Der Begriff der gefühlten Temperatur ist längst in die Umgangssprache eingegangen.
Zum Ausdruck gebracht wird damit der Unterschied zwischen der gemessenen Lufttemperatur und dem unter „normalen Umständen“ bei dieser Temperatur verspürten Wohlbefinden. Die gefühlte Temperatur entspricht also nicht den Erwartungen, die mit der Anzeige des Thermometers verbunden werden. Sie kann demgegenüber als zu hoch, aber auch als zu niedrig empfunden werden.
Ebenso verhält es sich häufig mit der in einem Gerichtsurteil zum Ausdruck gebrachten absoluten und der gefühlten Gerechtigkeit. Auch die kann sich in zwei Richtungen, nämlich als zu mild oder zu hart, vom Urteilstext unterscheiden.
Was meines Wissens noch nicht versucht wurde, ist es, dem Buchstaben des Grundgesetzes die gefühlte Realität im Geltungsbereich des Grundgesetzes gegenüber zu stellen. Ich habe daher den Versuch unternommen, das zu formulieren, was ich als das „gefühlte Grundgesetz“
empfinde und dies in Form der gefühlten Artikel 1 bis 20, also den Grundrechten, schriftlich festzuhalten. Zur Wahrung des authentischen Gefühlseindrucks war die Nutzung der gendergerechten Sprache dabei stellenweise unumgänglich.
Wie bei der Temperatur wird es auch hier solche geben, welche die „gefühlten Grundrechte“ als ausgesprochen angenehm empfinden, und solche, die sich dabei ausgesprochen unwohl fühlen. Wie schön wäre es doch, wenn sich alle mit den gültigen Fassungen wohlfühlen könnten.
Hier ist das Ergebnis:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Eingangsformel
(gefühlt)
Die parlamentarisch Ratenden haben am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 von den parlamentarisch Ratenden beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Bevölkerungsvertretenden von mehr als zwei Dritteln der beteiligten Regionen angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung haben die parlamentarisch Ratenden, vertreten durch ihre Präsidierenden, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Präambel
(gefühlt)
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Teil in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, haben sich die hier Lebenden kraft ihrer verfassungsgebenden Gewaltlosigkeit dieses Grundgesetz gegeben.
Die Menschen in den Regionen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in schweigender Zustimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands über sich ergehen lassen. Damit gilt dieses Grundgesetz für die gesamte Menschheit.
Art 1 (gefühlt)
(1) Die Würde aller Menschen (m/w/d/x) ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen.
(2 Die Menschen hierzulande bekennen sich darum in Anlehnung an die Menschenrechtscharta der Organisation der Vereinten Nationen zu einer Reihe von unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte sind, bei auftretendem Bedarf, durch Gesetze auf ihren handhabbaren Kern zurückzuführen.
Art 2 (gefühlt)
(1) Jede, jeder und jedes haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer jeweiligen Persönlichkeit. Werden dadurch die Rechte anderer verletzt, oder die verfassungsmäßige Ordnung gestört, ist dies im Interesse des toleranten Erscheinungsbildes Deutschlands in der Welt zu tolerieren, bei Verstößen gegen das Sittengesetz ist dieses den veränderten Bedürfnissen anzupassen.
(2) Jede, jeder und jedes – Ungeborene ausgenommen – haben das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheiten der Personen sind undefinierbar. Die Festlegungen können durch Gesetze geändert und durch den EuGH jederzeit neu interpretiert werden.
Art 3 (gefühlt)
(1) Alle Menschen in und aus den Regionen Afrikas, Amerikas, der Antarktis, der Arktis, Australiens und Europas sind unterschiedslos gleich.
(2) Die Unterschiedslosigkeit erstreckt sich auf alle sozialen Konstrukte, sowie auf alle frei wählbaren sexuellen Identitäten. Der Staat unterbindet für alle Zukunft jeglichen Versuch, innerhalb der Unterschiedslosigkeit zu differenzieren.
(3) Jede, jeder, jedes haben das Recht, sich benachteiligt zu fühlen und zur Kompensation Vorteile materieller und immaterieller Art einzufordern.
Art 4 (gefühlt)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses werden in dem Maße gewährleistet, wie dadurch nicht die jeweils öffentlich anerkannten Grundsätze, Werteordnungen oder Ideologien in Frage gestellt werden.
(2) Über die Zulässigkeit störender Formen der Religionsausübung entscheiden unabhängige Richter.
(3) Die Zulässigkeitsprüfung der Gewissensgrundsätze in Bezug auf die Teilnahme am Wehrdienst wird mit einfacher Mehrheit den jeweiligen Bedürfnissen der Bundeswehr angepasst.
Art 5 (gefühlt)
(1) Das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, ist Grundlage jeder Demokratie und kann daher uneingeschränkt auch nur von wahren Demokraten in Anspruch genommen werden. Wer Demokrat ist, wird vom Bundestag mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, erfordert es, im Gegenzug die Zugänglichkeit von Quellen zu beschränken. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung unterliegen dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Rundfunk und Film werden gewährleistet. Zensur wird den Selbstreinigungskräften der Medienlandschaft nach Maßgabe einschlägiger Gesetze in Selbstverantwortung übertragen.
(2) Weitere Einschränkungen können durch den Erlass allgemeiner Gesetze erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre sind zu beachten.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind im Rahmen der zur Verfügung gestellten Budgets frei. Auch die Freiheit der Lehre endet an den Grenzen der Meinungsfreiheit.
Art 6 (gefühlt)
(1) Alle Formen des Zusammenlebens mehrerer Personen stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Ehe und Familie sowie Einzelpersonen sind anderen Formen gleichzustellen.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind ausschließlich nach den jeweils gültigen Grundsätzen des Kindeswohls auszurichten. Über ihre Einhaltung wacht die staatliche Gemeinschaft. Erziehungsberechtigung ist an den Nachweis der Befähigung gebunden. Die Berufung auf ein archaisches Elternrecht kann eine Erziehungsberechtigung nicht hinreichend begründen.
(3) Sollten Erziehungsberechtigte versagen, können die Kinder per einstweiliger Anordnung in die Obhut anderer Erziehungsberechtigter überstellt werden.
(4) Elter1 und/oder Elter2 haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) gestrichen.
Art 7 (gefühlt)
(1) Das gesamte Schulwesen unterliegt staatlichen Reformbemühungen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben kein Recht, Reformen wirksam zu widersprechen.
(3) Die Teilnahme am Religions- und Sportunterricht ist in den öffentlichen Schulen freiwillig.
(4) Die Errichtung von privaten Schulen wird gefördert um die ungestörte Heranbildung künftiger Eliten durch hohe Zugangshindernisse (Schulgeld) zu ermöglichen.
(5) Die Schaffung nichtelitärer Privatschulen ist nicht im Interesse einer bedarfsgerechten Bevölkerungsbildung und ist daher durch geeignete Gesetzeswerke, Verordnungen und Zulassungsverfahren nach Kräften zu behindern.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben. An ihre Stelle treten Krippen und Kindertagesstätten. Auf diese sind die Sätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Art 8 (gefühlt)
(1) Alle Personen haben im räumlichen Geltungsbereich dieses Grundgesetzes das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ein Recht auf die entgeltliche oder unentgeltliche Inanspruchnahme eines geeigneten Versammlungsraumes ist damit nicht verbunden.
(2) Ergibt sich aus (1) die Notwendigkeit für Versammlungen unter freiem Himmel, können diese nach Maßgabe des jeweils gültigen Rechts verboten, beschränkt oder aufgelöst werden.
Art 9 (gefühlt)
(1) Alle Personen haben im räumlichen Geltungsbereich dieses Grundgesetzes das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, gegen die Organe der EU, der Vereinten Nationen oder anderer schützenswerter Ideale richten, sind verboten.
(3) Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, wird gewährleistet. Das wirksame Tätigwerden einer Gewerkschaft kann jedoch verboten werden. Gleiches gilt, mit Ausnahme der Verbotsregelung, für Arbeitgebervereinigungen.
Art 10 (gefühlt)
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind Vertrauenssache.
(2) Darauf zu vertrauen, dass das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis in jedem oder auch nur in einem speziellen Einzelfall gewahrt wird, ist ohne detaillierte Kenntnis aller dazu öffentlich gemachten Gesetze sowie der geheimen Regelungen bezüglich der Befugnisse der Dienste, als grob fahrlässiges, ggfs. sogar vorsätzliches Handeln anzusehen und kann nicht strafmindernd geltend gemacht werden.
Art 11 (gefühlt)
(1) Einreisende genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Einschränkungen durch Gesetze sind nichtig. Selbst dann, wenn der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder es zur Abwehr von drohenden Gefahren geboten erscheinen sollte.
Art 12 (gefühlt)
(1) Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte können frei gewählt werden. Die Inanspruchnahme dieses Rechts kann jedoch zu Kürzungen oder zum vollständigen Verlust von Sozialleistungen führen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Die Berufung auf dieses Recht kann jedoch zu Kürzungen oder zum vollständigen Verlust von Sozialleistungen führen.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 13 (gefühlt)
(1) Die Wohnung begründet die Verpflichtung zur Zahlung einer Demokratieabgabe zur Gewährleistung der Rundfunk- und Fernsehversorgung der Bevölkerung.
(2) Die Behörden sind gehalten, alle technischen Mittel zur Überwachung der Vorgänge innerhalb von Wohnungen, einschließlich des Eindringens in IT-Systeme und Speichermedien zum Kopieren, Löschen oder Verändern der Inhalte anzuwenden und damit prophylaktisch den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass belastende Unterlagen nicht in digitaler Form vorgehalten werden, ist entsprechend qualifiziertes Personal mit Durchsuchungen zu beauftragen.
(4) Sollten die Betroffenen Kenntnis von den Maßnahmen erlangen und dagegen Klage erheben, ist die erforderliche richterliche Genehmigung unverzüglich einzuholen.
(5) entfallen
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich im absolut unvermeidlichen Umfang über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt sich anhand dieses Berichts in der Anwendung der Grundlagen parlamentarischer Kontrolle. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen in das Überwachungs- und Kontrollrecht des Bundes und der Länder dürfen im übrigen nur dann erlassen werden, wenn das Betreten oder Ausspähen besetzter Häuser oder Szene-Treffpunkte geeignet erscheint, das gemeinnützige Wirken der Bewohner zu beeinträchtigen.
Art 14 (gefühlt)
(1) Eigentum und Erbrecht stehen als Basis und Keimzelle der Gesellschaft unter besonderem Schutz des Staates.
(2) Eigentum verpflichtet zu Erhalt und Mehrung. Sein Gebrauch sollte stets mit dem hellen Schein der Wohltätigkeit umgeben werden.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Gefahr des Unterliegens in langwierigen und den Staat belastenden Rechtsstreitigkeiten im jeweiligen Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Art 15 (gefühlt)
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können nur von privaten, gewinnorientierten Unternehmen optimal genutzt werden. Soweit sich davon Teile im Besitz, des Bundes, der Länder oder Kommunen befinden, oder durch unvermeidliche Sachzwänge in deren Besitz geraten, sind alle geeigneten Maßnahmen zur unverzüglichen Privatisierung bzw. Reprivatisierung zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für alle Einrichtungen der Infrastruktur und der Grundversorgung mit Wasser, Energie Verkehrs- und Kommunikationsmöglichkeiten.
Art 16 (gefühlt)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist zu erteilen, wenn der Wunsch vorgetragen wird und andere Abhilfe nicht möglich ist. Die einmal erworbene oder erteilte deutsche Staatsangehörigkeit ist unverletzlich.
(2) Jeder Deutsche darf an das Ausland ausgeliefert werden, soweit durch Gesetz entsprechende Regelungen getroffen werden, und angenommen werden darf, dass rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt werden.
Art 16a (gefühlt)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Absatz 1 sichert selbst dann, wenn keine Asylgründe vorliegen, jedem der Asyl begehrt, ein praktisch unbefristetes Aufenthaltsrecht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu, selbst dann noch, wenn die Ausreisepflicht festgestellt worden sein sollte. Dies gilt unabhängig davon auf welchem Wege und über welche Drittstaaten die Einreise erfolgt. Anderslautende Verträge sind gemäß der universellen Geltung des Grundgesetzes nichtig.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung, der Feststellung so genannter „sicherer Herkunftsstaaten“ in Bezug auf die Gewährung von Aufenthaltsrechten bestimmte Maßnahmen folgen zu lassen.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird nach Einspruch von Menschenrechtsorganisationen, der Aufstellung von Menschenketten oder der Einreichung von Petitionen zur Wahrung des freundlichen Gesichts Deutschlands ausgesetzt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 repräsentieren den Geist des unverbindlichen UN-Migrationspaktes, an den zu halten sich die Bundesrepublik verpflichtet hat und machen folglich jegliche völkerrechtlichen Verträge von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten obsolet, soweit diese den hier getroffenen Festlegungen widersprechen.
Art 17 (gefühlt)
(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
(2) Ein Anspruch auf Eingangsbestätigung oder sachliche Erörterung besteht nicht.
Art 18 (gefühlt)
(1) Soweit es die Regelungen zur Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), zur Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), zur Versammlungsfreiheit (Artikel 8), zur Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), zum Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), zum Eigentum (Artikel 14) oder zum Asylrecht (Artikel 16a) nicht bereits vollkommen unmöglich machen, verwirkt jeder, der diese Grundrechte noch zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu missbrauchen versucht, diese Grundrechte.
(2) Diese Androhung kommt zwar der unverminderten weiteren Gewährung der Grundrechte annähernd gleich, ist aus Gründen ihres so wohlkingenden, deklaratorischen Charakters jedoch von besonderer Bedeutung.
Art 19 (gefühlt)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Ein entsprechender Aushang in allen vertretenen Muttersprachen ist im Plenarsaal des Parlaments gut sichtbar anzubringen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt mehr angetastet werden, als es die bisherige Praxis vorgezeichnet hat.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm, bei Ausblendung des Kostenrisikos, der Rechtsweg weit offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Art 20 (gefühlt)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein in Metamorphose begriffenes, demokratisches und soziales, föderales Konstrukt dessen Adultstadium nach Auflösung der letzten Souveränität und Eigenverantwortung in der Gestalt des Vereinten Europas erreicht sein wird. Damit wird die umstrittene Notwendigkeit und Alternativlosigkeit gemeinschaftlicher Lösungen endgültig unumkehrbar.
(2) Alle Staatsgewalt ist vom Volke aus und in die Parteizentralen der Regierungsparteien eingegangen. Sie wird dort sowohl in öffentlichen Reden als auch in geheimen Absprachen in Hinterzimmern ausgeübt. Die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung sind im Sinne der Wahrung des Prinzips der Gewaltenteilung auf vielfältige, aber subtile Weise an die Weisungen der Regierung gebunden.
(3) Die Gesetzgebung ist, soweit sie nicht durch Unkenntnis geschützt ist, an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht und die Political Correctness gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, für sich die Genehmigung zu erbitten, sich friedlich, unvermummt und ohne Waffen unter freiem Himmel so lange zu versammeln, bis die Polizei die Versammlung auflöst.
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