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Deutschland - Bürgerrechte

Maßnahmen gegen Andersdenkende

Im Zusammenhang mit der Erweiterung jener Handlungen, die nach Paragraph 130, 5 StGB als Volksverhetzungen strafrechtlich zu verfolgen sind, wird in vielen Diskussionsbeiträgen relativ sorglos der Begriff „Andersdenkende“ benutzt. Indem aber erklärt wird, die Inhaber der Staatsmacht würden Maßnahmen gegen Andersdenkende ergreifen oder ergreifen wollen, wird die Idee der Trennung von „richtigem“ und „anderem“ Denken faktisch akzeptiert, was bestenfalls dazu führt, dass die „Andersdenkenden“ das ihnen verpasste Etikett abstreifen und es jenen ans Revers heften, ||| … weiterlesen