Aus keinem erkennbaren Anlass nimmt die Debatte um den Schutz für schutzbedürftige Politiker wieder zu. Während Kritiker die Abschaffung des Paragraphen fordern, melden sich andere Stimmen zu Wort, die eine Verschärfung für dringend erforderlich halten und insbesondere jenen Passus gestrichen sehen wollen, der die Strafbarkeit nur dann vorsieht, wenn die Tat geeignet ist, „das öffentliche Wirken des Geschädigten erheblich zu erschweren.“
Entschuldigung. Das alles ist absurdes Theater, das mit verlogenen Projektionen arbeitet und diese Trugbilder als Tatsachen gelten lassen will.
Was ist denn eine Beleidigung?
Eine Beleidigung ist eine Botschaft, die beim Adressaten das unangenehme Gefühl auslöst, beleidigt worden zu sein.
Kein Dritter ist in der Lage, alleine aus der Botschaft heraus zu erkennen, welches Gefühl damit beim Adressaten ausgelöst wurde, kein Staatsanwalt, kein Richter, kein Denunziant und schon gar kein KI-gestütztes Programm, das das Internet durchsucht.
Fühlt sich jemand beleidigt, dann ist dies in der Regel darauf zurückzuführen, dass das in der Botschaft gezeichnete Bild nicht mit jenem Bild übereinstimmt, das der Beleidigte von sich selbst hat, bzw. mit dem Bild, von dem der Beleidigte wünscht, so in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
Es gibt aber auch jene Fälle, in denen jemand vorgibt, sich beleidigt zu fühlen, alleine aus dem einen Grund heraus, den Kritiker mit rechtlichen Mitteln für seine Äußerung zu bestrafen, und es soll seltene Fälle geben, in denen das Beleidigtsein Teil eines Geschäftsmodells ist, bei dem Kostennoten von Abmahnanwälten die maßgebliche Rolle spielen.
Die Lebenserfahrung lehrt, dass gefestigte Charaktere sich von Beleidigungen in keiner Weise beeindrucken lassen, sondern Beleidigung und Beleidiger schlicht und einfach ignorieren, ganz nach dem Motto: „Was kümmert’s die deutsche Eiche, wenn sich die Wildsau an ihr scheuert?“, während labile Charaktere schon vom leisesten Windhauch einer Kritik erschüttert werden und sich entweder mimosenhaft zurückziehen oder wie die Furien auf Rache sinnen.
Jeder Versuch, objektive und allgemein gültige Kritierien für eine Beleidigung zu finden, ist zum Scheitern verurteilt. Das liegt nicht nur daran, dass die individuelle Sensibilität eine immense Bandbreite aufweist (von „Mimose vs. Lufthauch“ bis „Eiche vs. Wildsau“), sondern auch daran, dass die in der beleidigenden Botschaft zum Ausdruck gebrachte „Wertschätzung“ bei vernünftiger Würdigung im einen Fall als „vollständig aus der Luft gegriffen“, im anderen Fall aber auch als „(zumindest) im Kern zutreffend“ angesehen werden kann. Die Tatsache, dass es letztlich Richter sein müssen, die auf schuldig oder nicht schuldig befinden, bestätigt die Schwierigkeit, Beleidigungen zu erkennen.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass es für Verleumdung und üble Nachrede sehr wohl brauchbare Kriterien gibt, die kaum Raum für Zweifel lassen, während die in §188 StGB angesprochene Beleidigung dortselbst nicht definiert ist.
Wohl aber wird die Strafbarkeit einer solchen, nicht definierten Beleidigung davon abhängig gemacht, dass sie geeignet sei, das öffentliche Wirken der „im politischen Leben des Volkes stehenden Person“ erheblich zu erschweren.
Wir gelangen hier – was aber kaum so wahrgenommen wird – in einen sensiblen Bereich demokratischer Gepflogenheiten. Es wird als legitimes Recht politischer Gegenspieler angesehen, sich das öffentliche Wirken gegenseitig erheblich zu erschweren. Offenkundig und mit nicht geringem Stolz und erheblicher Förderung durch die Regierung betrieben, ist zum Beispiel das Bestreben zu erkennen, das öffentliche Wirken der Repräsentanten der AfD mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu erschweren.
Selbstverständlich stehen einer Regierung dafür viele legale Mittel zur Verfügung. Schließlich will man „Demokratie leben“ und lässt das die Steuerzahler auch gerne etwas kosten, die davon natürlich auch durch die Kontinuität des bereits gewohnten Regierungshandelns profitieren.
Das Dumme ist nur, dass der Gegenseite diese Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Da kann der eine oder andere Mitbürger schon einmal auf den Gedanken kommen, das sei im Grunde eine riesengroße Schweinerei. Unglücklicherweise folgt dem oft genug die verzweifelte Frage, ob es sich bei der Schweinerei um ein Naturereignis handelt, das hingenommen werden muss, wie der Klimawandel, oder ob es sich um eine menschengemachte Schweinerei handelt, gegen die man in einer Demokratie opponieren können müsste, indem man die vermeintlichen Urheber bezichtigt, die Schweinerei angerichtet zu haben, ohne dabei schon im Selbstzensurmodus zu bedenken, dass Schweinereien – wenn man das Wort auf die Goldwaage der Justitia legt – nur von Schweinen angerichtet werden können.
So findet sich in einem einfachen Gedankengang der Empörung eines einfachen Wählers gleich beides: Das Potential, einen oder mehrere Politiker implizit als Schweine zu beleidigen und das Potential, sie mit dieser Einordnung in ihrem öffentlichen Wirken erheblich zu behindern.
Wer die Rechtslage kennt, wird sich daher in erheblichem Maße behindert fühlen, seine individuellen Einschätzungen mit Nachdruck zum Ausdruck zu bringen.
Es hilft ihm aber auch nichts, sich nun seinerseits – und das mit Recht – beleidigt zu fühlen, weil man ihm statt der versprochenen Politik nun diese Schweinerei vorsetzt und ihn für so blöde hält, dies auch noch als alternativloses Optimum zu begrüßen.
Es wird keinen Richter geben, der einen zuständigen Minister wegen Beleidigung der Intelligenz der Wähler verurteilt. Dafür fehlt die Rechtsgrundlage.
Und sollte sich ein Richter eine Rechtsgrundlage zurechtlegen,
wie das schon einmal vorgekommen ist, als ein kleiner Richter in Weimar zwei Schulen im Interesse des Kindeswohls verboten hat, die klugen und weisen Infektionsschutz-Anordnung der großen Experten, wie sie inzwischen in den RKI-Files nachgelesen werden können, umzusetzen,
dann wird er mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung darüber belehrt werden, an welches Recht und Gesetz er als Richter alleine gebunden ist, und an welches nicht.
Die Wolter Kluwers Deutschland GmbH verbreitet über den Internet-Auftritt Legal Tribune Online die Auffassung des Gastautors und Rechtsreferendars am Kammergericht Berlin, Lukas de Koster, der dort schreibt:
§ 188 StGB dagegen verletzt den Gleichheitsgrundsatz deshalb nicht, weil es eben nicht nur um den Schutz der Ehre der Politiker, sondern auch um die Funktionsfähigkeit des politisch-demokratischen Gemeinwesens geht. Die Strafschärfung beruht auf der abstrakten Gefahr, die von ehrabschneidenden Äußerungen für das politische Klima ausgehen soll. Es ist also keinesfalls so, dass die Ehre von Politikern mehr wiegt als die Ehre anderer Personen.
Ohne Herrn de Koster zu nahe treten zu wollen, irgendwo sollte auch juristische Spitzfindigkeit ein Ende finden:
Eine abstrakte Gefahr wird sinngemäß definiert als eine generelle Risikosituation, bei der ein Schaden theoretisch eintreten könnte, jedoch nicht unmittelbar zu erwarten ist. Als Beispiele können die Gefahren, die aus der Teilnahme am Straßenverkehr erwachsen, oder die Gefahr, im Verlaufe eines chirurgischen Eingriffs eine tödliche Komplikation zu erleiden, angeführt werden. Die Gefahr, in einem Wagen der Berliner S-Bahn vom Fluch einer bösen Fee getroffen zu werden, fällt jedoch nicht darunter, sondern unter den Oberbegriff „neurotische Störungen“.
Herr de Koster fabuliert zudem von einer Gefahr, die von ehrabschneidenden Äußerungen ausgehen soll, und konzediert damit implizit, dass diese Gefahr lediglich einer erkennbar zweckdienlichen Zuschreibung entstammt, es sich also nicht um eine abstrakte, sondern um eine fiktive Gefahr handelt.
Doch damit nicht genug. Was ist denn bitte die ach so gefährdete „Funktionsfähigkeit des politisch-demokratischen Gemeinwesens“? Und in welchem Verhältnis steht diese „Funktionsfähigkeit“ zu Art. 20 Grundgesetz?
Art. 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Es wird späteren Historikergenerationen vorbehalten sein, darüber zu befinden, ob nicht die Installation einer Brandmauer – quer durch Parlament und Gesellschaft – deren Mörtel nicht zuletzt auch mit den §§ 130 und 188 StGB angerührt wurde, als Perversion des demokratischen Gedankens dazu beigetragen hat, die staatliche Ordnung zu unterminieren und – vielleicht, wer weiß das heute schon – hat zusammenbrechen lassen.
Soweit dieser vergebliche Appell zur Wiederherstellung der Meinungsfreiheit.
Den so schnell zu beleidigenden Repräsentanten des Staates ein letztes Wort ins Stammbuch:
Wer die Hitze nicht verträgt, sollte sich von der Küche fernhalten.