Das Blockwarts-Prinzip

PaD 35 /2020 Das Blockwarts-Prinzip – hier auch als PDF verfügbar: PaD 35 2020 Das Blockwarts-Prinzip

 

Wo der Staat an seine Grenzen kommt, weil ihm das Personal oder das Geld oder überhaupt die gesetzliche Grundlage fehlt, um zu erreichen, was ihm so vorschwebt, begibt er sich auf den Schleichweg der „Verpflichtung“. Anders als in der DDR, als die IMs ihre Verpflichtungserklärung noch selbst, zum Teil sogar freiwillig unterschrieben haben, werden Verpflichtungen nun selbstherrlich bestimmten Personengruppen oder Unternehmen auferlegt, ohne im Gegenzug entsprechende Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Im Gegeneil: Die Nichterfüllung solcher niemals freiwillig eingegangener Verpflichtungen wird mit hohen Strafen belegt.

Anlass für meine Empörung:

Ein Gastronom, der nicht verhindert, dass seine Gäste in den Corona-Kontaktlisten falsche Angaben machen, muss mit hohen Strafe rechnen – in Schleswig Holstein bis zu 1.000 Euro – und das im Zweifelsfall immer wieder, so oft ihm das nachgewiesen wird, bis zum Ruin.

Es handelt sich nach meiner Auffassung hierbei um eine Dienstverpflichtung die im Widerspruch zu Art. 12 des Grundgesetzes steht, der da lautet:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Speziell Satz 2 weist klar und eindeutig die Grenzen auf. Die Verpflichtung von Gastronomen, die Identität ihrer Gäste festzustellen, ist weder eine herkömmliche, noch eine allgemeine und schon gar keine für alle gleiche Verpflichtung, sondern eine neuartige, an spezielle Eigenschaften gebundene Dienstverpflichtung, die, wie aus GG 12,2 zu entnehmen ist, nicht nur in sich unzulässig ist, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Auch Artikel 12 a, in dem die Wehrpflicht und spezielle, darüber hinausgehende Möglichkeiten zur Dientsverpflichtung im Verteidigungsfall behandelt, zeigt eher auf, welch hohe Hürden errichtet wurden, um Dienstverpflichtungen auf den äußersten Notfall zu beschränken, als dass er die Übertragung hoheitlicher Aufgaben per Dienstverpflichtung, analog zur Wehrpflicht, als Standard-Vorgehensweise des Staates zum Ausdruck brächte.

Die Verfolgung von Rechtsverstößen und Ordnungswidrigkeiten fällt eindeutig in den Bereich der hoheitlichen Aufgaben. Dafür stehen dem Staat in besonderen Organisationen, nämlich in den Ordungsämtern, den Organen der Gewerbeaufsicht, in den Finanzämtern, usw., in den Polizeien, Geheimdiensten, sowie in Staatsanwaltschaften und Gerichten eigene Kräfte zur Verfügung. Es ist Aufgabe des Staates diese seine Organe personell und materiell so auszustatten, dass die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften überwacht wird und Verstöße erkannt und geahndet werden können.

Der Staat kann sich nicht darauf zurückziehen, dass seine Aufgabe, nach erfolgter Verpflichtung des Gastronomie-Unternehmers nur noch darin bestünde, dessen Pflichterfüllung zu überwachen, denn nach geltendem Recht ist dieser nicht einmal berechtigt, einen Identitätsnachweis zu fordern oder zu überprüfen.

Der Ausweg des in der Gewährleistung der Durchsetzung seiner Rechtsakte hoffnungslos überforderten Staates bestünde einzig in einer Grundgesetzänderung, die jedoch, wie immer man sie auch gestalten wollte, einen erheblichen Schritt in Richtung Totalitarismus darstellen würde, was mit diesem Grundgesetz explizit verhindert werden sollte.

Der Staat kann sich auch nicht darauf zurückziehen, es handle sich ja nicht um eine Arbeitsverpflichtung im eigentlichen Sinne, sondern nur um eine Regelung, die bei der Ausübung einer Tätigkeit zu beachten ist, so wie sie tausendfach in Arbeitschutzrichtlinien, Rechnungslegungsvorschriften, lebensmittelsrechtlichen und ähnlichen Vorschriften bereits festgeschrieben und zu beachten sind. Denn:

  • Zunächst einmal handelt es sich um eine nicht unwesentliche Mehrarbeit, die – pro Gast – je nach dessen Bereitschaft, sich auszuweisen, zwischen 30 Sekunden und mehrere Minuten in Anspruch nehmen kann und – bei Verweigerung – unter Umständen nur per Lokalverweis, verbunden mit Umsatzausfall, nicht einmal wirklich zum staatlich erwünschten Ergebnis führt.
  • Des Weiteren handelt es sich bei falschen Angaben des Gastes zur Person nicht um ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit des Gastronomen, noch nicht einmal um ein rechtswidriges Verhalten seiner Angestellten, die er wiederum zum Vollzug seiner strafbewehrten Dienstverpflichtung zu verpflichten hat, sondern der Verstoß gegen die (ob nun rechtswidrig oder nicht) in Kraft gesetzten Anordnungen, erfolgt durch den Gast. Die Verpflichtung zur Feststellung und ggfs. Anzeige eines nicht offensichtlichen Verstoßes eines Dritten ist in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Denkt man dies konsequent zu Ende, dann könnte schlussendlich irgendwann einmal auch jeder Bürger auf allen seinen Wegen verpflichtet werden, die Inhalte der Einkaufstaschen aller ihm begegnenden Mitbürger untersuchen und sich die quittierten Rechnungen dafür vorzeigen zu lassen, um nicht bestraft zu werden, weil er seiner Pflicht, mutmaßliche Ladendiebe dingfest zu machen, nicht nachgekommen ist.

Ich hoffe, dass ich mit dem letzten Beispiel in Berlin keine schlafenden Hunde geweckt habe und lege Wert darauf, dass es sich bei der Wendung „schlafende Hunde“ um eine allgemein übliche Redewendung handelt, und nichts sonst.

Zwischen der strafbewehrten Dienstpflicht der Gastronomen und der mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz geschaffenen, strafbewehrten Dienstpflicht der so genannten „Sozialen Netzwerke“ in Bezug auf die unverzügliche Löschung von Nutzern angezeigter, tatsächlich oder irrtümlich als strafrechtlich relevant angesehener Inhalte, besteht vom Grundsätzlichen her kein Unterschied. Es ist von daher wahrscheinlich, dass die mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz gemachten Erfahrungen bei der Auslagerung hoheitlicher Aufgaben auf private Unternehmen und deren nicht zwangsläufig hinreichend qualifizierte Mitarbeiter beim Erlass der Dienstverpflichtung der Gastronomen Pate gestanden haben.

Diese Annahme verdichtet sich, wenn man die Betrachtung der Sachverhalte erweitert und einerseits bedenkt, dass die amtierende Justizministerin trotz bedenklicher Gutachten bezüglich der Verfassungsmäßigkeit ihres Vorhabens daran festhält, dass die Sozialen Netzwerke über die Erfüllung der Löschungsbegehren hinaus auch verpflichtet werden sollen, sämtliche „Hinweise“ auf womöglich rechtswidrige Inhalte mit Angabe der Passwörter und IP-Adressen der „Angeschwärzten“ an staatliche Organe weiterzugeben, und andererseits zur Kenntnis nimmt, dass die zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten in der Gastronomie zu führenden „Kontaktlisten“ von der Polizei bereits zu Fahndungszwecken genutzt werden, wenn sie nicht gar, was ich nicht wage auszuschließen, zum Aufbau von Datensammlungen genutzt werden, um Kontakt-Netze und -Profile zu erstellen. 

Selbst die Durchsetzung des Maskenzwangs in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Bedienstete der jeweiligen Verkehrsträger ist – ungeachtet aller Diskussionen um die Sinnhaftigkeit oder Gefährlichkeit der Masken – eine weitere Ausprägung des um sich greifenden Blockwart-Prizips. Natürlich sehen es die Beförderungsbedingungen vor, dass ein Passagier, der andere Passagiere gefährdet, was bei Missachtung der Maskenpflicht unterstellt wird, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann. Dass die Bediensteten der Verkehrsunternehmen aber zugleich Bußgelder zu vollstrecken haben, die von Kommunen, Ländern oder dem Bund – so genau weiß man das nicht – für Verstöße gegen die Maskenpflicht erlassen wurden, ist eine zumindest zweifelhafte Praxis, welche die Praxis des Outsourcings der „Kommunalen Verkehrsüberachung“ an Privatunternehmen noch übertrifft, denn hier werden lediglich die Verstöße, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, von Privatpersonen festgestellt, die daraus folgenden rechtlichen Schritte jedoch von den zuständigen Behörden veranlasst.

Verwaltungsvereinfacher schreien jetzt natürlich laut auf:

Warum soll man es kompliziert machen, wenn es doch viel einfacher geht?

Warum soll überall ein Polizist stehen, wenn die Privaten doch sowieso da sind?

Diese Argumentation ist naiv und töricht, und findet vielleicht gerade deshalb so viele Anhänger, weil sie perfekt auf naive und törichte Gemüter zugeschnitten ist. Das Verhältnis zwischen den Bürgern und dem Staatsapparat, der grundsätzlich dazu bestimmt ist, seinen Bürgern zu dienen, beruht auf einem fragilen Geflecht ungeschriebener Vereinbarungen, die überhaupt nur in hohem gegenseitigen Vertrauen Bestand haben können. Das Vertrauen der Bürger in den Staatsapparat gründet sich darauf, dass der Staat und seine Beamten und sonstigen Verantwortungsträger die Verfassung achten, ausschließlich verfassungsgemäße Gesetze und Regelungen erlassen, die zudem so transparent sind, dass die jeweils davon Betroffenen sie auch vollständig verstehen können und diese Gesetze ebenso selbst einhalten, wie sie zu ihrer Durchsetzung von ihrem Gewaltmonopol Gebrauch machen.

Wo der Staat sich nicht mehr eindeutig als Staat zu erkennen gibt, wo er hoheitliche Rechte, die ihm, und nur ihm, übertragen wurden, entweder gar nicht mehr ausübt oder auf die eine oder andere Weise an „unbekannte Private“ überträgt, sich damit der ihm übertragenen Verantwortung entledigt, und glaubt, mit horrenden Strafandrohungen gegenüber den von ihm Dienstverpflichteten seiner Verantwortung irgendwie doch noch gerecht werden zu können, wird auch das Ordnungsprinzip immer weniger erkennbar, was zu Vertrauensverlust führt und zur spontanen Selbstorganisation ermutig.

No-Go-Areas in deutschen Städten sind solche Formen der Selbstorganisation, die entstehen konnten, weil der Staat es unterlassen hat, die verfassungsmäßige Ordnung zu gewährleisten, Bürgerwehren, die sich immer wieder irgendwo zusammenfinden, einschließlich der so genannten Scharia-Polizei, die wir ja auch schon erlebt haben, sind Formen spontaner Selbstorganisation, die versuchen, jenes Vakuum zu füllen, das der seiner Verantwortung entfliehende Staat hinterlässt. Verstöße gegen die Maskenpflicht, ob im Kleinen oder provokativ in Großdemonstrationen, zielen auf die Beseitigung der Intransparenz und Unverständlichkeit von Gesetzen und Verordnungen, die auf äußerst umstrittenen Erkenntnissen und Annahmen beruhen und eben nicht so beschaffen sind, dass die Betroffenen die Begründung selbst bei gutem Willen auch nachvollziehen könnten, zumal die Verantwortlichen selbst keineswegs beispielgebend vorangehen. Wer heute ohne innerlichen Widerstand eine Maske trägt, trägt sie, weil er diese Entscheidung aufgrund der ihm zugänglichen Informationen selbst getroffen hat, nicht weil sie ihm „von oben“ vorgeschrieben wurde.

Blockwarte, dienstverpflichtete Hilfs-Sheriffs, Inoffizielle Mitarbeiter bilden eine amorphe Sperrschicht der Ungewissheit zwischen den Resten der bestehenden Ordnung und dem verbliebenen Restvertrauen der Bevölkerung in den Staat. Mit jedem Anwachsen dieser Sperrschicht mutiert der demokratische Staat in Richtung Willkür und Totalitarismus, während die Bevölkerung versucht, dem Staat, wo immer es geht, auszuweichen und ein pseudo-anarchistisches Verhalten entwickelt.

Till Eulenspiegel würde heute vermutlich beim Klang seiner Schellenkappe mutmaßen, dass die Regierung deshalb lieber unbewaffnete Gastwirte  statt Polizisten, mit Polizeiaufgaben betraut, weil sie Angst vor der bewaffneten und gut ausgebildeten Polizei hat und fürchtet, diese könnte ihr durch sonst notwendige Neueinstellungen nur noch gefährlicher werden.

Wohin das führen könnte? Es gibt einen Roman, den Gerhard Mersmann (M7) so rezensiert hat:

Political Science Fiction

Egon W. Kreutzer, Andere Abhilfe. Literarische Vision zur Gestaltung einer vom Grundgesetz eröffneten Option

Da traut sich mal einer was! Inmitten einer medial-ideologischen Überhitzung und dem bedauernswerten Zustand einer nicht mehr greifenden Diskussionskultur setzt sich ein sonst als Sachbuchautor wirkender Zeitgenosse an die Tastatur und haut einen Roman raus, der es in sich hat. Dieses mindestens aus zweierlei Gründen: Erstens schert er sich dabei nicht darum, wer in den elenden Diskursen, die unser Dasein vergiften, bereits verbrannt ist und wer nicht. Und zweitens macht er das, was die meisten in Zeiten der Utopielosigkeit gar nicht mehr können: er blickt in seinem Roman auf die nahe vor uns liegenden Jahre 2022/23 bereits zurück. Und vieles, was Egon W. Kreutzer in seinem Roman „Andere Abhilfe“ geschehen lässt, gälte, befragte man den Mainstream, so er als fiktive Person bestünde, als absurd und abwegig. Aber ist es das?

Der Artikel 20, Absatz 4 des Grundgesetzes, den Kreutzer der Geschichte voranstellt, gibt es jedenfalls. Dort heißt es: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ In einem Szenario, das geprägt ist von wilden Entwicklungen, die durchaus sein könnten, wenn bestehende Tendenzen ernst genommen werden, schält sich im Laufe der Erzählung eine Konstellation heraus, die alles andere als realitätsfremd bezeichnet werden kann. Da sind die bekannten politischen Parteien, die sich trotz dramatischer gesellschaftlicher Veränderungen in ihrem Verhalten kaum verändert haben. Da sind außerparlamentarische Gruppierungen, die allzu gerne als Zivilgesellschaft bezeichnet werden, diese aber nicht repräsentieren. Da sind internationale Akteure, die kaum sichtbar, aber umso mächtiger sind und die als Finanzkapital zu identifizieren sind. Zusammengefasst stehen die politischen Akteure auf einer Bühne und führen ihr Stück auf, während sich die Regie ganz woanders trifft und die Geschicke lenkt.

Sprengstoff kommt mit dem in Deutschland wirtschaftlich und technisch potenten unternehmerischen Mittelstand und einer Gruppe von Militärs ins Spiel. Sie sind es, die beginnen, den Kampf gegen Verhältnisse aufzunehmen, die sie als existenzielle Gefahr für das Land, seine staatlichen Institutionen, die als mehr oder weniger aufgelöst bereits beschrieben werden und letztendlich sich selbst. Sie finden heraus, woran es liegt, dass die Öffentlichkeit so gelähmt ist, woher die politische Lethargie stammt, die keinen Widerstand gegen ein allgemeines Staatsversagen mehr zustandekommen lässt und in wessen Interesse das ist. Die Frage nach dem Cui bono, die neuerdings sogar als verpönt gilt, bekommt in diesem Licht einen explosiven Stellenwert.

Es handelt sich um reinen reißenden Thriller, in dem die Motive der Akteure politisch sind und es um nichts weniger geht, als um die Rettung eines Staatsgebildes und einer Nation. Bereits das sind Reizwörter, die manche Diskussionen nicht mehr stattfinden lassen und insofern ist noch eine Prise Pfeffer mehr in dem Roman. Es fällt schwer, die Handlung nicht zu präzisieren, aber Sinn der Rezension ist es, dazu anzuregen, das Buch selbst in die Hand zu nehmen.

Lebten wir in anderen Zeiten, dann wäre „Andere Abhilfe“ ein wunderbarer Anlass, um die Diskussion über die vor uns liegenden Notwendigkeiten von Veränderungen zu führen. Zu befürchten ist, dass zumindest diejenigen, die von ihren allzu schweren ideologischen Bleiwesten heruntergedrückt werden, aufschreien und mit ihren abgegriffenen Klischees diese Diskussion zu verhindern suchen. 

Noch einmal der Hinweis, dass es sich um einen Roman handelt. Zur Freiheit der Kunst steht auch etwas im Grundgesetz. Allein die Notwendigkeit, dieses erwähnen zu müssen, deutet darauf hin, dass die Frage nach der „Anderen Abhilfe“ so aus der Luft gegriffen nicht sein kann. Lesen Sie das Buch und vergegenwärtigen sich, was alles möglich sein könnte. Im Negativen wie im Positiven!

Paperback, 324 Seiten, ISBN-13: 9783751913935, Verlag: Books on Demand, Erscheinungsdatum: 31.07.2020