München. Mutmaßlich.
Es gab einmal den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung. Dieser Rechtsgrundsatz beruhte auf der strikten Trennung zwischen der Tat, egal wie offenkundig sie vollzogen wurde, egal wie eindeutig der Täter identifiziert werden konnte, und der Schuld, die nur von einem Gericht unter Würdigung aller relevanten Umstände festgestellt werden konnte. Es sollte damit nicht nur der (medialen) Vorverurteilung und der Lynchjustiz ein Riegel vorgeschoben werden, sondern auch und vor allem der Leumund des Rechtsstaats vor dem Versuch der ||| … weiterlesen