
PaD 39 /2026 – Hier auch als PDF verfügbar: Pad392026 Herr Remmo
Manchmal kommt es einem vor, als sei die Welt ganz genau so, wie sie Ian Fleming dargestellt hat, um die ganze Superheldenhaftigkeit seines James Bond 007 überhaupt sichtbar machen zu können.
Allerdings genügt ein Bond-Film nicht, um die Realität abzubilden. 007 arbeitet sich ja sequentiell von Fall zu Fall durch die Imperien der Bösen. In der Realität außerhalb des Kinos scheint es jedoch so zu sein, dass sich alles gleichzeitig und in einem einzigen Universum abspielt, welches mit nur einem Bond, der der Hydra immer nur einen Kopf abschlagen kann, niemals aus dem Sumpf herauskommen wird.
Da zieht der Herr Remmo vollkommen angstfrei und unbehelligt durch Berlin, hält Einkehr bei der Wahlparty der LINKEn, freut sich, dass es jetzt eine Partei gibt, die ihn unterstützt, und geht wieder, als er darum gebeten wird. Die Presse berichtet darüber; auch, dass ein Remmo-Sohn einen Politiker der LINKEn seinen Bruder nennt. Aber wirklich vorzuwerfen hat man da niemandem etwas. Es scheint eher so, dass die SPD sich mit dem „Remmo-Skandälchen“ der LINKEn ein paar extra Zugeständnisse in der anvisierten rot-rot-grünen Koalition verschaffen will, aber weniger wegen des Verdachts, Remmo sei führender Kopf der organisierten Kriminalität, sondern wegen so was wie Antisemitismus. Ein Vorwurf, der als Kampfbegriff in Deutschland wegen seines inflationären Gebrauchs ziemlich abgenutzt ist, und von einem Remmo schon gar nicht ernst genommen wird.
Es ist zwar eigentlich genug, was einigen wenigen Mitgliedern jener Familien nachgewiesen werden konnte, die sich mit etwa 500 bis 1000 Personen als Remmo Clan präsentieren. Spektakulär der Raub der Pretiosen aus dem Grünen Gewölbe oder die 100 kg Goldmünze aus dem Bode Museum, aber es gibt eben auch einen aufgeklärten Mord und viele weitere Taten weit oberhalb der Strafbarkeitsgrenze, für die einige der Verwandten einsitzen mussten. Darüber hinaus wurde dem Remmo Clan der Zugriff auf 77 Immobilien per Beschlagnahme verweigert, auch einige Luxuskarossen gingen in Staatsbesitz über, doch Herr Remmo, der mutmaßliche Chef dieser Verbrecherbande, wäscht weiterhin und immer noch – im Beisein von Polizei und Staatsanwaltschaften – seine Hände in Unschuld.
Ob er auch seinen Kopf immer wieder in Unschuld wäscht, ist mit den Mittel der Kriminologen nicht festzustellen. Wäre aber interessant. Ich stelle mir so einen Clanchef nämlich nicht anders vor als den Vorstandschef („den Kopf“) einer größeren Aktiengesellschaft.
Der gibt im groben die Richtlinien vor, dann arbeiten die Stabsabteilungen Pläne aus und tragen ihm vor, mit welchen Kosten und unter welchem Risiko bestimmte Maßnahmen welchen Erfolg bringen könnten.
Das sieht er sich an, stellt zwei oder drei Fragen, und wenn ihm der Plan gefällt, dann sagt er: „Macht mal!“ Gefällt ihm der Plan nicht, sagt er: „Das lassen wir lieber.“ Wiederspruch in beiden Fällen zwecklos. Zuwiderhandeln wird bestraft.
Wenn dem tatsächlich so sein sollte, dann müsste Herr Remmo als Kopf einer kriminellen Vereinigung eigentlich längst einsitzen. Tut er aber nicht. Man kann es ihm nicht nachweisen.
Dieses Nicht-nachweisen-Können bedeutet aber in letzter Konsequenz, dass er von Behörden, Medien und Politikern auch nicht als Clan-Chef bezeichnet werden dürfte. Was wäre das denn für ein Chef, der keine Ahnung hat, was sein Clan tut und auch keinen Einfluss darauf nimmt?
Bei längerer Betrachtung wird klar, dass es sich um ein ausgeklügeltes Geschäftsmodell handelt. Der letztlich Verantwortliche bestimmt zwar alles, tut selbst aber nichts, was strafrechtlich relevant wäre. Jene Familienmitglieder, die erwischt werden, bekommen die besten Strafverteidiger an die Seite und mit vergleichsweise geringen Strafen davon. Womöglich zahlt der Chef derweil den Unterhalt für ihre Familien und ggfs. auch noch eine Haftentschädigung. Diejenigen die nicht erwischt werden, was in der Mehrzahl der Fälle so sein dürfte, mehren derweil das Clanvermögen und erhalten eine Gehaltserhöhung.
Kein Wunder, das dieses Geschäftsmodell in Deutschland weit verbreitet ist. Es gibt ja nicht nur Herrn Remmo.
Offiziell ordnen die Behörden in Deutschland 36 kriminelle Großgruppierungen der Kategorie „Clankriminalität“ zu. Diese Clans werden dabei als Teil der bundesweit insgesamt erfassten 647 Netzwerke der Organisierten Kriminalität mit rund einer halben Million Mitgliedern ausgewiesen. Das ergibt einen Durchschnittswert von 800 Personen. Remmo dürfte da eher im Mittelfeld mitspielen.
(Politische Parteien sind in den Statistiken zur Organisierten Kriminalität übrigens nicht enthalten, da sie gem. §129 StGB erst dann als kriminelle Vereinigungen verfolgt werden können, wenn die Partei vom Verfassungsgericht verboten ist.)
Es gibt also nicht nur „ein Issa Remmo“, wie es einst nur „ein Rudi Völler“ gegeben hat, sondern deren gleich 36. Dazu weitere 611 bekannte Netzwerke der Organisierten Kriminalität – die ebenfalls einen Chef haben dürften und sich untereinander vermutlich weitaus besser kennen, als Polizei und Staatsanwaltschaften zusammengenommen. Das lässt sich leicht daraus schließen, dass sich diese Gruppen oft genug auf offener Straße, durchaus auch mit Feuerwaffen, bekämpfen, während die Polizei in der Regel nicht mehr tun kann, als Spuren zu sichern und Spekulationen anzustellen.
Das Bundeskriminalamt typisiert diese Netzwerke als „familienbasierte und meist migrantisch geprägte Strukturen“. Auch fehlt nicht der Hinweis, dass nur ein geringer Teil der 500.000 identifizierten Angehörigen, tatsächlich Straftaten verübt. Inwieweit der sehr große Teil der nicht in kriminelle Taten verwickelten Personen von den Straftaten lebt, oder tatsächlich einer legalen Tätigkeit nachgeht, bzw. legal von staatlicher Unterstützung lebt, wird dabei nicht angegeben.
Es drängt sich die Frage auf, ob dies ein warnender Hinweis darauf sein könnte, dass Verdächtigungen gegenüber einem oder allen Clans bereits unter die Rubrik „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ fallen und als eigene Straftaten verfolgt werden könnten? Und, sollte dem so sein, fragt man sich doch, ob dies eventuell als eine der Ursachen für die eher überschaubaren Ermittlungserfolge im Bereich der Organisierten Kriminalität angesehen werden muss?
Staatsversagen
Wenn eine halbe Million Menschen in Deutschland, die den Behörden namentlich bekannt sein müssen, weil sie sonst nicht gezählt werden könnten, von den Erträgen der Organisierten Kriminalität gut und sicher leben, dann ist das nichts anderes als eine eklatante Form von Staatsversagen.
Um diese halbe Million zu versorgen, muss der Nutzen aus dem (viel größeren) angerichteten Schaden, mindestens die Größenordnung von rund 30 Milliarden Euro erreichen. Die Ausstattung der das Stadtbild prägenden, lässig flanierenden großstädtischen Jünglinge mit hochwertigen Sportwagen und weiteren Luxus-Accessoires lässt jedoch darauf schließen, dass dies immer noch um den Faktor zwei bis drei zu niedrig angesetzt ist, dass es sich also real um 60 bis 90 Milliarden handeln dürfte.
77 beschlagnahmte Immobilien, alleine bei den Remmos, mit einem Gesamtwert, der sich im zwei- bis dreistelligen Millionbereich bewegen dürfte, sprechen dazu ebenfalls eine deutliche Sprache. Zumal die Remmos das locker verkraftet haben, ohne unmittelbar am Hungertuch nagen zu müssen.
Von den Mafia-Organisationen in Italien heißt es, sie würden jährlich in Italien rund 40 Milliarden Euro Umsatz mit Straftaten von Drogenhandel, Schutzgelderpressung, illegaler Prostitution, Raub und Betrug, etc. erwirtschaften, was etwa 2 Prozent des italienischen BIP entspricht.
Die oben angegebene Schätzung von 60 bis 90 Milliarden Euro als Umsatz der Organisierte Kriminalität passt zum Verhältnis des BIP von Deutschland und Italien und lässt darauf schließen, dass die Durchdringung der deutschen Gesellschaft, inklusive Wirtschaft, Politik, Gewerkschaften und Polizei inzwischen durchaus dem entspricht, was im Mafia-Land Italien vorzufinden ist.
Der Staat hat gegenüber seinen Bürgern ein Schutzversprechen einzulösen.
Dazu ist es nicht damit getan, aufzuzählen, wie viele kriminelle Organisationen in Deutschland aktiv sind und wie viele Mitglieder diese zählen. Es entsteht jedoch der Eindruck, dass die Möglichkeiten des Staates genau mit dieser Aufzählung schon erschöpft sind, wobei einzelne Ermittlungserfolge, die es ja gibt, als Ausnahmen nur die Regel bestätigen.
Es sollte überhaupt keine Organisierte Kriminalität in Deutschland geben.
Dann wäre dieses Schutzversprechen erfüllt.
So aber werden wir von den im Auftrag von ARD und ZDF produzierten Krimis, immer wenn auch nur ein Hauch von organisierter Kriminalität thematisiert wird, darauf konditioniert, dass es der Normalzustand ist, wenn der Polizei zwar ein bis zwei kleine Fische ins Netz gehen, die Hintermänner aber unbehelligt bleiben.
Natürlich wollen Drehbuchautoren und Programmverantwortliche realistisch bleiben, um sich nicht lächerlich zu machen.
Es läge also an der Politik, die Realität so zu verändern, dass auch im Tatort einmal ein Clanchef lebenslänglich in den Knast wandert – und von dort aus eben nicht weiter seinen Clan dirigieren kann, wie es gelegentlich, vermutlich ebenfalls realitätsnah, im Krimi vermittelt wird.
Damit komme ich noch einmal zum Paragraphen 129 StGB.
Ich frage mich, warum der auf die 647 bekannten Netzwerke der Organisierten Kriminalität in Deutschland nicht konsequent angewendet wird.
Einfach einmal durchlesen:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
- wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
- soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
- sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
Es kommt also nicht darauf an, wie die Vereinigung organisiert ist, wie viele Mitglieder sie umfasst, bzw. wie viele davon sich an der Ausführung von Straftaten beteiligen.
Sobald klar ist, dass es sich um eine kriminelle Vereinigung handelt, können alle bekannten Mitglieder und jeder der diese Vereinigung unterstützt oder um Mitglieder wirbt, nach § 129 StGB angeklagt, verurteilt und für bis zu 10 Jahre inhaftiert werden.
Letzte Frage:
Hat Herr Issa Remmo den Remmo Clan gegründet oder sich als Mitglied daran beteiligt?
Falls ja, warum sitzt er deswegen nicht?
Falls nein, warum verklagt Herr Remmo nicht jeden, der ihn Clan-Chef nennt, wegen übler Nachrede?
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