
PaD 1 /2026 – Hier auch als PDF verfügbar: Pad012026 Piraterie
Der Sklavenfänger und Freibeuter Francis Drake hatte von der Krone die Erlaubnis, spanische und portugiesische Schiffe zu kapern. Im Grunde ein früher Fall der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben, wie es auch heute wieder zum guten Ton gehört, dass man sich für das, was der Staat nicht darf, NGOs heranzüchtet und durchfüttert.
Die USA haben dieses Schema inzwischen durchbrochen. Keine NGO, sondern die eigene Küstenwache verfolgte einen russischen Tanker von der Küste Venezuelas bis in den Nordatlantik, wo das Schiff schließlich von einem Hubschrauber aus aufgebracht und konfisziert wurde.
Meine Kenntnisse des internationalen Seerechts auch nur rudimentär zu nennen, wäre schon übertrieben, aber gerade deshalb sehe ich mich gezwungen, dieses Vorgehen als Piraterie zu bezeichnen, solange ich im Seerecht nicht so bewandert bin, dass ich den möglicherweise dort aufzufindenden, passenderen Begriff verwenden könnte.
Immerhin weiß ich, dass auf Hoher See die Freiheit der Schifffahrt gilt, die Schiffen aller Staaten das Recht gibt, sich dort frei zu bewegen. Dies gilt wohl auch für die Durchfahrt von Meerengen und Küstenmeeren.
Ob es sich mit dem Seerecht verhält, wie mit der garantierten Meinungsfreiheit im Grundgesetz, weiß ich auch nicht. Die jüngsten Entwicklungen deuten jedoch darauf hin.
Nun behaupten die Amis, sie hätten schließlich Sanktionen verhängt, was stimmt, und daher dürften sie das, was ich ernsthaft in Zweifel ziehe.
Von daher muss es hier zunächst einmal um die Sanktionspraxis gehen, die sich inzwischen zur unhinterfragten Routine entwickelt hat und dabei zu einer Geißel für die ganze Welt geworden ist.
Meiner bescheidenen Meinung nach hat natürlich jede Regierung jedes Staates, und insbesondere, wenn sie frei und demokratisch gewählt ist, das Recht, Sanktionen über die eigenen Staatsbürger und über Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet arbeiten, zu verhängen, dergestalt, dass diesen eigenen Staatsbürgern Geschäfte mit Angehörigen und Unternehmen anderer Staaten bei Strafe (Sanktion) verboten werden.
Die werden schon wissen, was, und warum sie das tun, und damit den eigenen Bürgern und Unternehmen Nachteile verordnen. Um sich von dieser Einschränkung wieder zu befreien, steht als legales Mittel immerhin die Möglichkeit zur Verfügung, diese Regierung bei nächster Gelegenheit abzuwählen.
Was nach meinem bescheidenen Ermessen gar nicht geht, ist es, Sanktionen – zum Beispiel gegen Russland – zu verhängen, die sich aber nicht nur auf die eigenen Bürger und Unternehmen auswirken, sondern auf Akteure aus aller Welt, die fortan generell oder auf bestimmte Bereiche beschränkt, nicht mehr mit Russland interagieren dürfen, weil es die Amis so wollen.
Dass sich die EU solchen Sanktionen „freiwillig“ anschließt, ändert nichts daran, dass sich da ein Staat, bzw. dessen aktuelle Regierung, in die inneren Angelegenheiten dritter Staaten einmischt und unter Androhung von Gewalt oder anderen Übeln die eigenen Interessen brachial durchsetzt.
Auch, dass die Kaperung von Schiffen durch europäische Staaten in der Ostsee inzwischen keine Seltenheit mehr ist, ändert nichts daran, dass da „Gesetze“ und „Regeln“ in die Welt gesetzt wurden, die weit über die eigene Gesetzgebungskompetenz hinausgehen.
Im engeren sozialen Umfeld, wenn also der Arbeitskollege eines Vaters dessen Kindern verbietet, sich mit den Erwachsenen im Wohnzimmer aufzuhalten, oder wenn die pupertierende Tochter sich ohne zu fragen am Kleiderschrank ihrer Mutter bedient, spricht man bei solchem Vorgehen lediglich von Übergriffigkeit. Im internationalen Kontext kommen Sanktionen, mit denen die Souveränität dritter Staaten verletzt wird, einer kleinen Kriegserklärung gleich. Es ist nicht gleich die große Megatonnen Bombe, mit der gedroht wird, sollte nicht unmittelbar kapituliert werden, sondern nur die 10 Kilotonnen Gefechtsfeldwaffe, aber davon hat der Gegner eben viele, die er immer wieder einsetzen wird, bis er hat, was er will. Wer nicht mit gleicher Münze zurückzahlen kann, ist, schon unterworfen, bevor er sich willentlich unterworfen hat, und im Grunde war er schon unterworfen, bevor es der akute Anlass sichtbar machte. Bleibt es in diesem Zustand der Asymmetrie weitgehend friedlich, spricht man von Hegemonie.
Die Kaperung der Marinera, einem Schiff, das unter russischer Flagge in internationalen Gewässern unterwegs war, ist nun noch einmal eine ganz andere Hausnummer. Auch die Beschlagnahmungen von Schiffen, die unter Billigflaggen in der Ostsee und vor Venezuela unterwegs waren, muss unter dem gleichen Aspekt betrachtet werden: Ein Schiff ist schließlich Hoheitsgebiet des Staates, unter dessen Flagge es fährt.
Der Akt der Piraterie, ausgeübt von US-Militär und Küstenwache, war ein Angriff auf russisches Hoheitsgebiet, der eben durch US-Sanktionen keineswegs gerechtfertigt werden kann, denn diese können für niemanden, außer US-Amerikanern, eine rechtlich verbindliche Wirkung entfalten. Da hilft es auch nichts, das Völkerrecht einseitig durch die Etablierung einer „regelbasierte Ordnung“ aushebeln zu wollen.
Was zur Beurteilung in erster Linie in Frage käme, ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, hier veröffentlich auch im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.6.1998, mit einem
Artikel 106
Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
Erfolgte das Aufbringen eines der Seeräuberei verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeugs ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staat, dessen Zugehörigkeit das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch das Aufbringen verursachten Verlust oder Schaden.
Dieser Artikel dürfte sinngemäß anwendbar sein auf die Kaperung der Marinera, denn es handelt sich um ein „Aufbringen ohne hinreichenden Grund“, auch wenn von den USA als Grund nicht der Verdacht der Seeräuberei genannt wurde. Da es sich aber bei der Kaperung der Marinera um Seeräuberei gehandelt haben dürfte, wird der Inhalt des Artikels 105 interessant.
Artikel 105
Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in die Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen.
Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.
Das heißt nichts anderes, als das Russland das Recht hat, sich den Tanker Marinera auch gewaltsam zurückzuholen. Aber nicht nur Russland alleine. Jeder Staat hat das Recht, ein in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff aufzubringen. Das stünde der Türkei ebenso zu wie Israel, China ebenso wie Panama. Russland wäre dann „gutgläubiger Dritter“, dessen Rechte an Schiff und Ladung gewahrt werden müssten.
Erst unter den Bedingungen eines Krieges verändern sich die Grundsätze des Seerechts zu Gunsten kriegerischer Handlungen gegen Schiffe.
Nimmt man an, die USA befänden sich im Krieg mit Russland, könnte die Kaperung und Beschlagnahme der Marinera noch zulässig gewesen sein. Nach heutigem Stand werden jedoch sowohl Russland als auch die USA aus gutem Grund bestreiten, miteinander im Krieg zu stehen.
Nimmt man, was gar nicht so abwegig ist, an, die USA befänden sich im Krieg mit Venezuela, kommt unter Umständen auch noch die Anwendung der
(Pariser) Deklaration über das Seerecht vom 16. April 1856 in Betracht.
Damit wurde unter anderem die Abschaffung der Kaperei als zulässiger Teil der Kriegsführung beschlossen. Das genügt eigentlich, um die US-Aktion gegen die Marinera zu verurteilen. Komplizierter wird es bei der Regelung über die Ladung. Hier gilt nämlich, dass die Flagge des Schiffes eines neutralen Landes auch dessen feindliche Ladung schützt und dass neutrale Ladung an Bord feindlicher Schiffe nicht eingezogen werden darf – es sei denn, es handelt sich um Konterbande. Und nun kommt’s: Im Sinne der Pariser Seerechtsdeklaration wird ein Schiff primär durch seine Flagge als „neutral“ definiert. Ein neutrales Schiff ist ein Handelsschiff, das unter der Flagge eines Staates fährt, der nicht am laufenden bewaffneten Konflikt (Krieg) beteiligt ist.
Russland ist meines Wissens nicht am Krieg der USA gegen Venezuela beteiligt, von dem die USA im Übrigen bestreiten, dass es diesen Krieg überhaupt gibt.
Meine, zugegeben oberflächliche, Recherche nach den Rechtsgrundlagen der Kaperung der Marinera deutet darauf hin, dass es sich um einen Akt völkerrechtswidriger Piraterie gehandelt hat, der weder durch einseitig von den USA verhängte Sanktionen gerechtfertigt werden kann, noch aus dem Trump’schen Mantra „America first“ hergeleitet werden darf.
Zuerst den eigenen Interessen zu dienen ist nicht nur zulässig, sondern für jeden Nationalstaat gut und richtig und entspricht dem, was auch im deutschen Amtseid niedergelegt ist, nämlich Schaden vom Land abzuwenden und seinen Nutzen zu mehren.
Werden die eigene Nation und deren Interessen jedoch über die Interessen anderer Staaten gestellt und gegebenenfalls mit Mitteln der Gewalt durchgesetzt, was fraglos auch mit der Geringschätzung und Abwertung anderer Völker und Kulturen einhergeht, muss von einem übersteigerten Nationalbewusstsein und von einer Kultur des Nationalismus gesprochen werden, die ein hohes Konfliktpotential in die Welt bringt.
So sehe ich in diesem Übergriff auf ein russisches Schiff, auch wenn es die russische Flagge erst vor ein paar Tagen aufgezogen hatte,
einen gefährlicheren Akt für den Weltfrieden als es alle bisherigen Waffenlieferungen und Geheimdienstinformationen der USA an die Ukraine waren.
In der Ukraine ist es ein Krieg, in dem die Ukraine nur stellvertretend für die USA und andere gegen Russland antritt. Russland hat diese Herausforderung angenommen, die von USA, EU und weiteren Akteuren geschaffenen Bedingungen als Fakt akzeptiert und gelernt damit umzugehen.
Der direkte Angriff der USA auf russisches Hoheitsgebiet mag – was ist schon ein Schiff? – dagegen lächerlich wirken, doch hier geht es nicht um die Quantität. Hier ist eine neue Qualität ins Spiel gebracht worden. Es ist jetzt „Eine Frage der Ehre„, und Putin wird, wie der Verteidiger Daniel Kaffee im Spielfilm mit Tom Cruise aus dem Jahr 1992, herausfinden wollen, ob und von wem „Code red“ befohlen wurde.
Dass sich dieser Akt vor dem Hintergrund des Enthauptungsschlages gegen Venezuela und die Etablierung einer Art von Besatzungsrecht, ohne dass das Land wirklich besetzt worden wäre, und vor dem Hintergrund des Strebens nach der Eingliederung Grönlands in die USA abspielt, wobei auch noch Mexiko und Kanada auf dem Wunschzettel Trumps stehen, lädt seine Bedeutung für die internationalen Beziehungen nur noch extra auf.
Werden die Geschichtsbücher eines Tages von „Donald, the Conqueror“ erzählen?