Herr Kramer, Verfassungsschutzpräsident zu Erfurt, hat zum AfD-Parteitag in Riesa angemerkt, die AfD habe alle Scheu fallen lassen und ihren völkischen Nationalismus gezeigt. Link zum unverdächtigen MDR
Es ist gar nicht einfach,bis zum Kern der geistigen Leere vorzudringen, die hier aufgeboten wird, um eine Partei zu diskreditieren, weil erst ein Gebirge an staatstheoretischem Müll beiseite geräumt werden muss, in dem sowohl der Volksbegriff als auch der Begriff der Nation inzwischen bis zur Unkenntlichkeit zerdeutet und unter Verwendung von „Rassismus-“ und „Überheblichkeitsvorwürfen“ so weit diffamiert wurden, dass eine vernünftige Debatte über das Wesen eines Staatsvolkes schon gar nicht mehr möglich erscheint. Stattdessen soll offenbar gelten:
„Wer als Deutscher gelesen werden will, ist Deutscher.
Wer dies in Frage stellt, ist völkischer Nationalist.“
Die folgenden Ausführungen ignorieren die Theorien- und Legendenbildung um Volk und Nation vollständig. Nicht, weil es zu mühsam wäre, sich mit ihnen auseinanderzusetzen, sondern weil sie vollkommen überflüssig sind und den Blick auf die Tatsachen nur versperren.
Es ist auch müßig, sich in jene Debatten zu verirren, in denen argumentiert wird,der Volksbegriff des Grundgesetzes meine letztlich etwas ganz anderes als das, was der unbedarfte Leser in seiner Einfalt da hinein interpretiert. Letztlich gehe es um die Menschenwürde, und unter diesem Aspekt sei die Unterscheidung der Menschheit in Völker bereits ein rassistischer Diskriminierungstatbestand.
Stattdessen soll versucht werden, aus den schuldrechtlichen Regelungen des BGB heraus zu einem Staatsvolksbegriff zu gelangen, der vollkommen abstrakt und neutral für jedes Staatsvolk zur Anwendung gelangen könnte, weil er sich unabhängig von einer konkreten Situation alleine vom Nutzen, den der Staat hervorbringt, und dem Staatsvolk, als dessen alleine berechtigtem Nutznießer her, begründen lässt.
Beginnen wir bei der einfachen Begriffserklärung aus §100 BGB, wo es heißt:
„Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.“
Wir finden in dieser Definition nun nicht etwa nur „herrenlose“ Früchte, derer sich – wer mag – bemächtigen kann, sondern implizit in der Verwendung der Begriffe „Nutzungen“ und „Gebrauch“ den Hinweis auf eine natürliche oder juristische Person, die zur Nutzung oder zum Gebrauch berechtigt sein kann.
§101 BGB beginnt folgerichtig mit der Formulierung
„Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts (…) zu beziehen …“
„Berechtigt zu sein“ bezieht sich sowohl bei der Sache, wie zum Beispiel einer Immobilie, als auch beim Recht, wie zum Beispiel beim Urheberrecht, auf ein spezielles Recht, das als Eigentum oder Besitz (an Sache oder Recht) durch Erbschaft, Kauf oder Nutzungsvertrag erworben werden kann.
Praktisch geht also der Berechtigung, die Früchte einer Sache oder eines Rechts zu beziehen, ein Rechtsgeschäft voraus, in dem die Übertragung der Berechtigung bestimmt wird. Auch die Erbschaft ist letztlich ein Rechtsgeschäft, in dem der Erblasser dem Erben das Erbe (posthum) anbietet, das der Erbe per Willenserklärung sowohl annehmen als auch ausschlagen kann. Für Schenkungen gilt übrigens sinngemäß das Gleiche.
Werfen wir an dieser Stelle einen ersten, kurzen Blick auf einen Staat und seine Bürger. Wenn wir das Staatsvolk als den Berechtigten einsetzen und den Staat, samt Staatsgebiet, als früchtebringende Sache und früchtebringendes Recht, wird deutlich, dass das Staaatsvolk, bzw. die Zugehörigkeit zum Staatsvolk eindeutig bestimmbar sein muss, so wie auch der Eigentümer einer Immobilie eindeutig bestimmbar sein muss, sollen unauflösliche Konflikte um das Nutzungsrecht vermieden werden.
Art. 116 Grundgesetz beschreibt die „Berechtigten“ wie folgt:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
§ 3 Staatsangehörigkeitsgesetz besagt zur deutschen Staatsangehörigkeit:
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Erklärung (§ 5),
3. durch Annahme als Kind (§ 6),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.
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Um hier eine Unklarheit aufzulösen, ist darauf hinzuweisen, dass Reisepass oder Personalausweis nur die Vermutung der deutschen Staatsbürgerschaft darstellen, aber keinen Nachweis derselben.
Wer seine Staatsbürgeschaft nachweisen will oder muss, hat einen entsprechenden Antrag nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz zu stellen. Dort heißt es in Satz (2):
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„Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist.“
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Als ich 1971 zum ersten Mal heiratete, mussten meine Braut und ich diesen Nachweis übrigens erbringen, und zwar mit Urkunden, die bis vor den 31. Dezember 1937 zurückreichten.
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Es kann bei dieser Rechtslage wohl kaum noch überzeugend argumentiert werden, dass der abstammungsgeschichtliche Volksbegriff in Deutschland keine Rolle spiele. Er spielt sogar die ausschlaggebende Rolle. Einbürgerungen heben dieses Prinzip nicht auf, im Gegenteil, es wird selbstverständlich auch auf Eingebürgerte angewandt.
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Welche Nutzungen, welche Früchte des Staates, kommen nun den Staatsbürgern, die in ihrer Gesamtheit das deutsche Volk bilden, aus dieser Rechtsposition heraus ausschließlich und unwiderruflich zugute?
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Das alles entscheidende Recht besteht darin, sich innnerhalb der Grenzen des Staatsgebietes aufhalten und frei bewegen zu dürfen.
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Dieses Recht kann den Angehörigen anderer Nationalitäten nur explizit durch deutsche Gesetze – temporär oder unbefristet – eingeräumt werden, es kann diesen Personen auf Grundlage deutscher Gesetze auch wieder entzogen werden. Auch die Freizügigkeit Angehörigerer anderer EU-Staaten innerhalb Deutschlands basiert auf deutschem Recht, das von den Nationalstaaten der EU einheitlich beschlossen wurde.
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Eine ganze Reihe der Grundrechte und der weiteren Artikel des Grundgesetzes bezieht sich explizit und ausschließlich auf Deutsche.
Beispiele:
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Art. 8: Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art. 9: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Art. 11: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Art. 12: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Art. 16: (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Art. 20: (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art. 33:(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Art. 54: (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
Art. 56: Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Art. 146: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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Hier noch Beispiele für Gesetze unterhalb der Ebene des Grundgesetzes anzuführen, deren Wirkungen direkt an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden sind, würde den Rahmen dieser Ausführungen sprengen.
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Es genügt auch so, zu erkennen, dass Deutschland nicht ein weißer Fleck auf der Landkarte ist, der niemandes angestammtes Gebiet ist, dass das deutsche Volk von den Grundzügen her eine abstammungsgeschichtliche Gemeinschaft ist, in die Fremde zwar per Einbürgerung nach den Maßgaben deutscher Gesetze aufgenommen werden können, aber keinen originären Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft haben.
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Diese Rechtslage ist weder nationalistisch noch rassistisch, sondern schlicht und einfach ein Schutz vor der Gefahr des Aushöhlens der staatlichen Ordnung und der Gefahr der Schmälerung des aus Deutschland heraus entstehenden Nutzens für seine Bürger durch die Befriedigung fremder Bedürfnisse, wofür bei den Fremden ebenfalls kein originärer Rechtsanspruch besteht.
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Wenn also auf Basis dieser Rechtslage Forderungen erhoben werden,die weitere, unkontrollierte, illegale Einwanderung einzudämmen, ist das weder übersteigerter Nationalstolz (Nationalismus), noch Rassismus, sondern die Bewahrung von Ordnung und Besitzstand.
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Wenn also auf Basis dieser Rechtslage Forderungen erhoben werden, Ausländer, die mangels nicht existenter politischer Verfolgung keinen Anspruch auf Asyl haben, oder die über sichere Drittländer eingereist sind, und deshalb in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl haben,nicht im gleichen Umfang wie bedürftige Deutsche zu alimentieren, oder sie umgehend abzuschieben, dann wäre das selbst dann weder Nationalismus noch Rassismus, wenn die Forderung nach Remigration nicht vorrangig auf Straftäter bezogen wäre und zudem keinerlei Ausnahmen für gut integrierte, ihren Lebensunterhalt selbst bestreitende Ausländer enthielte.
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Es gibt ein deutsches Volk, das aus den Menschen deutscher Staatsangehörigkeit besteht und seine Staatsangehörigkeit per Geburt an seine Nachkommen weitergibt.
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Es gibt ein deutsches Staatsgebiet, auf dem ausschließlich Deutsche – alleine qua Staatsbürgerschaft – Freizügigkeit genießen.
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Es gibt die staatliche Ordnung Deutschlands, die das deutsche Volk über seine politischen Organe aus dem Grundgesetz heraus für sich entwickelt und gestaltet hat.
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Aus diesen Fakten heraus ergibt sich zwingend das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes in allen seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.
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Dass dieses Selbstbestimmungsrecht in Folge des verlorenen Krieges immer noch an hegemoniale Grenzen stößt und durch die Übertragung von Teilen der verbliebenen Souveränitätsrechte an die EU eingeschränkt ist, ändert nichts an seiner grundsätzlichen Existenz und Rechtfertigung.
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Wer dies, wie Herr Kramer, durch die Herabwürdigung dieses Selbstbestimmungsrechtes als Ausfluss eines verfassungsfeindlichen „völkischen Nationalismus“ vernebeln will, verfolgt wohl eine eigene Agenda, der eine eigenwillige Interpretation sowohl des Grundgesetzes, wie auch der Realität zugrunde zu liegen scheint.
Dass die Deindustrialisierung in Deutschland in vollem Gange ist, dass sich wichtige Wirtschaftsverbände bereits mit Bittschreiben an die Regierung gewandt haben, um die Überlebenswahrscheinlichkeit ihrer Mitgliedsunternehmen zu verbessern, ist ja kein Hirngespinst, das sich irgendwelche Extremisten aus den Fingern gesogen haben, es lässt sich nachweisen. Aber was erzählt Lars Klingbeil, SPD, den Medien: „Der Europawahlkampf wird ein Wahlkampf für wirtschaftliche Stärke, eine starke Industrie und viele Arbeitsplätze, die wir hier schaffen können“, und „Die AfD ||| … weiterlesen
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