Paukenschlag am Donnerstag
No. 19/2009 vom 14. Mai 2009
Kommentare zum Zeitgeschehen
von Egon W. Kreutzer
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Die gestärkten Rechte des Europäischen Parlamentsu
- Die gestärkten Rechte
des Europäischen Parlaments
- Die WELT ONLINE berichtete am 30. April 2009
Der Haussegen beim italienischen Ministerpräsidenten hängt schief: Silvio Berlusconis Leidenschaft für schöne Frauen hat aufs Neue für einen heftigen Krach zwischen ihm und seiner Frau Veronica Lario geführt.
Grund für den Rosenkrieg sind drei blutjunge Showgirls, die der Premier ins EU-Parlament bringen will.
Zum vollständigen Artikel
- Die Aufregung über dieses unverschämte Ansinnen hielt sich in Grenzen.
- Mag sein, dass man Berlusconi hierzulande nicht ernst nimmt, mag sein, dass man es unter christdemokratisch-sozial-Konservativen für unfein hält, die EVP-Schwester-Krähe Berlusconi öffentlich zu kritisieren,
- wahrscheinlicher ist aber, dass man eine Diskussion über Berlusconis Versuch, einige seiner favorisierten Hüpfdohlen ins EU-Parlament zu schicken*) hauptsächlich deshalb vermeidet, weil damit die ganze Armseligkeit des EU-Parlaments ans Tageslicht gezerrt werden könnte.
- *) ...was ja mit einer ordentlichen Versorgungsleistung, interessanten Dienstreisen und steigendem öffentlichen Ansehen verbunden ist und von daher durchaus auch als ansehnliche Alimentation für geleistete Dienste angesehen werden könnte.
- Es ist nämlich ziemlich gleichgültig, wer da in Europa im Parlament sitzt.
- Nicht überall, wo Parlament draufsteht, ist auch Parlament drin.
- Da, wo in Brüssel und Straßburg Parlament draufsteht, ist Scharade drin, und Wanderzirkus. Und die vielgepriesene EU-Verfassung und deren kaum veränderter, als Vertrag von Lissabon bezeichneter 2. Versuch, ändern daran nichts.
- Es heißt, die Rechte des EU-Parlaments würden mit dem Reformvertrag von Lissabon gestärkt. Das ist tatsächlich so. Alles andere wäre gelogen.
- Doch das EU-Parlament war bisher lediglich
ein demokratisch legitimiertes Feigenblatt, - und nach der Stärkung seiner Rechte
wird es aus diesem Prozess alsein frisch gestärktes demokratisch legitimiertes Feigenblatt - hervorgehen, hinter dem die Potenz der Kommissare, der Mitglieder von Ministerrat und Europäischem Rat und der Richter des Europäischen Gerichtshofs auch weiterhin mehr schlecht als recht verborgen wird.
- Ziel dieses Aufsatzes ist es, die Beschaffenheit dieses frisch gestärkten Feigenblatts möglichst zutreffend zu beschreiben.
- Dieser Beschreibungsversuch von außen ist leider erforderlich, weil er von innen, aus der EU, aus dem EU-Parlament heraus, gar nicht erst unternommen wurde.
- Die Verträge, mit denen Europas Zukunft gestaltet werden soll, stellen ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Kein Wunder, dass die allermeisten Bürger vor diesem Wust aus Paragraphen, Änderungsvermerken, Zusatzerklärungen und Protokollen zurückschrecken.
- Und dass auch nur ein einziger Abgeordneter des Deutschen Bundestages zu Recht von sich behaupten könnte, er hätte die Bundestagsdrucksache 16/8300 vom 28. Februar 2008 vollständig gelesen und verstanden, halte ich für vollkommen ausgeschlossen. Dabei halte ich das nicht für ein kritikwürdiges Versäumnis, sondern für eine nachvollziehbare und verständliche Reaktion. Der eigentliche Frevel unserer MdBs besteht darin, dass sie dieses Tohuwabohu im Vertrauen auf die Weisheit ihrer Fraktionschefs schlicht durchgewunken haben.
Es handelt sich dabei um 202 engbedruckte DIN A4 Seiten. Nach Vorgeplänkel auf den Seiten 1 bis 8 folgt auf den Seiten 9 bis 60 nichts als die Beschreibung von Änderungen zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Änderungsteil beginnt, nur um einen kleinen Eindruck zu vermitteln, so:
- Artikel 1
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe
dieses Artikels geändert.
Präambel
1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) Folgender Wortlaut wird als zweiter Erwägungsgrund
eingefügt:
Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und huma-
nistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzli-
chen und unveräußerlichen Rechte des Menschen
sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechts-
staatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,.
b) Im siebten Erwägungsgrund, der achter Erwägungs-
grund wird, werden die Worte mit diesem Vertrag
durch die Worte mit diesem Vertrag und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ersetzt.
c) Im elften Erwägungsgrund, der zwölfter Erwägungs-
grund wird, werden die Worte dieses Vertrags durch
die Worte dieses Vertrags und des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.
- Es folgen, von Seite 61 bis 114, insgesamt 13 (ähnlich aufschlussreiche) Protokolle zum Vertrag. Ab Seite 115 ist die Schlussakte und daran anschließend eine Vielzahl von Erklärungen zu bestimmten Bestimmungen der Verträge zu finden. Ab Seite 133 folgt eine Denkschrift zum Vertrag von Lissabon, danach Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrates und des Bundesrates, sowie als abschließende Anlage 4 die Gegenäußerung der Bundesregierung.
- Dieses Dickicht ist vollkommen undurchdringlich, zumal bereits die Verträge, auf welche sich die Änderungen und Protokolle und Erklärungen beziehen, in sich von größtmöglicher Unübersichtlichkeit und Verworrenheit geprägt sind.
- Um die Rolle des Europäischen Parlaments dennoch einigermaßen nachvollziehbar darzustellen, habe ich mich im Folgenden auf den Verfassungsentwurf in der Fassung der Bundestagsdrucksache 15/4900 vom 18. 02. 2005 gestützt.
Der Vertrag von Lissabon weist demgegenüber, soweit es mir möglich war, dies zu überprüfen, keine nennenswerten inhaltlichen Veränderungen auf.- Die beiden Bundestagsdrucksachen habe ich für Sie verlinkt, so dass Sie, bei Interesse, die hier dargestellten Sachverhalte mit eigenem Quellenstudium verifizieren können.
Was das Parlament
der Europäischen Union
kann, soll und darfVersuch einer übersichtlichen und verständlichen Darstellung
A) Kurzfassung mit Kurz-Kritik, ohne Quelltexte
- Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
Super.- Erkennt das Parlament Gesetzgebungsbedarf, kann es die Kommission auffordern, Vorschläge dazu vorzulegen. Die Kommission muss dieser Aufforderung allerdings nicht nachkommen.
Ätsch.- Vermutet das Parlament Verstöße gegen das EU-Recht oder Missstände bei der Anwendung desselben, kann es die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen.
Stark!- Wenn es keinen hat, wählt das Parlament den Europäischen Bürgerbeauftragten. Dieser wiederum darf Beschwerden von EU-Bürgern entgegennehmen, Untersuchungen durchführen und die zuständigen Stellen um Stellungnahme bitten.
Ha!- Wird ein Misstrauensantrag gegen die Kommission eingebracht,
darf das Parlament darüber abstimmen und, falls eine Mehrheit dafür zustande kommt, die gesamte Kommission zum Rücktritt zwingen.
Ha!- Wenn das Europäische Parlament Interesse daran hat, vom Europäischen Rat gehört zu werden, kann es versuchen herauszufinden, ob der Europäische Rat Lust hat, den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu hören.
Mmh, mmh...- Das Europäische Parlament kann sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren querstellen -
und das geht so:
- Die Kommission legt ein fix und fertiges Gesetz vor.
- Das Parlament darf dieses Gesetz lesen und seinen Standpunkt dazu dem Rat darlegen.
- Wenn jetzt der Rat den Standpunkt des Parlaments teilt, was wohl regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn das Parlament dem fix und fertigen Gesetz der Kommission zustimmt, dann wird das Gesetz der Kommission Gesetz.
- Andernfalls legt der Rat seinen Standpunkt dar und teilt diesen dem Parlament mit.
- Auch die Kommission legt ihren Standpunkt dar - und so geht das jetzt eine Weile hin und her. Wenn das Parlament auch nach langem Gezerre immer noch nichts vorlegt, womit der Rat zufriedengestellt werden kann, gibt es einen Vermittlungsausschuss.
- Ratsmitglieder und Parlamentsmitglieder dürfen nun, tatkräftig unterstützt von der Kommission versuchen, eine Einigung zu erzielen. Gelingt das nicht, ist das Gesetz gescheitert.
- Und wenn sich das Parlament derart querstellt, regiert die Kommission einfach per Verordnung weiter.
- Zusammenfassung
- Ein gesundes dreijähriges Kind, das an der Supermarktkasse nach dem Überraschungsei greift, weiß seinen Willen besser durchzusetzen.
- Diese Erkenntnis sollte sowohl die Eltern dreijähriger Trotzköpfe, als auch die EU-Parlamentarier gleichermaßen beschämen.
B) Ausführliche Darstellung, mit Quelltexten
- Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung
- Artikel III-339
Das Europäische Parlament erlässt seine Geschäftsordnung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.- diese gilt allerdings nur, soweit nicht die Geschäftsordnungen des Europäischen Rates oder des Ministerrates dagegenstehen, denn
- wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat es wünschen, muss das Parlament sich anhören, was Rat oder Ministerrat ihm mitzuteilen haben
- Artikel III-337
(1) Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.
- auch von der Kommission muss sich das Parlament jederzeit die Leviten lesen lassen
(2) Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.- hat das Parlament seinerseits Fragen an die Kommission, kann es die durchaus stellen, muss aber abwarten, bis sich die Kommission zu einer schriftlichen Stellungnahme bequemt.
- Sie antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
- Außerdem ist das Parlament verpflichtet, den jährlichen Bericht der Kommission zu behandeln.
- (3) Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
- Erkennt das Parlament Gesetzgebungsbedarf,
kann es die Kommission auffordern, Vorschläge dazu vorzulegen.
Artikel III-332
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen vorzulegen, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union zur Anwendung der Verfassung erfordern.Die Kommission muss dieser Aufforderung allerdings nicht nachkommen.
Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.
- Vermutet das Parlament Verstöße gegen das EU-Recht oder Missstände bei der Anwendung desselben, kann es die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen.
- Artikel III-333
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die in der Verfassung anderen Organen oder Einrichtungen zugewiesen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft;- jedenfalls, wenn Verstoß oder Missstand (noch) nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind
- dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
- Mit der Vorlage des Berichts ist der Fall dann allerdings erledigt.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
- Wenn es keinen hat,
wählt das Parlament den Europäischen Bürgerbeauftragten.
Dieser wiederum darf Beschwerden von EU-Bürgern entgegennehmen, Untersuchungen durchführen und die zuständigen Stellen um Stellungnahme bitten.Artikel III-334
Nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d kann jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel III-335
(1) Das Europäische Parlament wählt den Europäischen Bürgerbeauftragten.
Nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel I-49 ist dieser befugt, Beschwerden von jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält;jedenfalls wenn der Anlass zur Beschwerde (noch) nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist.
dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren.
Letzlich schreibt er einen Bericht und informiert den Beschwerdeführer.
Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er die betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die über eine Frist von drei Monaten verfügen, um ihnen ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und den betreffenden Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(...)
- Wird ein Misstrauensantrag gegen die Kommission eingebracht,
darf das Parlament darüber abstimmen und die gesamte Kommission zum Rücktritt zwingen.
- Artikel III-340
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament- aber selbst bei höchster Dringlichkeit nicht sofort
- nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung
- und auch nicht in geheimer Abstimmung
- und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
- Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Außenminister der Union legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder.
- Anschließend wird dem Parlament eine neue Kommission vorgesetzt.
- Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach den Artikeln I-26 und I-27 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte.
- Wenn das Europäische Parlament Interesse daran hat, vom Europäischen Rat gehört zu werden,
- kann es versuchen herauszufinden, ob der Europäische Rat Lust hat, den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu hören.
- (2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden.
- Das Europäische Parlament kann sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren querstellen
(selbst einbringen und durchsetzen kann es nichts).
- Artikel I-20
Das Europäische Parlament
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle
und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der Kommission.- und das geht so:
- (Am Anfang war die Kommission, und die Kommission war die EU und die EU war die Kommission.)
- Die Kommission schlägt ein fix und fertiges Gesetz vor.
- Artikel III-396
(1) Werden Europäische Gesetze oder Rahmengesetze nach Maßgabe der Verfassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
- Das Parlament darf dieses Gesetz lesen und seinen Standpunkt dazu dem Rat (nicht der Kommission) darlegen.
- E r s t e L e s u n g
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat.
- Wenn jetzt der Rat den Standpunkt des Parlaments teilt, was wohl regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn das Parlament dem fix und fertigen Gesetz der Kommission zustimmt, dann wird das Gesetz der Kommission Gesetz
- (4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen.
- Andernfalls legt der Rat seinen Standpunkt dar und teilt diesen dem Parlament mit.
- (5) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.
- Auch die Kommission legt ihren Standpunkt dar - und so geht das jetzt eine Weile hin und her.
- (6) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
- Zweite Lesung
(7) Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;
b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission
zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
- (8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit
a) alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;- Wenn das Parlament auch nach langem Gezerre immer noch nichts vorlegt, womit der Rat zufriedengestellt werden kann, gibt es einen Vermittlungsausschuss
- b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.
(9) Über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig.- Ratsmitglieder und Parlamentsmitglieder dürfen nun, tatkräftig unterstützt von der Kommission, versuchen, eine Einigung zu erzielen. Gelingt das nicht, ist das Gesetz gescheitert.
- Ve r m i t t l u n g
(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.
- (11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen
Parlaments und des Rates hinzuwirken.
- (12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
- D r i t t e L e s u n g
(13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.- Das macht aber gar nichts,
denn zur Not regiert die Kommission, wie auch sonst am liebsten, einfach per Verordnung.
- Artikel I-26
Die Europäische Kommission
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den
Organen kraft der Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
C) Ergänzende Informationen
Aus der Denkschrift zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, enthalten in der Bundestagsdrucksache 16/8300
B) Würdigung und Inhalt des Vertragswerks
(...)
- Die Demokratie und der Grundrechtsschutz werden gestärkt durch die Ausdehnung der Befugnisse des Europäischen Parlaments ...
- Dazu wird dann unter B, 3, erster Absatz weiter ausgeführt:
- (...) Dazu gehört nicht nur die bereits erwähnte Wahl des Kommissionspräsidenten durch das Europäische Parlament, durch welche die Unionsbürgerinnen und -bürger mit ihrer Stimmabgabe bei der Europawahl mehr Einfluss auf die Besetzung dieses Amtes erhalten haben, sondern insbesondere auch die deutliche Ausdehnung des bisherigen Mitentscheidungsverfahrens, das als sogenanntes ordentliches Gesetzgebungsverfahren zum Regelverfahren im Bereich der Gesetzgebung wird (vgl. Tabelle 2: Übergang in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren).
In diesen Fällen wird das direkt gewählte Europäische Parlament,
entsprechend dem Konzept der Bürger- und Staatenunion, zum weitgehend gleichberechtigten Mitgesetzgeber innerhalb der Europäischen Union. In einigen besonderen Fällen sind Abweichungen von diesem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgesehen.
- In dieser Tabelle 2 sind insgesamt 42 Themenkreise, als "Sachgebiet und Rechtsgrundlage" bezeichnet, aufgeführt, bei denen künftig das vorstehend beschriebene und kritisierte Mitentscheidungsrecht gelten soll.
- Die nachfolgende Tabelle 3 zählt dann 35 "Politikbereiche" auf, für die besondere Rechtssetzungsverfahren gelten sollen.
- Summarisch sieht das für die 35 Politikbereiche so aus:
Rat beschließt / erlässt 8 Rat beschließt / erlässt nach Unterrichtung des Parlaments 2 Rat beschließt / erlässt nach
Anhörung des Parlaments13 Summe Entscheidung des Rates 23 Rat beschließt / erlässt nach
Zustimmung des Parlaments9 Parlament und Rat legen fest 1 Parlament verordnet nach Zustimmung von Rat und Kommission 1 Summe Mitentscheidung des Parlaments 11 Parlament beschließt / erlässt 0 Summe alleinige freie Entscheidung des Parlaments 0 - im Detail können Sie das hier nachlesen:
Bundestagsdrucksache 16/8300 - und den urpsrünglichen Verfassungsvertrag finden Sie hier:
Bundestagsdrucksache 15/4900
- D) Empfehlung
- Am 7. Juni 2009 werden die Mitglieder des EU-Parlaments neu gewählt.
Hingehen, oder nicht hingehen? Das ist die Frage. - Ich habe mich auch dieses Mal wieder fürs Hingehen entschieden.
- Wenn es auch noch so wenig zu melden hat: Das einzige demokratisch legitimierte Organ der Europäischen Union auch noch freiwillig vollständig denen zu überlassen, die dafür gesorgt haben, dass es nichts zu melden hat, hieße, auch noch die letzte Chance für ein soziales und demokratisches Europa der Europäer zu vergeben.
- Man muss ja nicht die Berlusconi-Merkel-Sarkozy EVP-CDU-Global-Player-Union wählen. Es gibt interessante Alternativen.
- E) Hinweis
- Unter den vielen Parteien, die sich in Europa zur Wahl stellen, ist eine interessante "Neuerscheinung".
- Die erste gesamteuropäische Bürgerbewegung, die sich vordringlich für die Demokratisierung der EU einsetzen will und dafür arbeitet, den notwendigen ersten Schritt für eine Union der Bürger endlich zu tun, nennt sich "Newropeans".
- Die Newropeans haben den Vorteil, auch in Deutschland mit eigenen Kanditaten auf dem Wahlzettel vertreten zu sein.
- Ansonsten ist alles Wichtige (Kandidaten, Programm, Grundsatztexte) auf der Homepage dieser neuen Partei zu finden.
- Falls Sie also noch nach der wählbaren Alternative suchen, dies könnte durchaus eine sein.
Die Newropeans
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Reaktionen auf diesen Paukenschlag
Vielen Dank, Herr Kreutzer, dass Sie sich das Studium der EU-Dokumente angetan haben, um uns zu berichten.Ich habe bis vor einem Jahr nicht begriffen, was in der EU läuft. Und wenn unser BVerfG beschliesst, der Lissabon-Ermächtigungsvertrag geht in Deutschland nicht ohne Volksabstimmung, kommt die finale Pandemie und wir ratifizieren halt im Ausnahmezustand.
Dennoch, mich würde interessieren, wie es sich mit den EU-Volksbegehren verhalten wird. Kann eigentlich nicht anders sein, als dass ein erfolgreiches Begehren von Rat, Kommision und/oder Palaverment "gehört" und
dann beiseite gelegt wird ... ohne Konsequenzen. Weiß jemand Näheres?Herzlichst,
PS.Wie sagte es Jean-Claude Juncker, ehemaligen EU-Ratspräsidenten und Talkshow-Mustereurokrat, so treffend in einem Zitat von 1999:
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit
ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine
Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde,
dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."Und so sieht's nun auch aus.
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