Die Betriebsrente wurde einst erfunden, um die Löhne und Gehälter niedrig, die Liquidität der Unternehmen damit hoch zu halten und zudem die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu festigen.
Im Detail:
Lohnforderungen bei Bewerbern im Einstellungsgespräch konnten mit Verweis auf die Betriebsrente ebenso begrenzt werden, wie die Forderung nach Lohnerhöhungen der gesamten Belegschaft. Dies war ein Liquiditätsvorteil für die Unternehmen, der es ermöglichte, das Geschäft auszuweiten und zu investieren und dabei die Kreditaufnahme niedrig zu halten. Die Pensionsrückstellungen bildeten einen eigenen Posten in der Bilanz – aber sie kosteten eben so lange kein Geld, bis der erste Mitarbeiter in Rente ging und seine Ansprüche anmeldete.
Damit fähige und wertvolle Mitarbeiter das Unternehmen nicht vorzeitig wieder verließen, wurde die Betriebsrente mit einer Unverfallbarkeitsklausel versehen. Konkret bedeutete das, dass die Rente erst tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte, wenn der Beschäftigte 10 Jahre dem Unternehmen angehört hatte. Danach war der Anspruch auf Betriebsrente fest. Vorher war der Anspruch verloren.
Über Feinheiten, wie Pensionskassen, in die von den Unternehmen tatsächlich Beiträge eingezahlt werden und Modelle, bei denen die Beschäftigten einen Anteil dieser Beiträge selbst zu zahlen haben, und staatliche Regulierungen dazu, sowie steuerliche Vergünstigungen im Umfeld, muss hier nicht gesprochen werden. Das Prinzip lief und läuft nicht darauf hinaus, den Mitarbeitern den Lebensabend zu versüßen, sondern darauf, als Unternehmen handfeste Vorteile zu genießen.
Gesprochen werden muss aber darüber, dass die freiwillig gewährte Betriebsrente den jeweiligen Regeln der verschiedenen Unternehmen unterliegt. Da werden die Anspruchsgrundlagen festgelegt, ob Anspruch auf Aufnahme ins Betriebsrentensystem ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit, oder erst nach drei, vier oder fünf Jahren besteht, dazu die bereits erwähnten Unverfallbarkeitsregeln und überdies die Höhe des Rentenanspruchs, der sich nach Gehalt oder Rangstufe bemessen lässt, teils auch nur für Beschäftigte im außertariflichen Bereich offen steht, usw.
Gesprochen werden muss deswegen darüber, weil die Rentenreform, die eine verpflichtende Betriebsrente verordnet, dies ja nicht tut, um die Rentenansprüche der Beschäftigten zu erhöhen, sondern um sie in etwa zu erhalten, wenn die Ansprüche an die gesetzliche Rente – was unausweichlich ist – künftig gekürzt werden müssen. Das bedeutet, dass alles, was bisher zwischen Unternehmen und Mitarbeitern auf freiwilliger Basis vereinbart wurde, hinfällig wird und durch eine staatlich definierte Betriebsrentenpflicht ersetzt wird. Natürlich könnten Unternehmen die Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter über den gesetzlichen Pflichtanspruch hinaus erhöhen – ob sie dies tun werden, wird sich fallweise zeigen.
Der Witz bei der großen Rentenreform, mit der die Absicherung der Beschäftigten im Alter gelingen soll, liegt dabei darin, dass dies nicht 2026 oder 2027 wirksam werden kann, sondern frühstens in zehn Jahren, und dann nur mit vergleichweise mickrigen Betriebsrenten. Bis zu einer deutlichen Wirksamkeit dürften hingegen mindestens 25 Jahre vergehen. Bis dahin wächst die Rentenlücke weiter. Niemand kann ein Unternehmen zwingen von heute auf morgen an seine ausscheidenden Mitarbeiter eine Betriebsrente zu zahlen. Da braucht es lange Übergangsfristen, denn es handelt sich nicht um eine umlagefinanzierte, sondern um eine kapitalgedeckte Rente. Wo kein Kapital angespart wurde, kann daraus keine Rente gezahlt werden. So einfach ist das.
Bis die Betriebsrentenpflicht also so wirkt, dass daraus die angestrebte Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht, passiert allerdings noch etwas, was in der mildesten Form der Kritik als „kontraproduktiv“ bezeichnet werden muss.
Betriebsrente ist ohne Lohnverzicht nicht möglich.
Da unterscheidet sich die Betriebsrente kein bisschen von der gesetzlichen Rente. Ob der Rentenbeitrag nun vom Arbeitgeber einbehalten wird, um ihn an die Rentenkasse abzuführen, oder ob er einbehalten wird, um ihn in der Bilanz als Pensionsrückstellung auszuweisen ist für das, was als NETTO auf dem Gehaltszettel steht, irrelevant.
Relevant ist hingegen die Entwicklung der Konsumentenkaufkraft.
Die umlagefinanzierte Rente spült die den Beschäftigten abgenommenen Beiträge unmittelbar in die Taschen der Rentner. Das Geld bleibt also im Markt. Was den Beitragszahlern genommen wird, wird praktisch gleichzeitig an die Rentner ausgeschüttet.
Bei der Betriebsrente, die notgedrungen nur eine kapitalgedeckte Rente sein kann, ist das anders. Der Lohnanteil, der zum Ansparen eines Kapitalstocks einbehalten wird, ist der Konsumentenkaufkraft für sehr lange Jahre entzogen. Frühestens nach 20 Jahren könnte es so weit kommen, dass die aus dem Kapitalstock und seinen Kapitalerträgen gezahlten Renten ausreichen, um das zu kompensieren, was von den Löhnen und Gehältern der Beschäftigten einbehalten wird.
Damit sind wir bei der Gretchenfrage ankommen:
Wie viel darfs denn wohl sein?
Das kommt natürlich hochgradig darauf an, wie diese Bundesregierung die Regeln für die verpflichtende Betriebsrente festsetzen wird. Die Art der Festsetzung ist allerdings ausschlaggebend dafür, ob die Betriebsrente in 20 Jahren ein Tropfen auf den heißen Stein oder eine tragende Säule der Altersvorsorge sein soll.
Die Erwerbsbiografien haben sich in den letzten Jahrzehnten massiv verändert. Der Berufsteinstieg – und damit die Chance, überhaupt Geld für das Alter aus dem eigenen Verdienst abzuzweigen – hat sich nach hinten verlagert. Die Zahl der Brüche im Erwerbsleben ist deutlich gestiegen. Phasen mit gutem Verdienst wechseln sich ab mit solchen mit eher mäßigem Verdienst und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ein Teil der Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch auf diese Entwicklung zurückzuführen. Um die Rentenzahlungen aus der verpflichtenden Betriebsrente zu stabilisieren, müsste sichergestellt werden, dass bereits nach 20 „Beitragsjahren“ (unabhängig von der gesamten Beschäftigungsdauer bei Renteneintritt) eine Betriebsrente in Höhe von mindestens 200 Euro monatlich gezahlt wird. Vorausgesetzt, die Betriebsrentenpflicht käme ab 2027 zum Tragen, bedeutet das, dass bis zur ersten Rentenzahlung 2047 ein Betrag von rund 100 Milliarden Euro heutiger Kaufkraft angespart, dem Konsum also entzogen werden müsste.
Da hätte ich noch eine wunderschöne Idee für Herrn Klingbeil: Man könnte doch ins Regelwerk der verpflichtenden Betriebsrente die Vorschrift mit aufnehmen, dass die Rücklagen für die Betriebsrenten zu 100 Prozent in 20-jährigen deutschen Staatsanleihen mit einer Verzinsung von 0,75 % p.a. anzulegen sind. Schon stabilisiert die Betriebsrente nicht nur die gesetzliche Rentenkasse sondern rettet auch noch den Bundeshaushalt vor dem Zinsrisiko aus der Neuverschuldung …
Es ist keine gute Idee.
Es ist schon deshalb keine gute Idee, weil der zu verteilende Kuchen auch durch eine verpflichtende Betriebsrente kein Stück größer wird.
Basis für den Wohlstand in dem ein Volk mit allen seinen Angehörigen lebt, mit Kindern, Berufstätigen und Rentnern, mit Pastoren und Politikern, ist die volkswirtschaftliche Leistung. Da liegt der Hase im Pfeffer.
Die Ursachen für den wirtschaftlichen Niedergang sind sattsam bekannt. Die Verursacher ebenfalls.
Warum also sollte man glauben wollen, eine verpflichtende Betriebsrente würde das zum Besseren wenden, was mit einer Erhöhung der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung angeblich – oder tatsächlich – nicht gelingen kann?
Dass die hier vorgeschlagene Therapie, nämlich Kaufkraft aus dem Markt zu nehmen, helfen würde, die volkswirtschaftliche Leistung zu steigern, ist vom Grad der Absurdität ungefähr da angesiedelt, wo auch der grüne Stahl den Weltmarkt erobert.