch ein fest umrissenes Staatsgebiet und ein ebenso fest umrissenes Staatsvolk – und um beides zu erhalten, ist die Überwachung der Grenzen unabdingbar. Punkt.

Die Grünen sind sich dessen offenbar bewusst, denn sie haben sich eine andere Argumentation ausgedacht, um auch nur den Versuch, die Staatsgrenzen zu kontrollieren, zu unterbinden. Sie zielen mit juristischer Spitzfindigkeit darauf ab, dass Bayern mit seinem selbst errichteten Grenzschutzregime in den Kompetenzbereich des Bundes eingreife, was die „föderale Kompetenzverteilung“ untergrabe und von daher verfassungswidrig sei.

Die beiden Juristen, die dies für die Grünen so begutachtet haben, bewegen sich auf sicherem Boden. Klar: Wo der Bund die alleinige Zuständigkeit innehat, haben die Bayern sich nicht zu erdreisten, ein eigenes Süppchen zu kochen. Das ist so. Und solange man die Frage so abstrakt und unabhängig von der konkreten Situation beleuchtet, ist daran nicht zu rütteln.

Wer allerdings auf die Idee kommt, mit einem solchen Gutachten zu wedeln, um die sowieso kaum wirksamen Kontrollen an nur drei von 90 Grenzübergängen zwischen Bayern und Österreich noch unwirksamer zu machen und zu diesem Zwecke die Unterstützung der Bundespolizei durch bayerische Polizeikräfte zu verbieten, der outet sich allerdings – nachdem sonst nichts auf eine schwerwiegende Geisteskrankheit hinweist –  auf kaum zu überbietende Weise als Staatsfeind – eventuell sogar als Reichsbürger.

Wer nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihr Existenzrecht als Staat nicht bestreitet, zudem die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und als Parlamentarier in ganz besonderer Weise an das Grundgesetz gebunden ist, darf die im Staatsstreich von oben  verfügte „Entgrenzung“ der Bundesrepublik nicht auch noch durch Rechstgutachten, die im bayerischen Akt der Notwehr eine Grundgesetzverletzung zu erkennen glauben, argumentativ unterstützen.

Bayern macht in Kooperation mit dem Bundesinnenminister von seinem grundgesetzlich garantierten Recht auf Widerstand gegen die Inhaberin der Richtlinienkompetenz – in der Hoffnung auf ein Einlenken und damit andere Abhilfe – bisher ja sowieso nur symbolisch Gebrauch!

Wer nicht ganz und gar von Sinnen ist (also noch sehen, hören, fühlen kann) erkennt doch eindeutig, dass das EU-Grenzregime bei der Sicherung der Außengrenzen total versagt, und dass die bestehenden Vereinbarungen über die Wahrnehmung der staatlichen Zuständigkeiten für die Migranten rundweg ignoriert werden.

Die offenkundige Unmöglichkeit der Sicherung der EU-Außengrenzen verpflichtet die Regierungen der einzelnen Mitgliedsstaaten jedoch, solange sie sich noch als für den eigenen Staat verantwortlich ansehen, zum Schutze der eigenen Staatlichkeit, zum Schutz ihrer Staatsvölker und zur Aufrechterhaltung der in ihren Staaten errichteten staatlichen Ordnungen, die Kontrolle ihrer Binnengrenzen in dem Maße wieder selbst wahrzunehmen, wie es zur Kompensation des Versagens der EU beim Schutz der Außengrenzen erforderlich ist.

Für eine andere Auffassung dazu findet sich m.E. keine vernünftige Begründung.

 

Noch sind wir nicht so weit, wie es Angela Merkel sich erträumt, dass nämlich jegliche illegale Migration per Defintion zur legalen Migration erklärt werden kann.

Vielleicht schafft sie es ja noch, mit der letzten Kraft der GroKo und unter Mithilfe der Grünen den Artikel 116 Grundgesetz dahingehend zu ändern, dass dort zu lesen sein wird:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder sonstwie auf dem Gebiet der alten und der neuen Bundesländer anzutreffen ist oder dorthin gelangen möchte.

Oder, in Kurzform:

(1) Deutscher ist, wer dem nicht ausdrücklich widerspricht.

 

Das wäre zwar einerseits lediglich die nachträgliche Legalisierung des faktischen Regierungshandelns seit dem September 2015 – andererseits aber die nachträgliche formale Bestätigung der ja bereits erfolgten Aufgabe der Staatlichkeit. Ob die GroKo dies allerdings bemerken und sich ebenfalls auflösen würde, ist nicht mit letzter Sicherheit vorherzusehen.