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Deutschland - Bundespolitik

Die politische Willensbildung des Volkes

Artikel 21 des Grundgesetzes sagt im ersten Satz über die Parteien (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. . Alleine die Bezeichnung „Partei“ besagt unzweideutig, dass es nicht nur „eine“ geben kann. Die „Partei“ ist nun einmal ein „Teil“, ein von den anderen Teilen unterscheidbares Teil, und vertritt die Interessen eines Teils des Volkes, während andere Teile des Volkes ihre Interessen von anderen Parteien vertreten sehen. Mit dieser Einsicht wird Artikel ||| … weiterlesen